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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.07.1989, Az.: 1 StR 479/88

Mittäterschaft bei Mord und Totschlag; Erfüllung desselben Grundtatbestandes; Mord und Totschlag als selbstständige, voneinander unabhängige Tatbestände mit verschiedenem Unrechtsgehalt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.07.1989
Aktenzeichen
1 StR 479/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12042
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bayreuth - 22.03.1988

Fundstellen

  • JZ 1990, 96-97 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • JuS 1990, 148
  • MDR 1989, 1009-1010 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1989, 2826 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1990, 277-278 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1990, 18-19

Verfahrensgegenstand

Mord

Amtlicher Leitsatz

Mord und Totschlag können in Mittäterschaft begangen werden.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Hauptverhandlung vom 25. Juli 1989, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. von Gerlach, Dr. Brüning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger der Angeklagten,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 22. März 1988 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

I.

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe, ihren Sohn Manfred wegen Totschlags zu sechs Jahren Jugendstrafe verurteilt. Das Urteil gegen Manfred P. ist rechtskräftig. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten ist unbegründet.

2

Nach den Feststellungen überredete die Angeklagte ihren Sohn, gemeinsam die Tante der Angeklagten, deren Geld sie dringend benötige, zu töten. Nach anfänglichem Zögern stimmte der Sohn zu, um seiner Mutter zu Gefallen zu sein. Die Angeklagte versuchte mit Wissen und in Anwesenheit des Sohnes, die Tante mit Tabletten zu vergiften. Das Opfer wurde jedoch nur müde, zog sich ins Schlafzimmer zurück und schlief im Bett ein. Dort erschlug Manfred P. die Tante der Angeklagten mit einer Bleikristallvase. Die Angeklagte hatte ihn eindringlich zu dieser Art der Tatausführung aufgefordert, die Tat von der Türe her überwacht und das Ende des Zuschlagens angeordnet, als sie meinte, der Erfolg sei gesichert. Die Angeklagte wollte durch die Tat einmal sofort an den Schmuck und die Barmittel des Opfers herankommen, zum anderen die Tante töten, um alsbald die erwartete Erbschaft antreten zu können. Auch wollte sie, daß die Tat auf diese Art und Weise ausgeführt wird. Der Schlaf des Opfers sollte ausgenutzt werden, weil dies der Tatausführung zugute kam. Habgier und Heimtücke der Angeklagten lagen beim tatausführenden Sohn nicht vor, weil es ihm nicht um die Wertgegenstände ging und ihm infolge erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit, beruhend auf hirnorganischer Schädigung und zugleich starker affektiver Erregung, nicht bewußt war, gerade den Schlaf des Opfers auszunutzen.

3

Nach den Urteilsgründen handelten Mutter und Sohn als Mittäter.

4

II.

Diese rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung der Angeklagten wegen Mordes. Der Erörterung bedarf die Annahme von Mittäterschaft mit dem wegen Totschlags verurteilten Sohn.

5

1.

Die Frage könnte dann offenbleiben, wenn die Angeklagte alle Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes selber erfüllt hätte, sie also auch bei Hinwegdenken weiterer Beteiligter als Täterin zu verurteilen wäre. Das ist aber nicht der Fall, denn sie hat die Tatvollendung nicht eigenhändig herbeigeführt. Da die Angeklagte aber die Tat mit ihrem Sohn gemeinsam begehen und sie als eigene wollte, sie auch Tatherrschaft hatte, ist ihr der Tatanteil des unmittelbar handelnden Sohnes als eigener zuzurechnen.

6

Täterschaftliche Haftung der Angeklagten hat das Landgericht deshalb zutreffend über die Zurechnungsnorm des § 25 Abs. 2 StGB begründet. Damit wird entscheidungserheblich, ob Mittäterschaft bei Mord und Totschlag möglich ist. Der Senat bejaht diese Frage.

7

2.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGHSt 6, 329, 330) hat allerdings in einer die Entscheidung nicht tragenden Bemerkung Bedenken gegen die Annahme von Mittäterschaft bei Mord und Totschlag geäußert. Von Mittäterschaft könne nur bei Erfüllung desselben Grundtatbestandes gesprochen werden. Mord und Totschlag seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 368, 370) jedoch selbständige, voneinander unabhängige Tatbestände mit verschiedenem Unrechtsgehalt.

8

Abweichend davon meint der Senat, die Entscheidung der Frage hänge nicht davon ab, wie das Verhältnis der beiden Vorschriften zueinander zu beurteilen ist. Stehen Totschlag und Mord im Verhältnis von Grundtatbestand und Qualifikation (nahezu einhellige Meinung in Lehre und Schrifttum, vgl. Jähnke in LK 10. Aufl. vor § 211 Rdn. 39 m. zahlr. Nachw.) stellt § 212 StGB als Grunddelikt die gemeinsam verwirklichte Straftat dar (Eser in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 211 Rdn. 43; Jähnke a.a.O. § 211 Rdn. 61, § 212 Rdn. 6). Aber auch wenn man mit der ständigen Rechtsprechung (seit BGHSt 1, 368, 370; so auch BGHSt 22, 375, 377; BGH StV 1984, 69) Mord und Totschlag als selbständige Straftatbestände begreift, besagt das nicht notwendig, Mörder und Totschläger begingen auch verschiedene Straftaten im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB, wenn sie gemeinsam den selben Menschen töten.

9

3.

Mittäter begehen gemeinschaftlich "die Straftat" (§ 25 Abs. 2 StGB). Hierunter ist nicht ein bloßer einheitlicher geschichtlicher Vorgang, eine Tat im prozessualen Sinne zu verstehen; gemeint ist der Straftatbestand des sachlichen Rechts. Aber Mittäterschaft ist nicht akzessorisch, die rechtliche Beurteilung der einzelnen Tatbeiträge kann auseinanderfallen. Die gemeinsame Straftat im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB setzt deshalb nicht notwendig die Verletzung (nur) des gleichen Strafgesetzes voraus (so auch Cramer in Schönke/Schröder a.a.O. § 25 Rdn. 87; Lackner, StGB 18. Aufl. § 25 Arm. 2 c; Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts, Allgem. Teil 4. Aufl. Seite 613; Beulke/Hillenkamp JuS 1975, 309, 313; Blei, Strafrecht Allgem. Teil 18. Aufl. Seite 282).

10

Bei Verletzung unterschiedlicher Strafnormen kann es sich um die gleiche Straftat handeln, wenn von jenen die eine vollständig in der anderen enthalten ist, die Täter insoweit also (auch) gemeinsam einen identischen Straftatbestand verletzen. Wird der von beiden Beteiligten erfüllte Tatbestand bei einem Täter, dem zusätzliche Merkmale zuzurechnen sind, durch einen weitergehenden Tatbestand verdrängt, so bedeutet das nicht, daß auch bezüglich des gemeinsam erfüllten Delikts verschiedene "Straftaten" begangen worden sind - es handelt sich vielmehr um einen Fall von Gesetzeskonkurrenz. Die in beiden Tatbeständen gleichermaßen enthaltene einheitliche Straftat kann demnach in Mittäterschaft begangen werden. Wenn das Zusammenwirken insoweit auf gegenseitigem Einverständnis beruht (vgl. RGSt 12, 8, 10), wird bei arbeitsteiliger Tatbegehung ein Mangel im objektiven Tatbestand durch die Zurechnungsnorm des § 25 Abs. 2 StGB ausgefüllt. Jede rechtsverletzende Handlung eines Beteiligten, die über dieses Einverständnis hinausgeht, ist nur diesem (als Einzeltäter) zuzurechnen (Busch in LK 9. Aufl. § 47 Rdn. 24).

11

In diesem Sinne ist auch die Rechtsprechung wiederholt von Mittäterschaft ausgegangen, wenn nicht der gleiche Straftatbestand (auch nicht ein einheitlicher Grundtatbestand) erfüllt war; und zwar in Fällen, in denen durch ein Mehr an Handlung oder Motivation von einem Beteiligten ein Tatbestand erfüllt wurde, der den gemeinsam begangenen Straftatbestand für diesen Täter verdrängte (Gesetzeskonkurrenz). Das war der Fall bei Körperverletzung und Tötung (RGSt 44, 321, 323), bei Kindstötung nach § 217 StGB und Totschlag/Mord (BGHSt 12, 8, 11 [BGH 30.06.1958 - GSSt 2/58]) [BGH 30.06.1958 - GSSt - 2/58] sowie bei Diebstahl und Raub (RGSt 12, 8, 10) - § 25 Abs. 2 StGB besagt trotz abweichenden Wortlauts in der Sache nichts anderes als der den Entscheidungen zugrunde liegende § 47 StGB a.F. (vgl. Roxin in LK 10. Aufl. § 25 Rdn. 107; E 1962 S. 149) - und bei Raub und Nötigung (BGH GA 1968, 121).

12

Auch Raub und Diebstahl (ebenso Raub und Nötigung) sind untereinander selbständige Tatbestände (BGHSt 1, 368, 370; BGH NJW 1968, 1292). Der Exzess eines Beteiligten schließt also bei teilweise gemeinsamen, aber arbeitsteiligem Vorgehen Mittäterschaft nicht aus, sondern führt nur zu unterschiedlicher Beurteilung der Mittäter, zur Verurteilung nach verschiedenen Straftatbeständen (Cramer a.a.O. § 25 Rdn. 90; Roxin in LK 10. Aufl. § 25 Rdn. 121).

13

4.

So wie die vollständigen Tatbestände von § 242 StGB und § 240 StGB in § 249 StGB enthalten sind, so ist der Unrechtsgehalt des § 212 StGB in § 211 StGB enthalten (Beulke/Hillenkamp a.a.O. S. 313), die vorsätzliche Tötung des § 212 StGB ist ein notwendiges Merkmal des § 211 StGB (so auch BGHSt 1, 368, 370). Der Wortlaut des § 212 StGB - "ohne Mörder zu sein" - widerspricht dem nicht. Die Tätertypenbezeichnung sollte lediglich auf die besondere Rolle hinweisen, die bei Abgrenzung von Mord und Totschlag der Persönlichkeit des Täters zukomme (Eser a.a.O. vor § 211 Rdn. 6). Es handelt sich somit auch bei angenommener rechtlicher Selbständigkeit nicht um zwei völlig verschiedene Taten (so schon Beulke/Hillenkamp a.a.O.).

14

Die im vorliegenden Fall gegebene Verschiedenartigkeit von Motivation und Ausnutzungsbewußtsein, das sind außerhalb des konkreten Handlungsvollzuges liegende Differenzierungen, kann deshalb zwar zur Erfüllung unterschiedlicher Strafgesetze führen. Das Verhalten von Totschläger und Mörder betrifft aber, soweit sie gemeinsam einen Menschen vorsätzlich getötet haben, die gleiche Straftat im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB (so Roxin, Täterschaft und Tatherrschaft 4. Aufl. S. 289). Mittäterschaft ist daher möglich, wenn bei einheitlichem Tötungsziel und -erfolg nur deswegen verschiedene Strafgesetze erfüllt werden, weil einer der gemeinschaftlich Handelnden zusätzliche Tatmotive hat oder die Tat in besonderer Art und Weise ausführt, oder wenn bei einem Beteiligten diese Umstände aus subjektiven Gründen fehlen.

15

Wenn ein Täter alle Voraussetzungen des Mordes erfüllt hat, so ist er auch dann als Mörder zu verurteilen, wenn der gemeinsam mit ihm vorsätzlich Tötende keine Mordmerkmale aufweist.

Schauenburg
Maul
Foth
v. Gerlach
Brüning