Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.11.1989, Az.: III ZR 181/88
Einhaltung der Monatsfrist gegen den Beschluß der Enteignungsbehörde; Rückbeziehung der Zustellungswirkung auf den Zeitpunkt der Einreichung oder Anbringung des Antrags; Zustellung, die demnächst erfolgt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.11.1989
- Aktenzeichen
- III ZR 181/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 14907
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 26.05.1988 - AZ: 1 U 5329/87
Rechtsgrundlagen
- Art. 45 Abs. 2 BayEG
- § 270 Abs. 3 ZPO
Prozessführer
Dr. Wolfgang S., A.-L.-Straße 3, W.,
Prozessgegner
Landeshauptstadt M., gesetzlich
vertreten durch den Oberbürgermeister, M.,
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Dr. Engelhardt,
Dr. Halstenberg und Dr. Werp
am 2. November 1989
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung
durch das Bundesverfassungsgericht
(Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Mai 1988 - 1 U 5329/87 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 157.000 DM
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Auch bietet die Revision keine Aussicht auf Erfolg.
Zutreffend hat das Berufungsgericht die vom Kläger gegen den Beschluß der Enteignungsbehörde angebrachte Klage als unzulässig angesehen, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des Art. 45 Abs. 2 BayEG erhoben worden ist.
Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluß der Enteignungsbehörde vom 31. Juli 1986 ist dem Kläger am 5. August 1986 zugestellt worden. Mit dieser Zustellung ist die einmonatige Klagefrist des Art. 45 Abs. 2 BayEG in Lauf gesetzt worden. Sie endete mithin am 5. September 1986. An diesem Tag wurde die Klageschrift vom 29. August 1986 beim Landgericht eingereicht. Eine wirksame Klageerhebung erfordert aber die Zustellung (§ 253 Abs. 1 ZPO). Allerdings tritt nach § 270 Abs. 3 ZPO, wenn durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden soll, die Wirkung bereits mit der Einreichung der Klageschrift ein, sofern die Zustellung demnächst erfolgt. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die am 25. Mai 1987 an die Beklagte bewirkte Zustellung der Klageschrift nicht mehr als "demnächst erfolgt" angesehen.
Es kann offen bleiben, ob - wie die Revision meint - bereits in der Übersendung der Klageschrift an die Beklagte entsprechend der Verfügung des Vorsitzenden der Kammer für Baulandsachen vom 4. Dezember 1986 eine förmliche Zustellung zu sehen ist. Immerhin hat die Beklagte insoweit ein Empfangsbekenntnis gemäß § 212 a ZPO am 9. Dezember 1986 ausgestellt. Denn auch eine am 9. Dezember 1986 bewirkte Zustellung wäre nicht mehr als "demnächst erfolgt" anzusehen.
Die in § 270 Abs. 3 ZPO angeordnete Rückbeziehung der Zustellungswirkung auf den Zeitpunkt der Einreichung oder Anbringung des Antrags oder der Erklärung soll die Partei bei der Zustellung von Amts wegen vor Nachteilen durch Zustellungsverzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs bewahren. Denn diese Zustellungsverzögerungen liegen außerhalb des Einflußbereichs der Partei. Dagegen sind der Partei die Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozeßbevollmächtigter bei gewissenhafter Prozeßführung hätte vermeiden können. Eine Zustellung "demnächst" nach der Einreichung oder Anbringung des zuzustellenden Antrags oder der zuzustellenden Erklärung bedeutet daher eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen angemessenen, selbst längeren Frist, wenn die Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan haben. Die Zustellung ist dagegen nicht mehr "demnächst" erfolgt, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozeßbevollmächtigter durch nachlässiges - auch leicht fahrlässiges - Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat (Senatsbeschluß vom 19. Dezember 1986 - III ZR 98/84 -; vgl. auch BGH Beschluß vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 92/87 = BGHR ZPO § 270 Abs. 3 - demnächst 2 - m.w.Nachw.). Hiervon ausgehend muß eine Anwendung des § 270 Abs. 3 ZPO abgelehnt werden.
Dem steht entgegen - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat -, daß der Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter nach Einreichung der Klageschrift am 5. September 1986 die gerichtliche Antrage nach dem Gegenstandswert vom 10. September 1986 erst am 2./8. April 1987 beantwortet haben. Triftige Gründe für die mehrmonatige Verzögerung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auf § 161 Abs. 4 BBauG (jetzt § 221 Abs. 4 BauGB) kann sich der Kläger nicht berufen. Zwar bestimmt diese Vorschrift, daß im Verfahren vor den Baulandgerichten die Vorschriften über die Vorauszahlung der Gebühr für das Verfahren im allgemeinen und der Auslagen für die Zustellung der Klage nach § 65 Abs. 1 und Satz 3 GKG nicht anzuwenden sind, doch kommt ihre Anwendung nicht - auch nicht entsprechend - in Betracht. Der Landesgesetzgeber hat im Rahmen seiner Zuständigkeit nur den Rechtsstreit über die Höhe der Enteignungsentschädigung den Zivilgerichten zugewiesen und bewußt davon abgesehen, eine dem Bundesbaugesetz entsprechende einheitliche Zuständigkeit für alle den Enteignungsbeschluß betreffenden Streitigkeiten zu schaffen (BVerfG 3. Kammer d. Ersten Senats Beschluß vom 24. Juli 1987 - 1 BvR 194/87). Mit Recht hat daher das Landgericht den im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten geltenden § 65 Abs. 1 Satz 1 GKG beachtet und die Zustellung der Klageschrift erst nach Zahlung des erforderten Kostenvorschusses bewirkt. Ein Ausnahmetatbestand nach § 65 Abs. 7 GKG lag nicht vor. Ein anderes Verhalten des Gerichts konnten der Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter auch nicht erwarten. Selbst wenn dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers zunächst ein nachlässiges Verhalten nicht vorgeworfen werden könnte (vgl. BGHZ 69, 361), bestand für ihn Veranlassung, der Frage eines einzuzahlenden Gebührenvorschusses nachzugehen, nachdem ihn das Gericht mit Verfügung vom 10. September 1986 aufgefordert hatte, den Gegenstandswert anzugeben.
Soweit schließlich die Revision geltend macht, bei mehreren Ansprüchen handele es sich nicht um eine Entschädigung für Enteignung, sondern um eine den Art. 44 und 45 BayEG nicht unterliegende "Entschädigung wegen Folgen des Tunnelbaues", setzt sie sich unzulässigerweise in Widerspruch zum bisherigen Vorbringen des Klägers und zu den Feststellungen des Berufungsgerichts.
Da auch im übrigen das angefochtene Urteil einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen läßt, erweist sich die Revision als erfolglos.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 157.000 DM
Kröner,
Engelhardt,
Halstenberg,
Werp