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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.10.1957, Az.: V BLw 29/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.10.1957
Aktenzeichen
V BLw 29/57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 14205
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Bleckede - 08.11.1956
OLG Celle - 25.02.1957

Fundstelle

  • JZ 1958, 482-483 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Verfahrensgegenstand

Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung und Pachtschutzes

Prozessführer

des Schneidermeisters Wilhelm S. in N., von-E.-Straße ..., vertreten durch die Rechtsanwälte ...

Prozessgegner

die Ehefrau Hedwig-Luise R. geb. von E. in N., von-E.-Straße ..., vertreten durch Rechtsanwalt ...

Amtlicher Leitsatz

Der Beschluß des Amtsgerichts (Landwirtschaftsgerichts), an Stelle des Prozeßgerichts über Pachtrechtsfragen entscheiden zu wollen, ist auch dann unanfechtbar, wenn ein Antrag nicht gestellt war.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 8. Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer ... und ...

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Celle vom 25. Februar 1957 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts in Bleckede vom 8. November 1956 wird, soweit sie sich gegen die Entscheidung unter I des Beschlusses richtet, als unzulässig verworfen.

Im übrigen wird die Sache zur Entscheidung über sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin an Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 400 bis 500 DM festgesetzt.

Gründe:

1

I.

Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin des etwa 220 ha großen Rittergutes N.. Sie hat seit langen Jahren an den Antragsteller etwa 8 Morgen Land verpachtet. Am 1. Oktober 1948 wurde über die verpachteten Flächen ein schriftlicher Pachtvertrag mit halbjähriger Kündigungsfrist abgeschlossen.

2

Im Jahre 1952 kündigte die Antragsgegnerin das Pachtverhältnis zum 1. Oktober 1952. In dem vom Antragsteller eingeleiteten Pachtschutzverfahren (LwP 10/52 AG Bleckede) kam es am 30. April 1954 zu einem Vergleich, wonach ein Ackergrundstück in Größe von 1 1/2 Morgen nach der Aberntung im Herbst 1954 und eine etwa 1 Morgen große Parzelle nach der Aberntung, sobald die Bebauung zugelassen wurde, zurückgegeben werden sollten. Zum Ausgleich hierfür sollte der Antragsteller ein bisher von einem anderen Pächter genutztes Stück Ackerland in Größe von 1 Morgen bis zum 1. Oktober 1958 in Pacht erhalten.

3

Mit Schreiben vom 1. Oktober 1954 kündigte die Antragsgegnerin das Pachtverhältnis - mit Ausnahme des im Vergleich vom 30. April 1954 dem Antragsteller überlassenen Ackergrundstück - zum 30. September 1957. Nachdem der Antragsteller, in dem von ihm betriebenen Pachtschutzverfahren (2 LwP 11/54 AG Bleckede) erklärt hatte, er lege auf eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses über ein näher bezeichnetes Ackergrundstück in Größe von 2 1/2 Morgen keinen Wert, und insoweit selbst den Pachtvertrag zum 30. September 1955 gekündigt hatte, nahm die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 11. Dezember 1954 die Kündigung vom 1. Oktober 1954 zurück. Der Antragsteller hat jetzt noch von dem Grundbesitz der Antragsgegnerin Pachtflächen in Größe von insgesamt etwa 4 Morgen in Benutzung. Der Jahrespachtzins beträgt 149,25 DM. Mit Schreiben vom 1. Juli 1956 hat die Antragsgegnerin zum Zwecke der Neuregelung aller Pachtverhältnisse des Rittergutes N. das Pachtverhältnis mit dem Antragsgegner erneut zum 1. Oktober 1957 gekündigt.

4

Mit dem am 19. August 1956 beim Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) eingegangenen Schriftsatz vom 18. August 1996 hat der Antragsteller beantragt, die Kündigung für unwirksam zu erklären. Zur Begründung hat er vorgetragen: Die erneute Kündigung sei unwirksam, weil die Antragsgegnerin die zu demselben Termin ausgesprochene Kündigung vom 1. Oktober 1954 mit seiner Zustimmung zurückgenommen habe, so daß die Antragsgegnerin nicht nochmals zu demselben Terrain kündigen könne. Im übrigen seien die vier Morgen Pachtland für seine kleine Wirtschaft unentbehrlich, während die Antragsgegnerin bei ihrem erheblichen Grundbesitz auf das Pachtland nicht angewiesen sei. Die Vorschriften des Landpachtgesetzes über langfristige Pachtverträge stünden seinem Pachtschutzbegehren nicht entgegen, da es sich nicht um einen langfristigen Pachtvertrag handele; denn der schriftliche Pachtvertrag sei erst am 1. Oktober 1948 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden. Demgegenüber sei es unerheblich, daß er die Pachländereien bereits früher mündlich gepachtet habe.

5

Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Pachtschutzantrag als unzulässig zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, durch die ohne jede Begründung erklärte Zurücknahme der Kündigung vom 1. Oktober 1954 sei eine erneute Kündigung zu demselben Termin nicht ausgeschlossen. Im übrigen könne der Antragsteller keinen Pachtschutz beanspruchen, weil das Pachtverhältnis schon seit über 9 Jahren bestehe und es sich deshalb um einen langfristigen Pachtvertrag im Sinne des Landpachtgesetzes handele.

6

Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat gemäß § 13 LwVG beschlossen, über die Frage, ob die am 1. Juli 1956 ausgesprochene Kündigung "rechtskräftig" erfolgt sei, an Stelle des Prozeßgerichts zu entscheiden (I der Beschlußformel), und in Ausführung dieses Beschlusses die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt (II der Beschlußformel). Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht den angefochtenen Beschluß aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung über den Pachtschutzantrag an das Amtsgericht zurückverwiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er die Aufhebung der Vorentscheidung und die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht beantragt. Die Antragsgegnerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

7

II.

A.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG zulässig. Der Antragsteller wendet sich dagegen, daß das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts aus § 13 LwVG für zulässig erachtet hat, während nach Auffassung des Antragstellers die Beschwerde als unzulässig hätte verworfen werden müssen. Die Vorschrift des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG betrifft nicht nur den Fall, daß das Oberlandesgericht eine Beschwerde als unzulässig verworfen hat, sondern findet auch Anwendung, wenn die Rechtsbeschwerde sich gegen die vom Oberlandesgericht bejahte Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde richtet. Auch in diesem Falle handelt es sich um die Unzulässigkeit der Beschwerde im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG (BGHZ 15, 5, 9).

8

B.

Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

9

Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 hat, wie auch das Oberlandesgericht ausführt, die für den Bereich der früheren Britischen Zone geltende Vorschrift des § 1 Buchst. f LVO, wonach das Landwirtschaftsgericht auch für Streitigkeiten aus Landpachtverträgen zuständig war, nicht übernommen, sondern die Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte auf die Verfahren nach dem Landpachtgesetz beschränkt, so daß über Pachtrechtsstreitigkeiten und damit auch über die Zulässigkeit und Wirksamkeit einer Kündigung auch in der früheren Britischen Zone seit dem 1. Oktober 1953 wieder das Prozeßgericht zu entscheiden hat. Das Landwirtschaftsgericht ist allerdings nicht gehindert, über das Bestehen und den Inhalt eines Landpachtvertrages oder die Wirksamkeit der Kündigung eines solchen Vertrages zu befinden, wenn es die Entscheidung hierüber als Vortrage für die von ihm zu treffende Entscheidung für erforderlich oder zweckmäßig hält. Eine solche Entscheidung ist aber weder für die Beteiligten noch für das Prozeßgericht bindend. Um widersprechende Entscheidungen zu verhindern, bestimmt § 13 Abs. 1 LwVG, daß, wenn in einem Verfahren nach den Vorschriften des Landpachtgesetzes die Entscheidung von dem Bestehen oder dem Inhalt eines Landpachtvertrages oder der Wirksamkeit einer Kündigung eines solchenVertrages abhängt, das Gericht auf Antrag eines Beteiligten nach Anhörung der anderen Beteiligten beschließen kann, hierüber an Stelle des Prozeßgerichtszu entscheiden (Satz 1). Der Antrag kann nur bis zur Entscheidung im ersten Rechtszug gestellt werden (Satz 2). Der in Satz 1 genannte Beschluß ist nicht anfechtbar (Satz 3). Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist allein die Frage der Anfechtbarkeit des Beschlusses, daß über die Wirksamkeit der Kündigung das Landwirtschaftsgericht entscheiden solle.

10

1.

Das Oberlandesgericht führt in Übereinstimmung mit der Auffassung des erkennenden Senats (Beschluß vom 13. Dezember 1955, V BLw 62/55, RdL 1956, 76) aus, daß, wenn die Zuständigkeit zu einer die Beteiligten und das Prozeßgericht bindenden Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung auf das Landwirtschaftsgericht übergehen solle, der Antrag aus §13 LwVG ausdrücklich gestellt werden müsse. Da ein solcher Antrag nicht vorliege, habe das Landwirtschaftsgericht eine Entscheidung aus §13 LwVG nicht treffen und damit auch mangels Zuständigkeit über die bürgerlich-rechtliche Wirksamkeit der Kündigung nicht entscheiden dürfen. Auch bei Unanfechtbarkeit einer Entscheidung sei eine Beschwerde dann zulässig, wenn der Beschluß der gesetzlichen Grundlage überhaupt, entbehre. Dies sei der Fall, wenn eine Entscheidung dieser Art oder dieses Inhalts oder dieser Stelle oder auf Grund eines derartigen Verfahrens im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen sei. Da keiner der Beteiligten einen Antrag aus §13 LwVG gestellt habe, fehledem Beschluß des Landwirtschaftsgericht die gesetzliche Grundlage, so daß er auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hin aufgehoben worden müsse.

11

2.

Die vom Oberlandesgericht bejahte Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde wird von der Rechtsbeschwerde mit Recht beanstandet. Die Auffassung, daß der Beschluß, wonach über die Wirksamkeit der Kündigung das Landwirtschaftsgericht entscheiden solle, trotz Unanfechtbarkeit einer solchen Entscheidung, der sofortigen Beschwerde unterliege, weil der erforderliche Antrag nicht gestellt sei, kann nicht gebilligt werden.

12

Die auf Grund des § 13 LwVG an Stelle des Prozeßgericht getroffene Entscheidung ist ein Teil der Hauptsache, so daß gegen diese Entscheidung die im Gesetz vorgesehenen Rechtsmittel gegeben sind (vgl. Pritsch LwVG § 13 Bem. C I b). Ob auch der Beschluß aus § 13 LwVG, der diese Entscheidung ermöglicht, eine Entscheidung in der Hauptsache ist oder ob es sich dabei, wie Pritsch (a.a.O. § 13 Bem. C III c) offenbar annimmt, nicht um eine Entscheidung in der Hauptsache handelt, so daß schon aus diesen Grunde die sofortige Beschwerde unzulässig wäre (§ 22 Abs. 1 LwVG), mag dahingestellt bleiben, Einer Stellungnahme hierzu bedarf es nicht, weil der in § 13 Abs. 1 Satz 1 LwVG genannte Beschluß nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift (§ 13 Abs. 1 Satz 3 LwVG) nicht anfechtbar ist.

13

Im Schrifttum (vgl. Stein/Jonas/Schönke ZPO 17. Aufl. § 567 Bem. I 4; Baumbach/Lauterbach ZPO 24. Aufl. § 567 Anm. 1 C; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 7. Aufl. § 144 II 2 c; Schönke/Schröder/Niese, Zivilprozeßrecht, 8. Aufl. § 84 VIII; Nikisch, Zivilprozeßrecht, S. 500/501; Zöller ZPO 8. Aufl. § 567 Anm, 1 c; Lent ZZP 64, 312, 314; Schlegelberger FGG 7. Aufl. § 19 Bem. 43; Keidel FGG 6. Aufl. § 19 Bem. 14; Baur, Freiwillige Gerichtsbarkeit, S. 313 unter c; Pritsch a.a.O. S. 277 Fußnote 33; Saage VHG § 13 Bem. IV, § 18 Bem. III 1 b; Duden/Rowedder VHG Anmerkung zu § 13) und auch in der Rechtsprechung (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 22. Juni 1954, V BLw 18/54, und 20. Oktober 1954, V BLw 58/54, sowie die bei Zöller a.a.O. angeführten Entscheidungen und OLG Oldenburg MDR 1957, 366 [OLG Oldenburg 27.12.1956 - 1 W 135/56]) wird sowohl für das Verfahren der streitigen wie auch der freiwilligen Gerichtsbarkeit allgemein die Auffassung vertreten, daß gegen eine gesetzlich unanfechtbare Entscheidung eine Beschwerde dann zugelassen werden müsse, wenn die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehre und inhaltlich dem Gesetz fremd sei, insbesondere wenn eine Entscheidung dieser Art oder dieses Inhalts oder dieser Stelle oder auf Grund eines derartigen Verfahrens, im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen sei (vgl. Rosenberg a.a.O. und Schlegelberger a.a.O.). Auch wenn man der Auffassung folgt, daß eine an sich unanfechtbare Entscheidung ausnahmsweise der Anfechtung unterliege, kann die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin nicht für zulässig erachtet werden. Richtig ist, daß die in § 13 LwVG vorgesehene Entscheidung einen Antrag eines Beteiligten voraussetzt und ohne einen solchen Antrag nicht erlassen werden darf. Wenn das Gericht trotz Fehlens eines Antrages einen Beschluß aus § 13 LwVG erläßt, so beruht die Entscheidung auf einem Verfahrensverstoß. Dies bedeutet jedoch nicht, daß die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehre. Vor allem handelt es sich nicht um eine Entscheidung, die in dieser Art oder mit diesem Inhalt oder in einem Verfahren in Landwirtschaftssachen oder durch die entscheidende Stelle im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen sei. Auch Wöhrmann/Herminghausen (LwVG § 13 Anm. 14) verneinen, ohne zur Frage der Anfechtbarkeit bei Fehlen eines Antrages Stellung zu nehmen, die Anfechtbarkeit der Entscheidung, wenn das Gericht verfahrenswidrig ohne vorherige Anhörung der Beteiligten entschieden hat. Bei Fehlen eines Antrages kann nichts anderes gelten. Selbst die Nichtbeachtung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift vermag die Anfechtung einer unanfechtbaren Entscheidung nicht zu rechtfertigen, da ein Rechtssatz des Inhalts, daß die Verletzung einer grundlegenden Verfahrensvorschrift eine sonst verschlossene Instanz eröffne, nicht besteht (vgl. RGZ 144, 86, 88; BGH vom 7. Januar 1957, II ZB 23/56, WM 1957, 216 mit Hinweis auf die bereits angeführten Entscheidungen des erkennenden Senats vom 22. Juni und 20. Oktober 1954 und weiter auf die Entscheidung vom 13. Juli 1956, V ZB 5/56; Stein/Jonas/Schönke a.a.O.; Zöller a.a.O.). Infolgedessen ist ein Verweisungsbeschluß gemäß § 276 ZPO auch dann unanfechtbar, wenn ein schwerer Verfahrensmangel vorliegt, insbesondere ein Verweisungsantrag nicht gestellt war, es sei denn, daß es dem Beschluß an jeder gesetzlichen Grundlage fehlen würde, wie das etwa bei einer willkürlichen Entscheidung oder einer Verweisung an ein Oberlandesgericht als Gericht erster Instanz, der Fall wäre (vgl. RGZ 131, 200; BGHZ 1, 341, 342; 2, 278, 280).

14

Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde kann auch nicht etwa mit der Begründung bejaht werden, daß es sich bei dem Beschluß aus § 13 LwVG um eine Ermessensentscheidung handele und die Ausschließung der Anfechtbarkeit lediglich die Nachprüfung des Ermessens verhindern solle. Während Barnstedt (LwVG § 13 Anm. 8) und Wöhrmann/Herminghausen (a.a.O. § 13 Anm 13) die Kannvorschrift des § 13 LwVG dahin auslegen, laß das Gericht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die vorgesehene Entscheidung treffen müsse, bezeichnen Lange/Wulff (LwVG § 13 Beru. II 2) und Pritsch (LwVG § 13 Bem. A) den Beschluß aus § 13 LwVG unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift als eine Ermessensentscheidung. Die Richtigkeit dieser letzteren Auffassung wird durch die Tatsache bestätigt, daß die Fassung des Regierungsentwurfs: "so hat das Gericht zu entscheiden", durch die vom Rechtsausschuß des Bundestags gewählte Fassung des Gesetzes ersetzt wurde wozu der Ausschußbericht (abgedruckt bei Pritsch a.a.O.) bemerkt, dem Gericht solle durch die vorgenommene Änderung die Möglichkeit gegeben werden, über den Antrag "in freiem Ermessen" zu entscheiden. Für die Annahme, daß die Ausschliessung der Anfechtbarkeit etwa lediglich die Nachprüfung des Ermessens verhindern solle, wie dies in einzelnen Fällen von unanfechtbaren Entscheidungen angenommen wird; daß dagegen ein Rechtsmittel nicht ausgeschlossen sei, wenn es sich um die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Vorschrift handele (vgl. die bei Schönke a.a.O. angeführten Beispiele), besteht kein Anlaß. Die Vorschrift des § 13 LwVG will zwar in erster Linie, indem sie eine für die Beteiligten und das Prozeßgericht bindende Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts über bürgerlich-rechtliche Vortragen ermöglicht, widersprechende Entscheidungen verhindern. Sie dient aber, wie die Regelung in § 276 ZPO auch gleichzeitig der Vereinfachung und Beschleunigung, indem das Landwirtschaftsgericht in einem einheitlichen Verfahren auch über Vortragen, für die an sich das Prozeßgericht zuständig wäre, bindend entscheiden kann. Es muß deshalb angenommen werden, daß der Gesetzgeber den Beschluß, daß über das Bestehen oder den Inhalt eines Landpachtvertrages oder die Wirksamkeit der Kündigung eines solchen Vertrages vom Landwirtschaftsgericht entschieden werden solle, ebenso wie die Verweisung im Falle des § 276 ZPO jeder Nachprüfung durch die höhere Instanz entziehen wollte, ohne Rücksicht darauf, ob die gesetzlichen Verfahrensvorschriften beachtet wurden. Da die Landwirtschaftsgerichte ordentliche Gerichte sind, ist auch die Annahme gerechtfertigt, daß der Gesetzgeber durch die Ausschließung der Anfechtbarkeit eines Beschlusses aus § 13 LwVG eine wesentliche Beeinträchtigung der Rechte der Beteiligten für ausgeschlossen hält. Dieser von Baur (a.a.O.) für die von ihm angeführten Beispiele unanfechtbarer Entscheidungen (§§ 5 Abs. 2, 20 a, 46 Abs. 2 PGG) hervorgehobene Gesichtspunkt trifft auch für die Entscheidung aus § 13 LwVG zu, zumal da die in Ausführung dieses Beschlusses erlassene Sachentscheidung mit den im Gesetz vorgesehenen Rechtsmitteln angefochten werden kann.

15

C.

Auf die Rechtsbeschwerde mußte deshalb der angefochtene Beschluß aufgehoben und die sofortige Beschwerde, soweit sie sich gegen den Beschluß des Amtsgerichts zu I richtet, als unzulässig verworfen werden. Im übrigen mußte die Sache zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die vom Amtsgericht festgestellte Unwirksamkeit der Kündigung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu übertragen war.

Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr. Piepenbrock