Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.10.1989, Az.: 3 StR 148/89
Bejahung des Gehilfenvorsatzes trotz Mißbilligung der Haupttat; Wissen um die Geeignetheit der Hilfeleistung zur Förderung der Haupttat ausreichend für Gehilfenvorsatz; Mögliche Bestrafung wegen Beihilfe zum Raub mit Todesfolge trotz Tötungsvorsatzes des Täters; Mögliche Bestrafung wegen mittäterschaftlich begangener Körperverletzung trotz Tötungsabsicht des anderen Täters
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.10.1989
- Aktenzeichen
- 3 StR 148/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 16527
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 05.05.1988
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zum schweren Raub u.a.
Prozessgegner
Evelyn H. aus D., geboren am ... 1963 in K.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Darauf, daß der Gehilfe den Erfolg der Haupttat nicht gewünscht hat und ihn lieber vermieden hätte, kommt es nicht an. Ist die Hilfe an sich geeignet, die fremde Haupttat zu fördern, und wußte der Hilfeleistende dies, so vermag die bloß innere Absicht, nicht zu helfen, dem Beitrag des Gehilfen nicht den Charakter strafbarer Beihilfe zu nehmen. Für die Annahme des Gehilfenvorsatzes genügt das Wissen oder die billigende Inkaufnahme des Gehilfen, daß seine Hilfe dem Täter die Ausführung der Haupttat erleichtert. Unter dieser Voraussetzung ist der Vorsatz selbst dann nicht infrage gestellt, wenn der Gehilfe dem Täter ausdrücklich erklärt, er mißbillige die Haupttat. Seine innere Distanz zu dem Tatgeschehen kann dann lediglich strafmildernd gewertet werden.
- 2.
Eine Bestrafung wegen Beihilfe zum Raub mit Todesfolge braucht nicht daran zu scheitern, daß der Täter den Tod des Tatopfers vorsätzlich herbeigeführt hat, eine Bestrafung wegen mittäterschaftlich begangener Körperverletzung nicht daran, daß der andere Täter mit Tötungsvorsatz gehandelt hat.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Grund der Verhandlung vom 25. Oktober 1989
in der Sitzung vom 27. Oktober 1989,
an denen teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Zschockelt, Kutzer, Dr. Granderath als
beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... in der Verhandlung als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 5. Mai 1988, soweit es die Angeklagte H. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Landgericht Duisburg zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte H. wegen der dem Mitangeklagten R. geleisteten Beihilfe zum schweren Raub zum Nachteil von Martina A. und Malika F. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt (§ 250 Abs. 1 Nr. 3, § 27 StGB). Den Mitangeklagten hat es wegen Mordes an den beiden beraubten Frauen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und die Ehemänner der Getöteten als Nebenkläger Revision eingelegt, soweit es die Angeklagte H. betrifft.
I.
Die Revisionen sind zulässig.
1.
Die Revisionen der Nebenkläger sind entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht deswegen unstatthaft, weil sie unbeschränkt eingelegt worden sind. Das zulässige Ziel dieser Rechtsmittel ergibt sich bei sachgerechter Auslegung aus der frist- und formgerecht eingereichten Revisionsbegründung. Allerdings ist die Rüge der Verletzung formellen Rechts unzulässig, weil sie nicht nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt worden ist. Die von den Nebenklägern erhobene allgemeine Rüge der Verletzung materiellen Rechts reicht hier zur Zulässigkeit der Anfechtung aus. Zwar kann nach § 400 StPO n.F. ein Nebenkläger das Urteil nicht mehr mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 I Zulässigkeit 2). Deswegen ist es in der Regel geboten, daß er das Ziel seines Rechtsmittels ausdrücklich angibt (vgl. BGHR StPO § 401 I 1 Zulässigkeit 2). Dessen bedurfte es hier jedoch nicht. Denn die Sachrüge bezieht sich ersichtlich darauf, daß die Angeklagte nicht auch wegen eines Tötungsdelikts verurteilt worden ist. Das ergibt sich daraus, daß diese Beschwerdeführer allein wegen der Tötung ihrer Ehefrauen als Nebenkläger zugelassen worden sind (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO), die Angeklagte wegen einer Beteiligung an dem Tötungsgeschehen angeklagt worden ist und die Nebenkläger in der Hauptverhandlung eine entsprechende Verurteilung beantragt, aber nicht erreicht haben. Diese Auslegung wird nicht dadurch infrage gestellt, daß die Nebenkläger - soweit es die Angeklagte betrifft - die Aufhebung des Urteils insgesamt beantragt haben. Denn bei der vom Landgericht ausgesprochenen Verurteilung wegen Beihilfe zum schweren Raub und der von den Nebenklägern erstrebten Verurteilung wegen Beteiligung an den beiden Morden handelt es sich um dieselbe Tat mit der Folge, daß der geltend gemachte Rechtsfehler bei der Beurteilung des Tötungsverbrechens zur Aufhebung des Schuldspruchs insgesamt führen muß.
2.
Auch die Revision der Staatsanwaltschaft ist zulässig. Sie ist am 19. Oktober 1988 (Bl. 2144 XII d.A.) fristgerecht begründet worden. Die Frist begann entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht am 24. August 1988, sondern am 28. September 1988. Erst zu diesem Zeitpunkt ist der Staatsanwaltschaft das Urteil aufgrund der zweiten Anordnung des Vorsitzenden vom 12. September 1988 wirksam nach § 41 StPO zugestellt worden. Der Zugang des Urteils bei der Staatsanwaltschaft am 24. August 1988 hat eine Zustellung nicht bewirkt; denn die in den zugeleiteten Akten befindliche Urschrift des angefochtenen Urteils war unvollständig. Dies entnimmt der Senat den dienstlichen Äußerungen des Oberstaatsanwalts Ruhland vom 22. Februar 1989 und 23. Oktober 1989.
II.
Die Revisionen haben Erfolg, weil die Begründung, mit der das Landgericht eine Beihilfe der Angeklagten zu den vom Mitangeklagten begangenen Morden an Malika F. und Martina A. verneint hat, nicht frei von Rechtsfehlern ist.
1.
Zum Tathergang hat die Strafkammer unter anderem festgestellt (UA S. 51 ff.): Zur Verwirklichung ihres Plans, den Pkw der Martina A. gewaltsam zu entwenden, besuchten die Angeklagte und der Mitangeklagte die beiden Tatopfer gegen 20 Uhr in der Wohnung der Martina A.. Die Angeklagte "billigte", daß der Mitangeklagte die beiden Frauen "bis zur Bewußtlosigkeit k.o. schlagen würde" (UA S. 53). Nachdem Martina A. gegen 22 Uhr die Wohnung verlassen hatte, um Champagner und Kokain zu besorgen, begab sich die Angeklagte in das Badezimmer. Der Mitangeklagte und Malika F. blieben im Wohnzimmer zurück. Spätestens jetzt entschloß sich der Mitangeklagte, Malika F. zu erschießen, damit auch sie die Wegnahme des Mercedes-Pkw nicht verhindern konnte. Als Malika F. an der Stereoanlage stand, schoß er ihr mit seiner Pistole zweimal in den Kopf. Die Angeklagte hörte im Badezimmer, wie die Schüsse fielen. Die Strafkammer hat nicht ausgeschlossen, daß jetzt erstmals die Vorstellung in ihr aufkam, der Mitangeklagte wolle Malika F. und werde auch Martina A. töten, "letztlich vielleicht auch sie, die Angeklagte" (UA S. 54). Der Mitangeklagte kam mit der Pistole in der Hand in das Badezimmer. Er gab der Angeklagten Handschuhe und forderte sie auf, diese anzuziehen. Die Angeklagte ging mit ihm in das Wohnzimmer. Sie sah Malika F. blutüberströmt neben der Musikanlage liegen. Der Mitangeklagte und die Angeklagte schleiften gemeinsam das Opfer an den Armen vom Wohnzimmer ins Schlafzimmer. Dabei hörte die Angeklagte Malika F. röcheln. Der Mitangeklagte sagte, Malika sei nicht tot. Er forderte die Angeklagte auf, ihr ein Kopfkissen auf das Gesicht zu drücken. Schließlich schoß er Malika F. erneut in den Kopf. Er begab sich sodann in das Wohnzimmer, um die Rückkehr von Martina A. abzuwarten. Die Angeklagte blieb im Schlafzimmer. Als Martina A. zurückkam, schoß er ihr zweimal in die linke Schläfe, um sie zu töten. Die Angeklagte fand sie bewegungslos im Sessel des Wohnzimmers mit völlig blutverschmiertem Gesicht vor. Sie bedeckte auch deren Gesicht auf Geheiß des Mitangeklagten mit einem Kopfkissen. Der Mitangeklagte und die Angeklagte schleiften Martina A. ins Schlafzimmer, wobei die Angeklagte bemerkte, daß sich deren Brust hob und senkte. Der Mitangeklagte wandte sich jetzt wieder Malika F. zu und schoß ihr in die Brust. Beide Frauen starben infolge der auf sie abgegebenen Kopfschüsse. Der Mitangeklagte und die Angeklagte beseitigten die Tatspuren und durchsuchten die Wohnung nach mitnehmenswerten Gegenständen. Die Angeklagte packte im Wohnzimmer die Gläser und die leere Flasche Champagner und einen Aschenbecher in eine Plastiktüte. Den Getöteten wurde eine Rolexuhr und eine Cartieruhr sowie der von ihnen getragene kostbare Schmuck abgenommen. Die Beute - unter anderem mehrere mit Diamanten besetzte Schmuckstücke, eine Nerzstola, einen Pelzmantel, 700 DM Bargeld und den Fahrzeugbrief des Mercedes-Pkw - transportierten der Mitangeklagte und die Angeklagte in deren Pkw ab. In der Wohnung der Angeklagten reinigten sie den Schmuck von den Blutanhaftungen. Die Angeklagte packte ihren bereits vor der Tat halb gepackten Koffer zu Ende. Danach fuhren sie mit dem Pkw der Angeklagten zu dem Standort des Mercedes-Pkws der getöteten Martina A., luden das Gepäck in diesen Wagen um und brachen damit gegen 4 Uhr nach Frankreich auf.
Daß die Angeklagte die Absicht hatte, sich die entwendeten Gegenstände insgesamt oder zum Teil zuzueignen, konnte die Strafkammer nicht feststellen. Einen entschuldigenden Notstand nach § 35 StGB hat sie nicht angenommen. Zum Tötungsgeschehen hat sie die Auffassung vertreten, die Angeklagte sei der vorsätzlichen Beteiligung an den Morden nicht zu überführen (UA S. 161 f.). Denn es stehe nicht fest, ob die Angeklagte den Tod der beiden Frauen gewollt oder auch nur gebilligt habe. Nachdem der Mitangeklagte auf Malika F. geschossen habe, hätte sie zwar, ohne das Wohnzimmer zu betreten, die Wohnung verlassen und Martina A. warnen können. Obwohl sie davon ausgegangen sei, daß auch diese getötet werde, und sie wegen ihrer Mitwirkung bei der Schaffung der Gefahrenlage eine Garantenstellung für das Leben von Martina A. gehabt habe, scheide insoweit eine Verurteilung aus. Denn es stehe nicht fest, ob die Angeklagte aufgrund ihrer psychischen Verfassung zum Verlassen der Wohnung in der Lage gewesen sei. Im übrigen sei ihr ein ihrer Garantenstellung entsprechendes Handeln gegen den Mitangeklagten nicht zumutbar gewesen, da sie berechtigt davon habe ausgehen können, er würde alsdann auch sie erschießen.
2.
Diese rechtliche Würdigung ist fehlerhaft, weil sich das Landgericht mit der nahe liegenden Frage, ob die Angeklagte zu den Tötungshandlungen durch aktives Tun Beihilfe geleistet hat, ausweislich der Urteilsgründe nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat und die Ausführungen zur Verneinung des Gehilfenvorsatzes besorgen lassen, daß die Strafkammer von einem rechtlich unzutreffenden, weil zu engen Vorsatzbegriff ausgegangen ist.
a)
Nach den bisherigen Feststellungen hat die Angeklagte den objektiven Tatbestand einer Beihilfe zur Tötung von Malika F. durch aktives Tun verwirklicht. Denn sie hat die schwer Verletzte trotz erkannter Tötungsabsicht des Mitangeklagten mit ihm zusammen in das Schlafzimmer geschleift, wo er Malika F. erneut in den Kopf schoß; sie ist bei ihr geblieben, als er sich wieder in das Wohnzimmer begab, um Martina A. aufzulauern, und schleifte auch diese mit ihm zusammen in schwer verletztem Zustand ins Schlafzimmer, wo er nunmehr zum viertenmal auf Malika F. schoß. Die Angeklagte hat daher durch ihr gefügiges Verhalten dem Mitangeklagten jedenfalls objektiv Hilfe dazu geleistet, die im Wohnzimmer begonnenen Tötungshandlungen an Malika F. im Schlafzimmer durch die Abgabe zweier weiterer Schüsse ungestört fortzusetzen.
Die Angeklagte hat auch die von ihr vorausgesehene Tötung der Martina A. durch aktives Tun gefördert. Dadurch daß sie half, Malika F. aus dem Wohnbereich fortzuschaffen, trug sie zugleich dazu bei, die ahnungslos vom Einkauf zurückkehrende Martina A. in Sicherheit zu wiegen, bevor sie der Mitangeklagte im Wohnzimmer angriff.
b)
Das Landgericht hat nicht dargelegt, inwieweit und ggf. aus welchen Gründen der Vorsatz bei diesen willentlich vorgenommenen Beihilfehandlungen gefehlt hat. Es stellt lediglich summarisch darauf ab, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß die Angeklagte den Tod der beiden Frauen weder gewollt noch gebilligt habe. Dies läßt besorgen, daß es sich mit den seiner Beurteilung entgegenstehenden rechtlichen Gesichtspunkten nicht in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat.
Darauf, daß der Gehilfe den Erfolg der Haupttat nicht gewünscht hat und ihn lieber vermieden hätte, kommt es nicht an (vgl. BGH bei Holtz MDR 1985, 284; BGHR StGB § 27 I Vorsatz 1 und 3; Jescheck, Strafrecht Allg. Teil 4. Aufl. S. 629). Ist die Hilfe an sich geeignet, die fremde Haupttat zu fördern, und wußte der Hilfeleistende dies, so vermag die bloß innere Absicht, nicht zu helfen, dem Beitrag des Gehilfen nicht den Charakter strafbarer Beihilfe zu nehmen (Roxin in LK, 10. Aufl. § 27 Rdn. 29 mit Nachw.). Für die Annahme des Gehilfenvorsatzes genügt das Wissen oder die billigende Inkaufnahme des Gehilfen, daß seine Hilfe dem Täter die Ausführung der Haupttat erleichtert. Unter dieser Voraussetzung ist der Vorsatz selbst dann nicht infrage gestellt, wenn der Gehilfe dem Täter ausdrücklich erklärt, er mißbillige die Haupttat (vgl. RGSt 56, 168, 170; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 27 Rdn. 19; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 27 Rdn. 8). Seine innere Distanz zu dem Tatgeschehen kann dann lediglich strafmildernd gewertet werden. All dies hat das Landgericht nicht erkennbar berücksichtigt.
3.
Da das Urteil schon aus den vorstehend genannten Gründen aufgehoben werden muß, braucht nicht erörtert zu werden, ob nach den bisherigen Feststellungen eine Beihilfe zum Raub mit Todesfolge (§§ 251, 27 StGB) oder eine mittäterschaftliche Körperverletzung mit Todesfolge (§§ 226, 25 Abs. 2 StGB) in Betracht gekommen wäre. Eine Bestrafung wegen Beihilfe zum Raub mit Todesfolge braucht nicht daran zu scheitern, daß der Täter den Tod des Tatopfers vorsätzlich herbeigeführt hat (vgl. BGHSt 19, 339, 341 f.; BGH NJW 1987, 77 f. [BGH 20.05.1986 - 1 StR 224/86]), eine Bestrafung wegen mittäterschaftlich begangener Körperverletzung nicht daran, daß der andere Täter mit Tötungsvorsatz gehandelt hat (vgl. RGSt 44, 321, 323 f.; zustimmend BGH, Urt. vom 25. Juli 1989 - 1 StR 479/88, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
4.
Wegen des besonderen Aufsehens, das die Vorgänge im Tatortbezirk erregt haben, hat der Senat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch gemacht, die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. § 354 Rdn. 40).
Die neu entscheidende Strafkammer wird auch den Maßstab für die Anrechnung der in Frankreich erlittenen Untersuchungshaft bestimmen müssen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB).
Krauth
Zschockelt
Kutzer
Granderath