Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.01.1996, Az.: V ZR 246/94
Notwendige Streitgenossenschaft; Unterbrechung der Verjährung; Teilurteil gegenüber Streitgenossen; Rechtskraftfähigkeit; Rechtskraft gegenüber Streitgenossen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.01.1996
- Aktenzeichen
- V ZR 246/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14315
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 131, 376 - 385
- BB 1996, 1408 (red. Leitsatz)
- DB 1996, 720 (Volltext)
- JuS 1996, 652-653
- MDR 1996, 737-739 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1996, 525-527 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1996, 1060-1062 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1996, 955 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1996, 1431-1433 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1996, 1021-1024 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1996, A27-A28 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
1. Die rechtzeitige Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung gegenüber einzelnen notwendigen Streitgenossen aus materiell-rechtlichen Gründen (§ 62 Abs. 1 Alt. 1 ZPO) bewirkt nicht die Unterbrechung der Verjährung gegenüber den anderen notwendigen Streitgenossen.
2. Gegenüber einzelnen aus materiell-rechtlichen Gründen notwendigen Streitgenossen darf nicht durch Teilurteil erkannt werden; ein solchermaßen verfahrenswidrig ergangenes Teilurteil kann jedoch in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen.
3. Einem formell rechtskräftigen Teilurteil gegen einzelne aus materiell-rechtlichen Gründen notwendige Streitgenossen kommt keine materielle Rechtskraftwirkung gegenüber den anderen notwendigen Streitgenossen zu.
Tatbestand:
Die neun ursprünglichen Beklagten sind Erben ihres Vaters, der am 15. Juni 1985 verstorben ist. Das klagende Land (im folgenden: Kläger) begehrt von ihnen die unentgeltliche Übertragung des Eigentums an verschiedenen Grundstücken aus der Bodenreform, die dem Vater zugewiesen worden waren. Am 4. Februar 1993 wurde zugunsten des Klägers eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums eingetragen.
Die am 2. August 1993 bei Gericht eingegangene Klageschrift ist den Beklagten - mit Ausnahme eines, des jetzigen Revisionsklägers - am 11. bzw. 13. September 1993 zugestellt worden. Die für den Revisionskläger bestimmte Klageschrift ist mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt verzogen" zurückgekommen. Aufgrund eines den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 27. September 1993 zugegangenen Hinweises veranlaßten diese eine Einwohnermeldeanfrage und erfuhren am 12. Oktober 1993 die richtige Anschrift. Sie teilten diese dem Gericht in der mündlichen Verhandlung am 2. November 1993 mit. Die Klage ist dem Revisionskläger sodann am 8. November 1993 zugestellt worden.
Das Landgericht hat der Klage gegen die acht Beklagten, denen die Klageschrift sogleich zugestellt werden konnte, durch Teilurteil, in einem Fall durch Teilversäumnisurteil, stattgegeben. Gegen den Revisionskläger hat es die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht auch ihn zur unentgeltlichen Eigentumsübertragung verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision, mit der die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt wird. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, dem Kläger stehe - auch - gegen den vom Landgericht nicht verurteilten Beklagten (im folgenden: Beklagter) ein Anspruch auf unentgeltliche Übertragung des Eigentums an den Grundstücken gemäß Art. 233 §§ 11 Abs. 3 S. 1, 12 Abs. 2 Nr. 2 c EGBGB zu. Dieser Anspruch sei nicht verjährt. Die am 4. August 1993 ablaufende Verjährungsfrist sei nämlich gemäß § 209 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 270 Abs. 3 ZPO rechtzeitig durch Klageeinreichung am 2. August 1993 unterbrochen worden. Zwar könne die Klagezustellung an den Beklagten nicht mehr als "demnächst" im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO angesehen werden. Doch müsse sich dieser die rechtzeitige Unterbrechung der Verjährung gegenüber den übrigen Beklagten zurechnen lassen, da er mit ihnen eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 62 ZPO bilde und infolgedessen eine einheitliche Entscheidung zu ergehen habe.
II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Klageerhebung gegenüber dem Beklagten nicht zu einer Unterbrechung der gemäß Art. 233 § 14 EGBGB am 4. August 1993 ablaufenden Verjährungsfrist geführt hat. Die am 8. November 1993 vorgenommene Zustellung der Klage kann nämlich nicht mehr als "demnächst" angesehen werden, so daß sich eine Rückbeziehung gemäß § 270 Abs. 3 ZPO auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung verbietet. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine Klage dann nicht mehr als demnächst zugestellt zu betrachten, wenn der Kläger oder sein Prozeßbevollmächtigter durch nachlässiges - auch leicht fahrlässiges - Verhalten zu einer nicht nur ganz geringfügigen Verlängerung der Zeitspanne zwischen Einreichung und Zustellung der Klage beigetragen haben (Urt. v. 8. Juni 1988, IVb ZR 92/87, BGHR ZPO § 270 Abs. 3, demnächst 3; v. 2. November 1989, III ZR 181/88, BGHR ZPO § 270 Abs. 3, demnächst 4; v. 22. Juni 1993, VI ZR 190/92, BGHR ZPO § 270 Abs. 3, demnächst 8). Als geringfügig in diesem Sinn hat der Bundesgerichtshof in der Regel Zustellungsverzögerungen bis zu 14 Tagen angesehen (Urt. v. 8. Juni 1988, IVb ZR 92/87, BGHR ZPO § 270 Abs. 3, demnächst 2 m.w.N.). Hingegen wird bereits eine Zeitspanne von 18 oder 19 Tagen nicht mehr als geringfügig und damit unschädlich behandelt (BGH aaO.). Hier beruht zumindest die Verzögerung der Zustellung insoweit auf einer Nachlässigkeit des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, als die seit dem 12. Oktober 1993 bekannte richtige Anschrift des Beklagten dem Gericht erst am 2. November 1993, also drei Wochen und damit nicht nur geringfügig später, mitgeteilt worden ist.
2. Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht auch insoweit, daß der Beklagte und die übrigen, vorab verurteilten früheren Beklagten als notwendige Streitgenossen im Sinne von § 62 ZPO anzusehen sind. Nach Art. 233 § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EGBGB sind sie als Erben des verstorbenen früheren Berechtigten kraft Gesetzes gemeinschaftliche Eigentümer der Grundstücke (§§ 741 ff BGB) geworden. Damit können sie gemäß §§ 747 S. 2, 1008 BGB nur gemeinschaftlich über die Grundstücke verfügen. Auf Eigentumsübertragung in Anspruch genommen, sind sie infolgedessen aus materiell-rechtlichen Gründen notwendige Streitgenossen, § 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO (vgl. Senat, BGHZ 36, 187 [BGH 29.11.1961 - V ZR 181/60]; Urt. v. 8. Juni 1962, V ZR 171/61, NJW 1962, 1722; Urt. v. 4. Februar 1994, V ZR 277/92, NJW 1994, 1470, 1471; MünchKomm-ZPO/Schilken, § 62 Rdn. 32, 33 m.w.N.).
3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat dies jedoch nicht zur Folge, daß die Klageerhebung gegen die verurteilten Streitgenossen auch die Verjährung des Anspruchs gegen den Beklagten unterbrochen hat.
a) Die Regelung der notwendigen Streitgenossenschaft gestaltet die prozessuale Stellung der Streitgenossen gegenüber der einfachen Streitgenossenschaft in besonderer Weise, um in den Fällen, in denen eine einheitliche Entscheidung geboten ist, diese einheitliche Entscheidung zu ermöglichen (vgl. MünchKomm-ZPO/Schilken, § 62 Rdn. 41). Die gesetzliche Regelung ist jedoch auf die Vertretung bei Säumnis einzelner Streitgenossen beschränkt und damit lückenhaft. Ihr kann nicht entnommen werden, daß stets eine übereinstimmende Beurteilung aller Prozeßhandlungen der Streitgenossen oder den Streitgenossen gegenüber vorzunehmen ist. Eine "einheitliche Streitpartei" gibt es nicht. Vielmehr bleiben die Streitgenossen auch in den Fällen des § 62 ZPO selbständige Streitparteien in jeweils besonderen Prozeßrechtsverhältnissen zum gemeinsamen Gegner (Münch-Komm-ZPO/Schilken, § 62 Rdn. 41; Zöller/Vollkommer, ZPO, 19. Aufl., § 62 Rdn. 22; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 62 Rdn. 30; Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 62 Rdn. 59). Die §§ 61, 63 ZPO gelten somit grundsätzlich auch für notwendige Streitgenossen. Ob die Prozeßhandlung eines Streitgenossen oder gegenüber einem Streitgenossen Wirkung auch im Verhältnis zu den anderen Streitgenossen entfaltet, ist daher eine Frage des einzelnen Regelungsproblems, die differenzierend unter Berücksichtigung des Zwecks der notwendigen Streitgenossenschaft und des Grundsatzes der Selbständigkeit der Streitgenossen zu beurteilen ist. Dabei kann bedeutsam sein, ob die Streitgenossenschaft aus materiell-rechtlichen oder aus prozessualen Gründen eine notwendige ist (vgl. MünchKomm-ZPO/Schilken, § 62 Rdn. 46 m.w.N.).
b) Ausgehend hiervon kann nicht angenommen werden, daß die rechtzeitige Klageerhebung gegenüber den übrigen Streitgenossen auch im Verhältnis zu dem Beklagten zur Unterbrechung der Verjährung geführt hat.
aa) Es entspricht allgemeiner Auffassung, daß die Prozeßhandlungen der notwendigen Streitgenossen grundsätzlich gesondert zu beurteilen sind. So kann jeder Streitgenosse Angriffs- und Verteidigungsmittel selbständig geltend machen oder auch nicht geltend machen und sich damit durchaus auch in Widerspruch zu anderen Streitgenossen setzen (vgl. MünchKomm-ZPO/Schilken, § 61 Rdn. 4, § 62 Rdn. 48). Behauptungen und Bestreiten wirken gleichfalls grundsätzlich nur singulär (Zöller/Vollkommer, § 62 Rdn. 24). Zustellungen sind gesondert zu bewirken und lösen gegebenenfalls unterschiedliche Fristenläufe aus (MünchKomm-ZPO/Schilken, § 62 Rdn. 44; Zöller/Vollkommer, § 62 Rdn. 24; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 54. Aufl., § 62 Rdn. 19, 21). § 62 ZPO hilft insoweit nur dem säumigen Streitgenossen, der eine Frist nicht eingehalten hat und zu dessen Gunsten die Fristwahrung durch einen anderen Streitgenossen wirkt. Ebenso verhält es sich mit Prozeßhandlungen gegenüber einem Streitgenossen (MünchKomm-ZPO/Schilken, § 62 Rdn. 51). So bedarf es insbesondere bei Rechtsmitteln der fristgerechten Einlegung gegenüber allen notwendigen Streitgenossen; die rechtzeitige Einlegung gegenüber einem Streitgenossen wirkt nicht auch zu Lasten des oder der anderen (BGHZ 23, 73).
bb) Diese grundsätzlich gesonderte Behandlung der einzelnen Prozeßrechtsverhältnisse läßt es ebensowenig zu, hier der Klageerhebung gegenüber einzelnen notwendigen Streitgenossen Wirkungen zu Lasten des Beklagten zuzuerkennen. Anderenfalls würde dem Beklagten die ihm an sich zustehende Einrede der Verjährung abgeschnitten. Eine solche Rechtsfolge kann den Regelungen über die notwendige Streitgenossenschaft nicht entnommen werden. Diese gehen vielmehr gerade davon aus, daß die Streitgenossen die ihnen zustehenden Verteidigungsmittel grundsätzlich unabhängig voneinander geltend machen können (für prozessuale Einreden s. insbes. Winte, Die Rechtsfolgen der notwendigen Streitgenossenschaft unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Grundlagen ihrer beiden Alternativen, 1988, S. 127 ff, 132 ff; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 5. Aufl., § 49 IV 3 a; Stein/Jonas/Bork, § 62 Rdn. 33). Auch ein ungünstiger Tatsachenvortrag eines Streitgenossen entfaltet nur ihm gegenüber Wirkung und hindert die übrigen Streitgenossen nicht, vollständiger und erfolgversprechender vorzutragen.
cc) Auch aus dem Umstand, daß hier die Gründe für die Anordnung der notwendigen Streitgenossenschaft materiellrechtlicher Natur sind, kann nicht geschlossen werden, daß sich der Beklagte entgegenhalten lassen muß, gegenüber den übrigen Streitgenossen sei die Verjährung durch rechtzeitige Klageerhebung unterbrochen worden. Der materiell-rechtliche Aspekt äußert sich allein darin, daß die Streitgenossen nur zusammen die geltend gemachte Leistung schulden (§§ 747 S. 2, 1008 BGB). Daraus folgt nicht, daß damit die Einrede eines Streitgenossen übergangen werden kann. Vielmehr hat gerade umgekehrt die materiell-rechtliche Grundlage der notwendigen Streitgenossenschaft zur Folge, daß die Einrede auch nur eines Streitgenossen die Durchsetzung des Anspruchs insgesamt hindert.
4. Die unangefochten gebliebenen Teilurteile gegen die übrigen Streitgenossen entfalten auch keine Rechtskraftwirkung gegen den Beklagten, derzufolge der Eigentumsübertragungsanspruch auch ihm gegenüber mit bindender Wirkung feststünde.
a) Richtig ist allerdings, daß die erstinstanzlich erlassenen Teilurteile gegenüber den verurteilten Streitgenossen rechtskräftig geworden sind. Zwar hätte weder - wie sich schon aus § 62 ZPO ergibt - ein Teilversäumnisurteil gegen einen Streitgenossen ergehen dürfen, noch hätte gegen die übrigen durch Teilurteil erkannt werden dürfen. Der Erlaß von Teilurteilen war wegen des Bestehens der notwendigen Streitgenossenschaft grundsätzlich ausgeschlossen (BGH, Urt. v. 25. September 1990, XI ZR 94/89, NJW 1991, 101 [BGH 25.09.1990 - XI ZR 94/89]; die u.a. vom Senat, Urt. v. 25. Oktober 1991, V ZR 196/90, NJW 1992, 1101, 1102 [BGH 25.10.1991 - V ZR 196/90], zugelassene Ausnahme bei erklärter Leistungsbereitschaft der nichtverurteilten Streitgenossen liegt hier nicht vor). Gleichwohl sind diese - verfahrenswidrig ergangenen - Urteile nicht nichtig und somit auch der Rechtskraft fähig.
b) Formelle Rechtskraft ist insoweit mit Ablauf der Rechtsmittelfristen eingetreten (§ 705 ZPO). Dem steht die Regelung des § 62 ZPO nicht entgegen. Die Vorschrift sieht vor, daß die Fristen für alle Streitgenossen gewahrt werden, wenn auch nur einer das Rechtsmittel rechtzeitig eingelegt hat, so daß der Rechtsstreit insgesamt in der Schwebe bleibt (vgl. dazu MünchKomm-ZPO/Schilken, § 62 Rdn. 52 f m.w.N.). Ob Entsprechendes auch gilt, wenn - wie hier - der Gegner gegenüber einem Streitgenossen durch rechtzeitige Rechtsmitteleinlegung den Eintritt der Rechtskraft hemmt, kann dahinstehen. Jedenfalls konnte hier die fortbestehende Rechtshängigkeit des Prozesses im Verhältnis zu dem Beklagten nicht den Eintritt der Rechtskraft gegenüber den durch Teilurteil verurteilten Streitgenossen hindern. Denn durch den Erlaß dieser Teilurteile ist der Rechtsstreit in selbständige Verfahren getrennt worden, die nach Erlaß so zueinander stehen, als wären von vornherein die Teile isoliert eingeklagt worden (BGH, Beschl. v. 18. Januar 1977, VI ZR 82/76, NJW 1977, 1152; MünchKomm-ZPO/Musielak, § 301 Rdn. 14 m.w.N.). Unabhängig von dem Schicksal des Prozesses gegen den Beklagten sind damit die Teilurteile gegen die übrigen Streitgenossen formell rechtskräftig geworden.
c) Den solchermaßen verfahrenswidrig ergangenen Teilurteilen kommen auch alle Wirkungen der materiellen Rechtskraft zu (RGZ 132, 349, 352; BGH, Urt. v. 21. Dezember 1988, VIII ZR 277/87, NJW 1989, 2133). Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, daß die materielle Rechtskraft eines solchen Teilurteils auch für und gegen einen Streitgenossen, der nicht Partei des Teilurteils ist, wirkt (vgl. aber MünchKomm-ZPO/Schilken, § 62 Rdn. 53). Dies verstieße gegen den Grundsatz, daß materielle Rechtskraft nur im Verhältnis der Prozeßparteien zueinander eintritt. Aus § 62 ZPO kann nichts davon Abweichendes entnommen werden. Die Vorschrift setzt - bei notwendiger Streitgenossenschaft aus prozessualen Gründen - die anderweite Anordnung der Rechtskrafterstreckung voraus. Sie ordnet sie hingegen nicht an. Bei einer - hier vorliegenden - notwendigen Streitgenossenschaft aus materiell-rechtlichen Gründen verbietet sich eine Rechtskrafterstreckung ebenfalls. Verfügungsbefugt und damit zu der geforderten Leistung imstande waren nur die Streitgenossen zusammen (§ 747 S. 2 BGB). Eine Verurteilung einzelner ist aus materiell-rechtlichen Gründen ausgeschlossen. Erfolgt sie gleichwohl und wird rechtskräftig, so bedeutete eine Rechtskrafterstreckung auf die anderen, daß die durch Verurteilung herbeigeführte Verfügung der einzelnen entgegen § 747 S. 2 BGB gegen alle wirkte. Damit würde der Grund für die Anordnung der notwendigen Streitgenossenschaft ins Gegenteil verkehrt. Das Ziel, eine einheitliche Entscheidung zu ermöglichen, kann aber nicht unabhängig von der zugrundeliegenden materiell-rechtlichen Norm verfolgt werden. Bei richtiger Verfahrensweise hätte die einheitliche Entscheidung darin bestanden, daß die Einrede der Verjährung eines Streitgenossen zur Klageabweisung gegen alle geführt hätte. Ein verfahrenswidrig ergangenes Teilurteil kann nicht - um einer einheitlichen Entscheidung willen - dazu führen, daß der nicht beteiligte Streitgenosse seine Rechtsposition einbüßt. Die Prozeßführung durch einen nicht materiell Verfügungsbefugten (einzelne Streitgenossen) bindet nicht den eigentlichen Rechtsträger (alle Streitgenossen). Eine Rechtskrafterstreckung ist daher ausgeschlossen (vgl. Winte, aaO. S. 63 f; allgemein dazu Henckel, ZIP 70, 448, 462 f; im Ergebnis ebenso: Zöller/Vollkommer, § 62 Rdn. 31; Thomas/Putzo, ZPO, 19. Aufl., § 62 Rdn. 30; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, § 62 Rdn. 23; Wieczorek/Schütze, § 62 Rdn. 82).
d) Entgegen zum Teil in der Kommentarliteratur vertretener Auffassung läßt sich aus der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nichts anderes entnehmen.
aa) Die insoweit häufig zitierte Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 132, 349, 352; vgl. etwa Zöller/Vollkommer, § 62 Rdn. 31) betrifft keinen Fall der notwendigen Streitgenossenschaft aus materiell-rechtlichen, sondern aus prozessualen Gründen. Die Rechtskrafterstreckung war gesetzlich vorgegeben (§ 111 Abs. 2 GenG).
bb) Die gleichfalls als Beleg herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofes, Urteil vom 21. Dezember 1988, VIII ZR 277/87, NJW 1989, 2133 (vgl. Stein/Jonas/Bork, § 62 Rdn. 27; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, § 62 Rdn. 23), betrifft zwar einen Fall der notwendigen Streitgenossenschaft aus materiell-rechtlichen Gründen (Erbengemeinschaft), billigt aber nicht einem Urteil gegen einen Streitgenossen unmittelbare Rechtskraftwirkung gegenüber den anderen, am Prozeß nicht Beteiligten zu: In einem ersten Prozeß war ein Miterbe (von mehreren Betroffenen) auf Feststellung des Bestehens eines Mietverhältnisses in Anspruch genommen worden; der Klage war durch rechtskräftig gewordenes Urteil stattgegeben worden; die anschließende Klage aller Miterben gegen den vormaligen Kläger auf Feststellung des Fortbestehens des Mietverhältnisses hat der Bundesgerichtshof mit Rücksicht auf die Rechtskraft des ersten Urteils für unzulässig gehalten. Darin liegt keine Erstreckung der Rechtskraft auf Dritte. Der Bundesgerichtshof stellt vielmehr eine Rechtskraftwirkung ausdrücklich nur gegenüber dem Miterben fest, der Gegner des ersten Prozesses war (aaO. S. 2134, erster S. unter III.). Da die Miterben nur gemeinsam klagen konnten und einem von ihnen gegenüber der Rechtskrafteinwand gegeben war, führte dies allerdings im Ergebnis zur Unzulässigkeit der Klage insgesamt. Mit unmittelbarer Rechtskraftwirkung hat dies jedoch nichts zu tun, was sich etwa darin zeigt, daß der vormalige Kläger bei einem Herausgabeverlangen wegen Nichtbestehens des Mietverhältnisses nur gegenüber dem im ersten Prozeß beteiligten Miterben auf die rechtskräftige Feststellung verweisen könnte, nicht hingegen gegenüber den übrigen Miterben. Sie könnten weiterhin geltend machen, das Mietverhältnis bestehe fort.
Auch die - lediglich als unzulässig - abgewiesene Klage auf Feststellung des Fortbestehens stünde dem nicht entgegen.
cc) Auch eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 20. Dezember 1962, VII ZR 264/60, WM 1963, 728) kann - entgegen dem Leitsatz - nicht für eine Rechtskrafterstreckung bei notwendiger Streitgenossenschaft aus materiell-rechtlichen Gründen angeführt werden: Einige von mehreren Gesellschaftern bürgerlichen Rechts waren mit einer einen gemeinschaftlichen Anspruch betreffenden Klage durch Teilurteil rechtskräftig abgewiesen worden; die spätere Klage der übrigen wurde nicht aus Gründen der Rechtskraft, sondern deswegen als unzulässig abgewiesen, weil ihnen (allein) die Prozeßführungsbefugnis fehlte; insoweit war das erste Urteil zu beachten.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.