Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.12.1995, Az.: BVerwG 7 B 407.95
Restitutionsanspruch; Zweckbestimmung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.12.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 407.95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 13404
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 12.07.1995 - AZ: 1 A 545.93
Rechtsgrundlage
- Art. 22 Abs. 1 S. 7 Einigungsvertrag
Fundstellen
- DÖV 1996, 385 (amtl. Leitsatz)
- NJ 1996, 223 (amtl. Leitsatz)
- VIZ 1996, 152-153
- ZOV 1996, 280-287
Amtlicher Leitsatz
Der öffentliche Restitutionsanspruch setzt nicht voraus, daß der zurückübertragende Vermögensgegenstand nach seiner Zweckbestimmung am Stichtag für Aufgaben der Daseinsvorsorge genutzt wurde, die der Restitutionsberechtigte wahrzunehmen hat.
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 4. Dezember 1995
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und Herbert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Juli 1995 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Gründe
Der Kläger wendet sich als Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der S.- und V. N./F. GmbH i.A. gegen einen Vermögenszuordnungsbescheid der Beklagten, durch den zwei Grundstücke in das Eigentum der Beigeladenen zurückübertragen wurden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg.
Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Frage, ob eine Stadt dem Zentralstaat einen Vermögenswert auch dann im Sinne der Restitutionsvorschriften des Einigungsvertrags (EV) unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat, wenn der ursprünglich der Stadt gehörende Vermögenswert nach seiner Überführung in Volkseigentum zunächst in Rechtsträgerschaft des Rates der Stadt gelangte und später "entgeltlich" auf einen anderen Rechtsträger übertragen wurde, beantwortet sich im bejahenden Sinne unmittelbar aus dem Gesetz und bedarf daher keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Der öffentliche Restitutionsanspruch (Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 1, Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV) knüpft an die entschädigungslose Entziehung eines Vermögenswerts durch den Zentralstaat an, die hier in der Überführung der im kommunalen Eigentum stehenden Grundstücke in Eigentum des Volkes bestand. Ob die Alteigentümerin als Rechtsträger der volkseigenen Grundstücke eingetragen wurde, ist für ihren Rückübertragungsanspruch unerheblich, da die Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken keine eigentumsähnliche Rechtsposition vermittelte (vgl. Urteil vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 7 C 48.93 -, BVerwGE 97, 31 <36>) und daher an der entschädigungslosen Enteignung nichts zu ändern vermochte. Gleiches gilt für Umstände und Rechtsbedingungen eines späteren Rechtsträgerwechsels, so daß der bereits entstandene Rückübertragungsanspruch insbesondere nicht deswegen entfällt, weil im Rahmen des Rechtsträgerwechsels ein Wertausgleich vorgenommen wurde (vgl. die Verordnung über den Verkauf und Kauf volkseigener unbeweglicher Grundmittel durch Betriebe der volkseigenen Wirtschaft vom 28. August 1968 <GBl DDR II S. 797>). Öffentliches Vermögen wird gemäß § 11 Abs. 2 VZOG grundsätzlich "so, wie es steht und liegt", also ungeachtet jeglicher Verbesserungen oder Verschlechterungen des Vermögensgegenstands zurückübertragen, gleichviel, ob diese auf tatsächliche Umstände oder auf rechtliche Gründe zurückzuführen sind (vgl. Urteil vom 8. Juli 1994 - BVerwG 7 C 36.93 -, BVerwGE 96, 231 <233, 238>).
Auch die weiter aufgeworfenen Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, daß Grundstücke sowie aufstehende Gebäude im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG "betriebsnotwendig" sein und daher den Restitutionsanspruch ausschließen können, wenn sie im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Rückübertragung der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen sind und das Unternehmen durch ihre Rückgabe erheblich beeinträchtigt würde (vgl. Urteil vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 21.93 -, BVerwGE 95, 295 <298 f.>). Die Anknüpfung an den Zeitpunkt des Bescheiderlasses entspricht dem Wortlaut des Gesetzes und soll verhindern, daß zur Privatisierung bestimmte Treuhandunternehmen durch die Rückübertragung von Vermögensgegenständen funktionsunfähig werden (BVerwG, a.a.O.). Da der Ausschlußtatbestand der Betriebsnotwendigkeit allein der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Unternehmens dient, ist für seine Anwendung kein Raum, wenn sich das Unternehmen im maßgeblichen Zeitpunkt in Liquidation befindet, der Betrieb also nicht fortgeführt wird (Urteil vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 11.94 -, ZIP 1995, 868 <869>; zur Veröffentlichung in BVerwGE bestimmt). Zu einer abweichenden Beurteilung unter dem Gesichtspunkt, daß die Einleitung des Verfahrens der Gesamtvollstreckung mit Blick auf den Restitutionsausschlußtatbestand der Betriebsnotwendigkeit unter Umständen bis zum Bescheiderlaß hinausgezögert werden könnte, gibt das Beschwerdevorbringen schon deswegen keinen Anlaß, weil bei Erlaß des Restitutionsbescheids das Verfahren der Gesamtvollstreckung eröffnet war und nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts für eine sachwidrige Verzögerung der Behördenentscheidung keinerlei Anhaltspunkte bestehen.
Keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf schließlich die Frage, ob ein Vermögensgegenstand unabhängig von seiner Zweckbestimmung, also auch dann zurückzuübertragen ist, wenn er nicht Verwaltungsaufgaben dient, die der Restitutionsberechtigte wahrzunehmen hat. Diese Frage ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu bejahen (vgl. Urteile vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 34.93 -, BVerwGE 95, 301 <305>, vom 8. Juli 1994, a.a.O., S. 233 und vom 6. April 1995, a.a.O.). Dem Zweck der Vermögensausstattung zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dient bereits die Vermögenszuordnung nach dem Funktionsprinzip (Art. 21 Abs. 1 und 2 EV), so daß es hierzu einer Restitutionsregelung nicht bedurft hätte. Außerdem sieht der Einigungsvertrag neben der Restitution von Verwaltungsvermögen ausdrücklich die Restitution von Vermögen vor, das nicht unmittelbar Verwaltungsaufgaben dient (vgl. Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV). Allerdings soll der öffentliche Restitutionsanspruch primär kein erlittenes Unrecht wiedergutmachen, sondern zur Leistungsfähigkeit der Körperschaften durch Ausstattung mit solchem Vermögen beitragen, von dem angenommen werden kann, daß es der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dient (vgl. Urteil vom 6. April 1995, a.a.O., S. 871). Damit setzt der Restitutionsanspruch jedoch nicht voraus, daß die Richtigkeit dieser Vermutung im konkreten Fall nachgewiesen wird. Vielmehr rechtfertigt er sich bereits durch die Annahme, daß Restitutionsvermögen der Aufgabenerfüllung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft regelmäßig deswegen dienlich ist, weil es ihr bereits in der Vergangenheit gehörte. Hiernach kommt es nicht darauf an, ob die zur Schlachtung und Fleischverarbeitung genutzten Restitutionsgrundstücke zur Wahrnehmung von Aufgaben kommunaler Daseinsvorsorge bestimmt sind.
Die hiervon abweichende Ansicht der Beschwerde verkennt den Unterschied zwischen dem öffentlichen Restitutionsanspruch einer Gemeinde und deren Anspruch auf Zuordnung kommunalen Finanzvermögens gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV. Als kommunales Finanzvermögen im Sinne dieser Vorschrift sind nur diejenigen Vermögensgegenstände zuzuordnen, die am Stichtag 3. Oktober 1990 für kommunale Selbstverwaltungsaufgaben tatsächlich genutzt wurden oder für eine solche Nutzung konkret vorgesehen waren. Denn nur ein solcher besonderer Bezug rechtfertigt es, kommunales Finanzvermögen gegenüber dem sonstigen, der Treuhandverwaltung des Bundes unterliegenden Finanzvermögen herauszuheben und den Kommunen zuzuordnen, bevor das Bundesgesetz zur Aufteilung des Finanzvermögens zwischen dem Bund und den neuen Ländern einschließlich Berlin (Art. 22 Abs. 1 Satz 3 EV) erlassen ist (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 7 C 57.93 -, BVerwGE 97, 240 <241 f.>). Der öffentliche Restitutionsanspruch bedarf dieser Rechtfertigung nicht, da er, soweit kein Ausschlußtatbestand gegeben ist, für die Rückübertragung eines Vermögensgegenstands nicht an dessen aktuelle Zweckbestimmung, sondern allein an die Rechtsstellung des früheren Eigentümers anknüpft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Kley
Herbert