Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.12.1993, Az.: BVerwG 10 C 11/91

Ständiger Beschäftigungsort; Planstellenbehörde; Reisekosten; Neuer Dienstort

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.12.1993
Aktenzeichen
BVerwG 10 C 11/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13099
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Sigmaringen 19.11.1987 - 4 K 800/86
VGH Mannheim 06.02.1991 - 11 S 1287/88

Fundstellen

  • BVerwGE 94, 364 - 368
  • DÖV 1994, 609-610 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1994, 695 (amtl. Leitsatz)
  • ZfPR 1994, 197 (amtl. Leitsatz mit Anm.)

Amtlicher Leitsatz

Weicht der ständige Beschäftigungsort eines Beamten von dem Ort seiner Planstellenbehörde ab, wird der Beschäftigungsort als tatsächlicher Mittelpunkt der Aufgabenwahrnehmung reisekostenrechtlich zum neuen Dienstort.

Tatbestand:

1

I. Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Anspruch auf Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz zusteht.

2

Der Kläger steht als Technischer Regierungsoberinspektor im Dienst der Beklagten und ist Güteprüfer beim Bundesamt für und. Er ist seit 1979 der Güteprüfstelle der Bundeswehr in auf einer entsprechenden Planstelle zugeteilt und seit diesem Zeitpunkt dienstlich ausschließlich bei der Firma M GmbH eingesetzt. Diese Firma verlagerte im August 1981 ihre Fertigungsstätte von nach. Seitdem nimmt der Kläger aufgrund mündlicher Weisung des Dienstvorgesetzten seine Güteprüfungsaufgaben ständig im Werk in wahr. Er fährt werktäglich von seinem privaten Wohnsitz in direkt nach Bei der Güteprüfstelle der Bundeswehr in hat er seit 1981 kein Dienstzimmer mehr.

3

Mit Schreiben vom 15. April 1985 bat der Kläger das Bundesamt für und unter Hinweis auf seine ständige Tätigkeit bei der genannten Firma in um Prüfung, ob für ihn ein Anspruch auf Reisekosten bestehe.

4

Das Bundesamt für und lehnte den Antrag des Klägers durch Bescheid vom 6. Dezember 1985 mit der Begründung ab, daß sich seit August 1981 seine ständige Dienststätte bei der Firma M, GmbH in befinde und deshalb Fahrten von seiner Wohnung dorthin weder Dienstreisen noch Dienstgänge im Sinne des Bundesreisekostengesetzes seien.

5

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Verpflichtungsklage erhoben, der das Verwaltungsgericht stattgegeben hat. Es hat angenommen, daß für den Kläger Dienstort im Sinne des Reisekostenrechts nach wie vor der Sitz seiner Stammdienststelle in sei und ihm daher ein Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlaßten Mehraufwendungen durch die täglichen Dienstreisen von nach zustehe.

6

Die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Urteil vom 6. Februar 1991 zurückgewiesen und sich im wesentlichen der rechtlichen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht angeschlossen.

7

Die Beklagte hat rechtzeitig die vom Berufungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. Februar 1991 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. November 1987 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Beklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere die unrichtige Auslegung des § 2 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes.

9

Der Kläger beantragt,

10

die Revision zurückzuweisen

11

und verteidigt das angefochtene Urteil.

12

Der Oberbundesanwalt unterstützt die Revision der Beklagten.

13

Die Verfahrensbeteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

14

Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung des Klagebegehrens ist § 3 Abs. 1 i. V. mit § 2 Abs. 2 Satz 1, § 4 Nr. 1 des Bundesreisekostengesetzes - BRKG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl I S. 1622). Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 1 BRKG sind Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes. Im Mittelpunkt des Rechtsstreits steht demnach die Frage, ob die täglichen Fahrten des Klägers von seinem Wohnort zu dem Beschäftigungsort für ihn Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes darstellen und damit als Dienstreisen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 BRKG zu qualifizieren sind. Diese Frage ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts zu verneinen.

15

Dienstort des Klägers im reisekostenrechtlichen Sinn ist seit August 1981 der Sitz der Firma M. Zwar ist als Dienstort eines Beamten im hier maßgeblichen Sinn grundsätzlich die politische Gemeinde anzusehen, in der die Behörde oder Dienststelle ihren Sitz hat, der der Beamte als Inhaber einer Planstelle oder aufgrund einer Abordnung zugewiesen ist (Urteil vom 21. Juni 1989 (BVerwGE 82, 148, 149) [BVerwG 21.06.1989 - 6 C 4/87]; Urteil vom 23. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 3.84 - (ZBR 1986, 141); Meyer/Fricke, Reisekosten im öffentlichen Dienst, 4. Aufl., Bd. I, § 2 BRKG Rz. 42; Drescher/Schmidt, Reise- und Umzugskostenrecht des Bundes und der Länder, Bd. II, § 2 BRKG Rz. 17).

16

Diese vorwiegend status- und organisationsrechtlich geprägte Begriffsbestimmung des Dienstortes in § 2 Abs. 2 BRKG entspricht allerdings nur insoweit Sinn und Zweck der Gesetzesregelung, als der Beamte an diesem Ort überwiegend seine dienstlichen Aufgaben wahrnimmt, dort also der tatsächliche Mittelpunkt seiner Dienstausübung liegt. In einem solchen Fall entstehen durch Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes Mehraufwendungen, zu deren Abgeltung dem Dienstreisenden nach dem Bundesreisekostengesetz ein Anspruch auf Reisekostenvergütung zusteht (§ 3 Abs. 1 BRKG). Dementsprechend lagen den bisher ergangenen einschlägigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. Juni 1989 - a.a.O. -; Urteil vom 23. Oktober 1985 - a.a.O. -; siehe auch Urteil vom 30. Oktober 1981 - BVerwG 6 C 1.80 - ZBR 1982, 180 -) Sachverhalte zugrunde, bei denen trotz häufiger Reisetätigkeit des Beamten der tatsächliche Mittelpunkt seiner Aufgabenwahrnehmung am Ort der Stammdienststelle für ihn fortbestanden hatte.

17

Ein Dienstortbegriff, der sich ausschließlich am Sitz der Planstellenbehörde des Beamten und dessen beamtenrechtlicher Beziehung zu dieser Behörde orientiert, wird dagegen im vorliegenden Fall dem Sinn und Zweck des Bundesreisekostengesetzes nicht gerecht. Nach den Feststellungen der Vorinstanz ist der Kläger seit August 1981 nicht mehr am Sitz seiner Stammdienststelle, sondern ständig am Sitz der Firma M. in O. tätig und nimmt dort seine Aufgabe als Güteprüfer wahr. Weicht der ständige Beschäftigungsort eines Beamten - wie hier - von dem Ort seiner Planstellenbehörde ab und geht hierdurch jeglicher tatsächliche Bezug zu dieser Behörde verloren, bestimmt sich für die Dauer der örtlichen Divergenz der reisekostenrechtliche Dienstort des Beamten allein nach seinem ständigen Beschäftigungsort.

18

Eine solche, die status- und organisationsrechtliche Auslegung des Dienstortbegriffs ergänzende funktionelle Betrachtungsweise entspricht der Gesetzessystematik. Das Bundesreisekostengesetz geht immer dann von einem Wechsel des Dienstortes aus, wenn ein Beamter zu seinem ursprünglichen Dienstort am Sitz seiner Planstellenbehörde keine oder nur noch eine unwesentliche tatsächliche Beziehung hat, weil für ihn dort keine Anwesenheitspflicht besteht oder er dort keine Dienstpflichten mehr zu erfüllen hat. Dementsprechend wird in § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 4 BRKG bei der Abordnung eines Beamten und der Kommandierung eines Soldaten der von der Stammdienststelle sich unterscheidende Ort der Tätigkeit als "neuer Dienstort" bezeichnet. Auch in der amtlichen Begründung zu § 2 BRKG in der Gesetzesfassung vom 20. März 1965 wird der Beschäftigungsort eines abgeordneten Beamten als sein Dienstort im Sinne des Reisekostenrechts bezeichnet (BT-Drucks. IV/2533 S. 9). Nichts anderes gilt für die Zuweisung nach § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes an eine andere öffentliche oder private Stelle, die gemäß des durch Gesetz vom 11. Dezember 1990 (BGBl I S. 2682) neugefaßten § 22 Abs. 1 Satz 4 BRKG der Abordnung eines Beamten gleichgestellt ist. Der Gesetzessystematik entsprechend wird auch hier der Ort der Zuweisung als nunmehr ständiger Beschäftigungsort reisekostenrechtlich zum neuen Dienstort des Beamten. Der Abordnung eines Beamten steht seit der Neuregelung des Reisekostenrechts durch Gesetz vom 20. März 1965 (BGBl I S. 133) schließlich auch eine vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle, wie z. B. einem Wirtschaftsunternehmen, gleich (§ 22 BRKG). Aus dieser Gleichstellung folgt, daß auch bei dienstlicher Tätigkeit bei privaten Stellen der Beschäftigungsort, wie bei der Abordnung, Kommandierung und Zuweisung, ebenfalls neuer Dienstort des Beamten wird (ebenso Meyer/Fricke, a.a.O., § 16 Rz. 29, § 22 Rz. 36). Eine solche, sich aus der Gesetzessystematik ergebende Auslegung des "mitwandernden" Dienstortes (vgl. Schulz, Reisekostenrecht, 9. Aufl., S. 13) im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 BRKG wird bestätigt durch den Wortlaut des § 1 Abs. 2 Nr. 6, 7 und 9, Abs. 3 Nr. 1 der Trennungsgeldverordnung (TGV) in der Fassung vom 16. Januar 1991 (BGBl I S. 279). Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV wird bei der Abordnung, Kommandierung, Zuweisung und vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle im Zusammenhang mit der Gewährung von Trennungsgeld ausdrücklich zwischen dem "neuen Dienstort" und dem "bisherigen Dienstort" unterschieden.

19

Die für die Auslegung des Begriffs des Dienstortes nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BRKG wesentliche funktionelle Komponente ergibt sich nicht nur aus dem Gesetzeszusammenhang, sondern rechtfertigt sich auch aus Sinn und Zweck des Bundesreisekostengesetzes. Ein Bedürfnis zur Abgeltung dienstlich veranlaßter Mehraufwendungen durch Reisekostenvergütung ist dann nicht ersichtlich, wenn die "Reisen" ausschließlich zur Wahrnehmung der Tätigkeit an dem ständigen Beschäftigungsort durchgeführt werden. Derartige Aufwendungen sind grundsätzlich der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen und von den Dienstbezügen zu bestreiten.

20

Diese Auslegung des Begriffs des Dienstortes in § 2 Abs. 2 Satz 1 BRKG steht nicht in Widerspruch dazu, daß der Beamte reisekostenrechtlich nur einen Dienstort hat (BVerwGE 82, 148; Urteil vom 23. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 3.84 - a.a.O.; Kopicki/Irlenbusch, Reisekostenrecht des Bundes, Teil B, § 2 BRKG Rz. 20; Schulz, a.a.O., S. 15). Fallen der Ort der Stammdienststelle und der ständige Beschäftigungsort des Beamten auseinander, führt dies, wie sich aus der gesetzlichen Abgrenzung zwischen "bisherigem" und "neuem" Dienstort ergibt, jeweils nur zu einem Dienstortwechsel, nicht zu einer Dienstorterweiterung oder -vervielfältigung.

21

Das Berufungsgericht hat deshalb zu Unrecht einen Anspruch des Klägers auf Reisekostenvergütung mit der Begründung bejaht, daß auch nach dem Wechsel des ständigen Beschäftigungsortes des Klägers im August 1981 von U. nach O. Dienstort im reisekostenrechtlichen Sinn der Sitz seiner Stammdienststelle in U. geblieben sei. Mit der auf dienstliche Weisung erfolgten Verlagerung der Prüftätigkeit des Klägers zu der Firma M. nach O. ist vielmehr dieser Ort zu dessen Dienstort geworden. Der Wirksamkeit des Dienstortwechsels steht nicht entgegen, daß im vorliegenden Fall eine Beteiligung der Personalvertretung unterblieben ist. Ob eine Beteiligung des Personalrats erforderlich war, kann dahingestellt bleiben, da sie auf die Auslegung des reisekostenrechtlichen Begriffs des Dienstortes keinen Einfluß hat.

22

Die täglichen Fahrten des Klägers zwischen seinem privaten Wohnsitz in L. und seiner ständigen Arbeitsstätte bei der Firma M. in O. sind mithin keine Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes, also keine Dienstreisen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 BRKG.