Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.09.1994, Az.: VI ZR 284/93
Mündliche Anhörung; Widersprüche; Sachverständige
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.09.1994
- Aktenzeichen
- VI ZR 284/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15654
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1995, 199-200 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 779-781 (Volltext mit amtl. LS)
- SGb 1995, 156 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1995, 195-197 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Verpflichtung des Tatrichters, auf die Aufklärung etwaiger Widersprüche hinzuwirken, wenn er eine Änderung der bisherigen Auffassung des Sachverständigen annimmt.
2. Wird das Ergebnis einer mündlichen Anhörung des Sachverständigen in einem Vermerk des Berichterstatters festgehalten, so muß dieser so klar und vollständig abgefaßt sein, daß das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob der Tatrichter den Sachverständigen richtig verstanden hat.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt den Beklagten wegen der bei seiner Geburt am 18. Mai 1987 erlittenen schweren Gesundheitsschäden in Anspruch.
Der Beklagte hat als Oberarzt der geburtshilflichen Abteilung im Krankenhaus die Zwillingsgeburt geleitet, bei welcher der Kläger in der 37. Schwangerschaftswoche wenige Minuten nach seinem Bruder und gleichfalls durch Vakuumextraktion geboren wurde. Im Anschluß an die Geburt entwickelte sich beim Kläger eine schwere Gerinnungsstörung. Am Folgetag wurde eine intracranielle Blutung festgestellt. Bei einem fehlgeschlagenen Versuch der operativen Ausräumung des Blutergusses fand sich über der Blutung eine nicht verschobene Fraktur des rechten Scheitelbeins ohne Verletzung der äußeren Haut. In der Folgezeit litt der Kläger an einer linksbetonten zentralen Koordinationsstörung sowie einer mäßigen motorischen Retardierung. Es besteht eine ausreichend kompensierte Hemiparese links sowie eine deutliche psychomotorische Retardierung.
Der Kläger hat geltend gemacht, die Hirnblutung mit ihren Folgen sei durch eine fehlerhafte Behandlung des Beklagten verursacht worden. Die Vakuumextraktion sei nicht indiziert gewesen. Sie sei auch nicht fachgerecht ausgeführt worden, weil der Druck in zu kurzer Zeit aufgebaut worden sei. Im übrigen sei seine Mutter über die Möglichkeit einer Schnittentbindung sowie über die Risiken einer Vakuumextraktion nicht aufgeklärt worden.
Der Kläger hat Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes - nach seiner Vorstellung 30.000 DM - und Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für alle zukünftigen Schäden begehrt.
Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Ersatzpflicht des Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden festgestellt. Die Berufung des Beklagten führte zur Klagabweisung. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht führt - sachverständig beraten - aus, der Beklagte habe zumindest vertretbar eine Indikation zur Vakuumextraktion angenommen. Bei Signalisierung einer Notsituation nach der Herzfrequenz sei eine Vakuumextraktion auch nach Auffassung des Sachverständigen nicht unvertretbar gewesen. Nach den Bekundungen der Hebamme R. und des assistierenden Arztes W. seien unmittelbar nach der Geburt des ersten Kindes die Herztöne des Klägers weder zu hören noch bei der 1-2 minütigen Suche mit dem Schallkopf des CTG-Geräts aufzufinden gewesen. Dies stelle zweifellos ein Anzeichen für eine Notsituation dar.
Ein Fehler liege auch nicht in einer mangelnden Überwachung der Herztöne des Klägers während des Geburtsvorgangs. Selbst wenn wegen Mängeln des bei ihm eingesetzten Geräts der Marke Kranzbühler die Aufzeichnung der Herztöne bis zur Geburt seines Zwillingsbruders nicht verwertbar gewesen sei, sei er jedenfalls nach Geburt des ersten Kindes an das technisch bessere Gerät der Marke Hewlett Packard angeschlossen worden. Ihn etwa schon vorher an dieses Gerät anzuschließen und seinen vorliegenden Zwillingsbruder mit einer Skalpelektrode zu überwachen, sei nicht erforderlich gewesen, zumal der Schallkopf des CTG-Geräts bei der Geburt des ersten Kindes meistens verrutsche und deshalb die Herztöne des Klägers auch dann nicht ständig nachweisbar gewesen wären. Eine intrapartale Blutentnahme sei im Jahr 1987 in der Geburtsklinik noch nicht möglich und auch kein allgemein gültiger Standard gewesen.
Soweit die Durchführung der Vakuumextraktion als fehlerhaft anzusehen sei, sei die Ursächlichkeit für den beim Kläger eingetretenen Schaden nicht nachgewiesen. Zwar sei die Extraktion nach Auffassung des Sachverständigen mit unbegründeter Hast erfolgt und der Sachverständige habe auch keinen Zweifel daran, daß die Verletzung des Klägers durch die Vakuumextraktion erfolgt sei. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, daß bei einer ruhigeren Entwicklung des Klägers eine Verletzung des Schädels nicht stattgefunden hätte. Angesichts der Möglichkeit von Frakturen auch bei einer nicht derart beschleunigten, "normalen" Vakuumextraktion spreche auch nicht der Beweis des ersten Anscheins für die Schadensursächlichkeit der zu schnellen Durchführung. Weil die Durchführung der Vakuumextraktion nicht grob fehlerhaft gewesen sei, kämen dem Kläger keine Beweiserleichterungen zugute. Eine Beweislastumkehr sei auch nicht wegen fehlender Dokumentation gerechtfertigt, weil die Suche nach den Herztönen durch Zeugenaussagen belegt sei. Ob die CTG-Überwachung des Klägers bis zur Geburt seines Bruders ausreichend oder unverwertbar gewesen sei, könne dahinstehen. Auch die unterbliebene Dokumentation der Dosierung des Wehenmittels stehe in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem für die eingetretene Schädigung maßgeblichen Behandlungsverlauf.
Ein Aufklärungsversäumnis liege nicht vor. Über die Möglichkeit einer Schnittentbindung habe schon deshalb nicht aufgeklärt zu werden brauchen, weil diese in dem Zeitpunkt, als die Herztöne des Klägers nicht mehr feststellbar gewesen seien, keine medizinisch vertretbare Alternative gewesen sei. Ob die Mutter des Klägers über die Risiken einer Vakuumextraktion ausreichend aufgeklärt worden sei, könne dahinstehen, weil angesichts des. festgestellten Herzstillstandes beim Kläger davon auszugehen sei, daß sie auch bei entsprechender Aufklärung in die Vakuumextraktion eingewilligt haben würde.
II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Das Berufungsgericht hat die Einleitung der Vakuumextraktion für indiziert erachtet, weil der Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung erklärt habe, bei Signalisierung einer Notsituation nach der Herzfrequenz des Kindes sei eine Vakuumextraktion nicht unvertretbar. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
a) Das Berufungsgericht hat aus den Aussagen der Zeugen W. und R. eine Notsituation entnommen, weil die Herztöne des Klägers nach der Geburt des ersten Kindes auch nach ein- bis zweiminütiger Suche mit dem Schallkopf des besseren, zunächst beim Bruder des Klägers eingesetzten Geräts nicht hätten gefunden werden können. Die Revision macht jedoch zu Recht geltend, daß die Beweisaufnahme keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergebe, daß nach Geburt des ersten Kindes tatsächlich beim Kläger das Gerät der Marke Hewlett Packard zur Kontrolle der Herztöne eingesetzt worden ist. Jedenfalls der Beklagte ist nämlich ausweislich des Berichterstattervermerks über die Beweisaufnahme bei seiner Auffassung geblieben, daß die Aufzeichnungen mit dem beim Kläger eingesetzten Gerät der Marke Kranzbühler verwertbar gewesen seien und keine Notwendigkeit für einen Austausch der Geräte bestanden habe. Soweit sich einer späteren Stelle des Berichterstattervermerks die Aussage des Beklagten entnehmen läßt, der Zeuge W. habe mit dem. besseren Gerät vergeblich nach Herztönen gesucht, hätte das Berufungsgericht diesen eventuellen Widerspruch aufklären und im Rahmen seiner Verpflichtung zu vollständiger Sachaufklärung der Frage nachgehen müssen, ob und wann tatsächlich das bessere Gerät beim Kläger eingesetzt worden ist.
b) Der Revision ist auch darin zu folgen, daß das Berufungsgericht den Sachverständigen dazu hätte befragen müssen, ob er aufgrund der in seiner Anwesenheit erfolgten Beweisaufnahme nunmehr ebenfalls eine Notsituation annehme. Nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils meint das Berufungsgericht, daß der Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung insoweit von seiner im schriftlichen Gutachten vertretenen Auffassung, die Vakuumextraktion sei nicht veranlaßt gewesen, abgewichen sei. Einem sich hieraus ergebenden Widerspruch hinsichtlich einer Notlagensituation hätte das Berufungsgericht jedoch nachgehen müssen (vgl. Senatsurteile vom 17. September 1985 - VI ZR 12/84 - VersR 1985, 1187, 1188 = AHRS 7210/14; vom 9. Juni 1992 - VI ZR 222/91 - VersR 1992, 1015, 1016 und vom 29. September 1992 - VI ZR 234/91 - VersR 1993, 245, 246). Zu einer derartigen Klarstellung war das Berufungsgericht insbesondere deshalb gehalten, weil der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten eine Notsituation verneint hat und sich dem im Berichterstattervermerk niedergelegten Ergebnis seiner mündlichen Anhörung vor dem Berufungsgericht nicht entnehmen läßt, daß er seine Auffassung hierzu geändert hätte. Vielmehr spricht der Wortlaut des Berichterstattervermerks eher dafür, daß der Sachverständige bei seiner bisherigen Auffassung geblieben ist, wegen Unleserlichkeit der Aufzeichnung des beim Kläger eingesetzten CTG-Geräts sei eine zuverlässige Beurteilung der Herztöne gar nicht möglich gewesen; bei einer normalen Herzfrequenz, wie der Beklagte sie zunächst festgestellt haben wolle, sei ein völliger Herzstillstand äußerst unwahrscheinlich und ihm selbst in der Praxis noch nie begegnet. Deshalb hätte das Berufungsgericht, wenn es insoweit eine Änderung der Auffassung des Sachverständigen annehmen wollte, ihn gezielt in dieser Richtung befragen müssen. Das Ergebnis dieser Befragung hätte auch dann, wenn im Einverständnis mit den Parteien von der gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO grundsätzlich gebotenen Protokollierung der Aussage des Sachverständigen abgesehen worden ist, im Berichterstattervermerk hinreichend klar und vollständig niedergelegt werden müssen, um die revisionsrechtliche Nachprüfung zu ermöglichen, ob das Berufungsgericht den Sachverständigen in diesem wichtigen Punkt richtig verstanden hat (vgl. hierzu BGHZ 40, 84, 86; Senatsurteil vom 24. Februar 1987 - VI ZR 295/85 - VersR 1988, 290, 291; BGH, Urteil vom 5. Juli 1972 - VIII ZR 157/71 - NJW 1972, 1673 und vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - NJW 1991, 1547, 1548). Bei dieser Sachlage sieht die Revision mit Recht einen durchgreifenden Verfahrensfehler gemäß § 286 ZPO darin, daß das Berufungsgericht eine die Vakuumextraktion rechtfertigende Notlage angenommen hat, ohne zu diesem Punkt ausreichende tatsächliche Feststellungen zu treffen und insbesondere den Sachverständigen hierzu ausdrücklich zu befragen.
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht die Kausalität der auch nach seiner Auffassung fehlerhaften, weil zu schnellen Durchführung der Vakuumextraktion für die schadensursächliche Verletzung des Klägers verneint hat.
Von seinem oben zu 1) erörterten Standpunkt aus, daß der Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung nicht mehr die Einleitung der Vakuumextraktion, sondern nur noch ihre zu schnelle Durchführung als fehlerhaft beanstandet habe, hält das Berufungsgericht für ausschlaggebend, ob allein die zu schnelle Durchführung ursächlich für den Schaden geworden sei, meint aber, das könne nicht festgestellt werden, weil solche Schäden auch bei einer ruhigeren Entwicklung hätten entstehen können.
Die Revision erstrebt insoweit eine Beweislastumkehr für die Kausalität mit der Erwägung, daß nach der Beurteilung des Sachverständigen sowohl hinsichtlich des nicht leserlichen CTG als auch der fehlenden Angaben über die Dosierung des Wehenmittels Dokumentationsmängel vorlägen, die eine Verschiebung der Beweislast auf den Beklagten rechtfertigten. Dabei verkennt sie jedoch, daß Dokumentationsversäumnisse grundsätzlich für sich genommen kein eigenständiger Anknüpfungspunkt für eine Haftung des Arztes sind (Senatsurteil vom 28. Juni 1988 - VI ZR 217/87 - NJW 1988, 2949) und es vorliegend auch nicht um die Frage geht, ob aus der Nichtdokumentation einer aufzeichnungspflichtigen Maßnahme auf ihr Unterbleiben geschlossen werden kann (Senatsurteil vom 23. März 1993 - VI ZR 26/92 - VersR 1993, 836, 837).
Gleichwohl wäre, da das Berufungsgericht festgestellt hat, daß die Vakuumextraktion für die Schädelverletzung ursächlich geworden ist, eine Haftung des Beklagten zu bejahen, wenn das Berufungsgericht bei der erforderlichen Überprüfung feststellen würde, daß die Einleitung der Vakuumextraktion nicht indiziert gewesen ist.
3. Ohne Erfolg macht die Revision ein Aufklärungsversäumnis geltend. Sie nimmt hin, daß das Berufungsgericht in der Schnittentbindung keine vertretbare Alternative gesehen hat, rügt jedoch, die Mutter des Klägers sei über die mit einer Vakuumextraktion verbundenen Risiken nicht aufgeklärt worden. Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus, meint jedoch, daß die Mutter des Klägers entsprechend dem von diesem nicht bestrittenen Beklagtenvorbringen in die Vakuumextraktion eingewilligt haben würde, wenn ihr der von den Ärzten festgestellte Herzstillstand des Kindes mitgeteilt worden wäre. Das konnte von dem oben zu 1. dargelegten Standpunkt des Berufungsgerichts aus zutreffen, wenn nämlich tatsächlich eine Notsituation festgestellt worden wäre. War dagegen die Vakuumextraktion nicht indiziert, so geht der Vorwurf versäumter Aufklärung deshalb ins Leere, weil dann allein eine Haftung des Beklagten wegen eines Behandlungsfehlers in Betracht kommt.
III. Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben und die Sache gemäß § 565 Abs. 1 ZPO zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei werden die Parteien auch Gelegenheit haben, ihr Vorbringen hinsichtlich weiterer von der Revision geltend gemachter Behandlungsfehler bei der Geburt des Klägers zu ergänzen.