Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.06.1954, Az.: V BLw 18/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.06.1954
- Aktenzeichen
- V BLw 18/54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1954, 12808
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts - 28.01.1954
Verfahrensgegenstand
Feststellung des Hoferben und Feststellung der Unwirksamkeit eines Nießbrauchs und eines Pachtvertrages
Prozessführer
des Landwirtschaftsrats Peter H.-Bl. in L., M.straße ..., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ... und ... in ...
Prozessgegner
1. die Rentnerin Anna B. in Da., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...
2. den Landwirt Hans K. in Da., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 22. Juni 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28. Januar 1954 wird als unzulässig verworfen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird abgesehen. Der Antragsteller hat den Antragsgegnern die außergerichtlichen Kosten der Rechtsbeschwerdeinstanz zu erstatten.
Die Festsetzung des Geschäftswertes für die Rechtsbeschwerdeinstanz bleibt vorbehalten.
Gründe:
Der Sanitätsrat Dr. H. war Eigentümer des im Grundbuch von D. Band 4 Blatt 144 und Band 8 Blatt 244 verzeichneten Grundbesitzes, der rund 8 ha umfaßt. Er betrieb in dem auf dem Grundbesitz errichteten, von ihm bewohnten Haus "Seefrieden" ein Pensionat für Badegäste und daneben mit Hilfe der ebenfalls auf dem Grundbesitz befindlichen Wirtschaftsgebäude eine Landwirtschaft. Dr. Ho. war kinderlos verheiratet. Er nahm den Antragsteller und dessen jüngeren Bruder, den jetzigen Landwirtschaftsrat Dr. Wolfgang H.-Bl., an Kindesstatt an. Dr. H. verpachtete später das Pensionat an die Evangelisch-Lutherische Kirche im Staate Hamburg. Er starb am 28. Juli 1940 und wurde von seiner Witwe Anna H. beerbt. Diese verpachtete den landwirtschaftlichen Grundbesitz durch Vertrag vom 8. Januar 1950 an den Antragsgegner K. und dessen Ehefrau für die Lebenszeit des längstlebenden Ehegatten. Im November 1950 trug das Grundbuchamt auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts den Hofvermerk ein. Ebenfalls im Jahre 1950 verkaufte die Witwe H. den dem Pensionsbetrieb gewidmeten Teil des Grundbesitzes an die Evangelisch-Lutherische Kirche im Hamburgischen Staat. Diese errichtete gemäß dem Kaufvertrag auf dem landwirtschaftlichen Teil des Grundbesitzes ein Zweifamilienhaus, das sogenannte Feierabendhaus, das die Witwe H. und ihre langjährige Stütze, die Antragsgegnerin Anna B., bezogen. Am 30. Oktober 1951 verstarb die Witwe H. Sie hinterließ ein privatschriftliches Testament vom 28. Mai 1950. In ihm hat sie den Antragsteller zu 2/3 und seinen Bruder Wolfgang zu 1/3 als Erben eingesetzt und weiter angeordnet, daß die Antragsgegnerin Anna B. den lebenslänglichen Nießbrauch an dem gesamten Nachlaß erhalten solle.
Der Antragsteller hat geltend gemacht, die Besitzung sei bei dem Tode der Witwe H. Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen und habe sich infolgedessen damals auf ihn als dem älteren der beiden Adoptivsöhne als Hoferben vererbt. Er hat ferner den Standpunkt vertreten, das Nießbrauchsvermächtnis und der Pachtvertrag seien unwirksam, weil sie sein Hoferbrecht aushöhlten. Er hat bei dem Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) beantragt, festzustellen,
- 1.
daß er Hoferbe der Besitzung geworden ist,
- 2.
daß der durch das Testament angeordnete Nießbrauch unwirksam ist,
- 3.
daß der auf Lebenszeit geschlossene Pachtvertrag mit dem Ehepaar K. nicht wirksam ist.
Nachdem das Amtsgericht die Anträge zu 2) und 3) bemängelt hatte, hat der Antragsteller den Antrag zu 3) zurückgenommen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht nur noch den Antrag zu 1) gestellt und gebeten, den Antrag zu 2) abzutrennen.
Die Antragsgegner haben um Zurückweisung der gestellten Anträge gebeten.
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Feststellung, daß der Antragsteller Hoferbe geworden ist, zurückgewiesen und festgestellt, daß die Besitzung zur Zeit des Todes der Witwe H. kein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen ist.
Der Antragsteller hat gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt und zunächst beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nach seinen Anträgen im ersten Rechtszuge zu erkennen. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller den Antrag geändert und nunmehr beantragt, festzustellen, daß die Besitzung mit Ausnahme des Pensionshauses "Seefrieden" Hof im Sinne der Höfeordnung und er Hoferbe geworden ist.
Das Beschwerdegericht hat den angefochtenen Beschluß abgeändert. Es hat festgestellt, daß der Antragsteller Hoferbe geworden ist. Die weitergehenden Anträge hat es ebenso wie die Beschwerde im übrigen zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die Hofnachfolge des Antragstellers im einzelnen begründet und dabei zum Ausdruck gebracht, daß die Einsetzung der beiden Adoptivsöhne zu Erben des Hofes unwirksam sei. Dagegen hat es die Nießbrauchsanordnung zugunsten der Antragsgegnerin B. als wirksam angesehen und angenommen, daß das Hofeigentum des Antragstellers durch das Nießbrauchsrecht nicht über Gebühr beeinträchtigt werde. Das Beschwerdegericht hat ferner ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, warum der Pachtvertrag mit den Eheleuten K. nichtig sein solle, da er gegen keine gesetzliche Bestimmung verstoße und das Gesetz eine Verpachtung auf Lebenszeit ausdrücklich zulasse.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er lediglich festzustellen bittet, daß er Hoferbe der Besitzung geworden ist. Zur Begründung des Rechtsmittels macht er geltend, daß nach seinen Anträgen im zweiten Rechtszuge nur die Feststellung der Hofeigenschaft und des Hoferben Gegenstand des Verfahrens gewesen seien. Er rügt, daß das Beschwerdegericht auch über seine ursprünglichen Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit der Nießbrauchsanordnung und des Pachtvertrages entschieden habe, obwohl diese Anträge schon vor Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens nicht mehr gestellt worden seien und das Amtsgericht infolgedessen über sie auch nicht befunden habe, so daß eine beschwerdefähige Entscheidung insoweit garnicht vorgelegen habe. Der Antragsteller weist darauf hin, daß das Amtsgericht richtigerweise nur über den Antrag zu 1) entschieden und in dem Tenor seines Beschlusses einen Antragsgegner nicht aufgeführt habe. Er meint, das Beschwerdegericht habe danach auch zu Unrecht die Rentnerin B. und den Landwirt K. als Antragsgegner angesehen und sie als solche in seiner Entscheidung bezeichnet. Er rügt ferner, daß ihm nicht nur die Gerichtskosten für Anträge auferlegt worden seien, die er garnicht gestellt habe, sondern daß er auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner tragen solle, obwohl das Beschwerdegericht diese irrigerweise als am Verfahren beteiligt angesehen habe. Der Antragsteller verkennt nicht, daß nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen Bedenken gegen die Zulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels bestehen, meint aber, die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruhe auf so schweren Verstössen gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen, daß sich aus ihnen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ergebe.
Die Antragsgegner bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels, das sie für unzulässig halten. Sie sind im übrigen der Ansicht, daß die Angriffe gegen die angefochtene Entscheidung unbegründet sind.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Dem Antragsteller ist zuzugeben, daß das Beschwerdegericht über die Wirksamkeit der Nießbrauchsanordnung und des Pachtvertrages entschieden hat und hat entscheiden wollen; denn darüber läßt die Begründung seiner Entscheidung keinen Zweifel. Dafür spricht aber auch der Tenor des Beschlusses, der den Antragsteller als Hoferben feststellt und die weitergehenden Anträge, sowie die Beschwerde im übrigen zurückweist. Das Amtsgericht hatte aber nur den Antrag des Antragstellers auf Feststellung, daß er Hoferbe geworden sei, zurückgewiesen und weiter festgestellt, daß die Besitzung kein Hof ist. Hofeigenschaft und Hoferbfolge waren nach den Anträgen des Antragstellers auch allein Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Es ist danach richtig, daß das Beschwerdegericht über Anträge befunden hat, die garnicht gestellt waren. Ob es sich hierbei um eine offenbare Unrichtigkeit handelt, die durch sinngemäße Anwendung des § 319 ZPO beseitigt werden kann, war hier nicht zu entscheiden. Ihre Richtigstellung kann jedenfalls nicht im Wege der Rechtsbeschwerde herbeigeführt werden. Die Entscheidung über nicht gestellte Anträge stellt zwar einen schweren verfahrensrechtlichen Verstoß dar, vermag aber nicht die Zulässigkeit eines sonst nicht gegebenen Rechtsmittels zu begründen. Ein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, daß die Verletzung einer grundlegenden Verfahrensvorschrift eine sonst verschlossene Instanz eröffne, besteht nicht. Für eine Unterscheidung zwischen Rechtsmitteln, die auf die sachliche Richtigkeit abstellen, und solchen, die einen Verstoß gegen eine noch so wesentliche Verfahrensvorschrift rügen, bleibt kein Raum (vgl. RGZ 144, 88; OGHZ 1, 3). Eine Beschwerde wird allerdings gegen solche Entscheidungen als zulässig angesehen werden müssen, die jeder gesetzlichen Grundlage entbehren und inhaltlich dem Gesetz fremd sind (Stein-Jonas-Schönke, 17. Aufl. § 567 Anm. I, 4; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, § 144 unter II, 2 c; Baumbach-Lauterbach, ZPO § 567 Anm. 1 C). Um einen derartigen Fall handelt es sich hier indessen nicht. Der unterlaufene Irrtum kann möglicherweise von dem Beschwerdegericht selbst richtiggestellt werden, aber nicht zur Bejahung der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führen, deren Voraussetzungen hier nicht gegeben sind. Das Beschwerdegericht hat nämlich die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG), und einer der Fälle des § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LwVG liegt nicht vor.
Die Rechtsbeschwerde war daher gemäß § 27 LwVG in Verbindung mit § 554 a Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Da der Antragsteller nur durch das dem Beschwerdegericht unterlaufene Versehen zur Einlegung der Rechtsbeschwerde veranlaßt worden ist und von Anfang an selbst Zweifel an der Zulässigkeit dieses Rechtsmittels gehegt hat, er schließlich die Rechtsbeschwerde zur Wahrung der Beschwerdefrist eingelegt hat, weil er auf seine Vorstellungen bei dem Beschwerdegericht nicht rechtzeitig eine Antwort erhielt, erschien es angemessen, gemäß § 42 LwVG anzuordnen, daß von der Erhebung der Gerichtskosten abzusehen ist.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 45 Abs. 1 LwVG.
Die Festsetzung des Geschäftswertes war vorzubehalten, da es an den nötigen Unterlagen fehlt, insbesondere das Alter der Rentnerin B., der einjährige Bezugswert des ihr vermachten Nießbrauchs und die Jahresleistungen des Pächters (Pachtzins und etwaige sonstige Leistungen) nicht bekannt sind. Da Gerichtsgebühren (infolge der Anordnung auf Grund von § 42 LwVG) nicht zur Hebung gelangen, bleibt abzuwarten, ob seitens eines Beteiligten unter Berücksichtigung der vorstehenden Hinweise ein Antrag auf Festsetzung des Geschäftswertes gestellt wird oder ob die Beteiligten sich außergerichtlich über die im Rechtsbeschwerdeverfahren zu erstattenden außergerichtlichen Kosten einigen.