Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.04.1972, Az.: BVerwG III C 71.71
Erwerb von Wirtschaftsgütern ohne angemessene Gegenleistung; Ermittlung des Verkehrswertes eines Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt des Erwerbes; Zahlungen des Erwerbers zur Erfüllung von Auflagen als Gegenleistungen; Angemessene Gegenleistung für eine Mühle; Feststellung eines Schadens an Betriebsvermögen; Schadensfeststellung wegen Unangemessenheit der Gegenleistung für den Erwerb von Betriebsvermögen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.04.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 71.71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 12916
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 23.01.1970 - AZ: 6035/69
- VG München - 23.01.1970 - AZ: 6040/69
Rechtsgrundlage
- § 2 Abs. 2 S. 1 7. FeststellungsDV
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 1972
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking, die Bundesrichter Vierhaus, Sigulla, Dr. Messerschmidt und
die Bundesrichterin Dr. Eckstein
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. Januar 1970 wird, soweit es den früheren Kläger Rudolf Mecke betrifft, aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
M. der Erblasser der Kläger, und Sch. der verstorbene Ehemann der Frau Sch., beantragten die Feststellung von Vertreibungsschäden, die ihnen durch den Verlust von zwei Handelsmühlen - betrieben in B. und L. im früheren Regierungsbezirk K. - entstanden waren.
Beide Mühlen gehörten früher polnischen Eigentümern. M. hatte die Mühlen, die seinerzeit stillagen, gepachtet und gründete am 10. Oktober 1940 mit Sch. eine offene Handelsgesellschaft zum Betriebe der beiden gepachteten Mühlen.
Mit-Vertrag vom 6. März 1943 kauften beide zu je 1/2 Anteil die Mühle in B. zu einem Kaufpreise von 223.495 RM. Laut Kaufvertrag waren 63.495 RM sofort zu zahlen, während der Restkaufpreis in vier jährlichen Raten von 40.000 RM beginnend am 1. Februar 1944 beglichen werden sollte.
Mit Vertrag vom 25. Mai 1943 kauften M. und Sch. die Mühle in L. zu einem Kaufpreise von 235.100 RM. Der Kaufpreis war sofort in bar zu bezahlen.
Mit Teilbescheid vom 26. Februar 1964 stellte das Ausgleichsamt für Sch. einen Schaden an Betriebsvermögen in Höhe von 20.000 RM fest mit der Begründung, hinsichtlich der eigenen Mittel, die Sch. in den Betrieb eingebracht habe, sei der Schaden festzustellen. Mit Bescheid vom 27. Januar 1965 stellte das Ausgleichsamt für M. einen Schaden an Betriebsvermögen in Höhe von 50.000 RM und für Sch. zusätzlich noch 1.000 RM fest; es führte aus, für den Zeitpunkt des Kaufes ergebe sich für die Mühle in L. ein Ersatzeinheitswert von 259.200 RM und für die Mühle in B. ein Ersatzeinheitswert von 270.250 RM. Die vereinbarten Kaufpreise seien niedriger. Da die Gegenleistungen nicht angemessen gewesen seien, könne deshalb ein Schaden wegen Verlustes der Mühlen nicht festgestellt werden. Für die Zeit, in der die Mühlen gepachtet worden seien, sei indes eine Schadensfeststellung möglich, und zwar insoweit, als Wirtschaftsguter, insbesondere Umlaufvermögen, eingebracht worden seien. Die den festgestellten Beträgen entsprechende Hauptentschädigung wurde 1966 zuerkannt und erfüllt. M. und Sch. erhoben gegen den Bescheid vom 27. Januar 1965 Beschwerde, in der gegen die Berechnung der Beklagten Einwendungen erhoben wurden.
Auf Weisung der Regierung von ... erließ die Beklagte am 11. September 1968 einen Aufhebungs- und Ablehnungsbescheid, in dem die Bescheide vom 26. Februar 1964 und 27. Januar 1965 aufgehoben und die Anträge auf, Schadensfeststellung abgelehnt wurden. Ferner wurden die auf Grund dieser Bescheide bewirkten Leistungen zurückgefordert, soweit nicht eine Aufrechnung mit einer Hauptentschädigung möglich sei, die den Geschädigten wegen anderer Verluste zuerkannt wurde. Da eine Schadensfeststellung wegen Unangemessenheit der Gegenleistung für den Erwerb der Mühlen ausgeschlossen sei, seien die aufgehobenen Bescheide rechtswidrig; Vertrauensschutz könne nicht gewährt werden. Die hiergegen erhobenen Beschwerden wies der Beschwerdeausschuß mit Beschluß vom 22. Januar 1969 zurück. M. und Frau Sch., als Rechtsnachfolgerin ihres inzwischen gestorbenen Ehemannes Sch., erhoben Klage mit dem Antrage, die Bescheide vom 27. Januar 1965 und 11. September 1968 sowie den Beschluß vom 22. Januar 1969 aufzuheben, den Vertreibungsschaden neu festzustellen und Vertrauensschutz zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht hat durch sein angefochtenes Urteil vom 23. Januar 1970 die Klagen im wesentlichen, mit folgender Begründung abgewiesen: Die Feststellungsanträge seien unbegründet, weil M. und Sch. die Wirtschaftsgüter als Nationalitätenvermögen ohne angemessene Gegenleistung erworben hätten. Die in den Kaufverträgen für den Erwerber M. festgesetzten Auflagen könnten an diesem Ergebnis nichts ändern. Da eine Feststellung wegen des Verlustes der Mühlen selbst nicht möglich sei, sei auch, die Feststellung von Vertreibungsschäden an den während, der. Pachtzeit eingebrachten Wirtschaftsgütern ausgeschlossen. Der Aufhebung der Bescheide vom 26. Februar 1964 und 27. Januar 1965 ständen die Grundsätze über die Zubilligung von Vertrauensschutz nicht entgegen, weil die Feststellungsbescheide noch nicht unanfechtbar geworden waren.
Die von Frau Sch. gegen das Urteil eingelegte Revision hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 7. August 1970 als unzulässig verworfen.
M. hat die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Nach seinem Tode haben seine Erben beantragt,
das angefochtene Urteil sowie die Bescheide vom 27. Januar 1965 und 11. September 1968 und den Beschluß vom 22. Januar 1969 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, einen höheren Vertreibungsschaden, an den beiden Mühlen als in dem Bescheid vom 27. Januar 1965 festzustellen.
Hilfsweise haben sie beantragt,
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Beteiligte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist begründet, weil das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
1.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht allerdings angenommen, die beiden Mühlenbetriebe seien rechtlich als "Nationalitätenvermögen" im Sinne des § 9 der 7. FeststellungsDV anzusehen; nach § 2 Abs. 2 Satz 1 a.a.O. seien daher Schäden wegen Verlustes der Mühlenbetriebe und der eingebrachten Wirtschaftsguter nicht feststellungsfähig, wenn die Mühlenbetriebe ohne angemessene Gegenleistung erworben worden seien. Für die Annahme des Verwaltungsgerichtes, daß diese Voraussetzung vorliege, reichen indes die bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht aus. Soweit das Verwaltungsgericht angenommen haben sollte, angemessen sei die Gegenleistung nur dann gewesen, wenn sie dem hingegebenen Vermögensstand entsprochen habe (S. 10 Abs. 2 des angefochtenen Urteils), steht dies nicht im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats. Nach dieser ist unter entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 4 des Reparationsschädengesetzes die Gegenleistung regelmäßig als angemessen anzusehen, wenn sie 90 v.H. des Verkehrswertes des erworbenen Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt des Erwerbes betragen hat (Urteil vom 10. April 1970 - BVerwG III C 3.69 - [BVerwGE 35, 135]).
Von entscheidender Bedeutung, ist hiernach u.a. der Verkehrswert, d.h. der gemeine Wert, im Sinne des § 10 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes - BewG -. Dieser wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen gewesen wäre; dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind hingegen nicht zu berücksichtigen. Der Verkehrswert kann im Wege der freien Beweiswürdigung insbesondere an Hand eines Sachverständigengutachtens ermittelt werden (Urteil vom 20. Januar 1972 - BVerwG III C 98.70 - [ZLA 1972, 77]). Ersatzeinheitswerte, die für den Zeitpunkt des Erwerbes festgestellt worden sind, kommen als geeignete Maßstäbe für die Bestimmung des Verkehrswert es in Betracht (s. auch Urteil vom 18. November 1971 - BVerwG III C 67.70 - [ZLA 1972, 75]).
Das Verwaltungsgericht hat nicht ausdrücklich festgestellt, welche Preise im gewöhnlichen Geschäftsverkehr im Sinne des § 10 Abs. 2 BewG für die in den Kaufverträgen genannten Wirtschaftsgut er nach ihrer Beschaffenheit insgesamt zu erzielen gewesen wären, Weder für B. noch für L. hat es den Verkehrswert der gekauften Wirtschaftsgüter insgesamt zahlenmäßig festgestellt. Sollte es angenommen haben, die Ersatzeinheitswerte von 259.200 RM und 270.250 RM, so wie sie sich aus dem Bescheide vom 27. Januar 1965 ergeben, seien die Verkehrswerte im Sinne des § 10 Abs. 2 BewG gewesen, so trägt das die Entscheidung nicht. Denn das Urteil ergibt nicht, ob die Ersetzeinheitswerte für die Betriebsgrundstücke rechtsfehlerfrei ermittelt worden sind. Zwar ist die Feststellung der Tageskapazitäten für die beiden. Mühlen (L. 41,3 t und B. 30 t Weizen) mangels zulässiger und begründeter Verfahrens rügen verbindlich. Es fehlt jedoch an einer Begründung für die Höhe der in den beiden Ersatzeinheitswerten eingesetzten Betrage, der Anlagevermögen. Im übrigen liegt, jedenfalls bei der Mühle L. der vereinbarte Kaufpreis von 235.100 RM höher als 90 v.H. des Ersatzeinheitswertes von 259.200 RM.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes beruht letztlich auf den Erwägungen, ein verläßlicher Hinweis auf den wirklichen Verkehrswert ergebe, sich aus der Tatsache, daß nach dem eigenen Vorbringen der Kläger unmittelbar nach dem Erwerb der Mühle L. für das Betriebsgrundstück eine. Sicherungshypothek in Höhe von 150.000 RM zugunsten der Getreidekreditbank ... eingetragen worden sei. Die entsprechende Sach- und Rechtslage liege auch bei der Mühle B. vor, für die eine Hypothek von 165.000 RM eingetragen worden sei. Das Verwaltungsgericht errechnet sodann zusammen mit den sich aus den Ersatzeinheitswerten gemäß Bescheid vom 27. Januar 1965 ergebenden Werten der Anlagevermögen für die Wirtschaftsgüter in L. und B. Mindestverkehrswerte, bei denen ein Ansatz von 90 v.H. Werte ergibt, die über den vereinbarten Kaufpreisen liegen. Dem ist entgegenzuhalten, daß nach den tatsächlichen Feststellungen unklar ist, ob auch für B. eine Sicherungshypthek eingetragen worden ist und daß aus der Eintragung einer Sicherungshypothek Rückschlüsse auf den Verkehrswert des Betriebsgrundstückes nur gezogen werden können, wenn der Gläubiger in Höhe der Sicherungshypothek einen Kredit gewährt hat. Das ist nicht festgestellt.
2.
Soweit die Revision sich auf die in beiden Verträgen: enthaltenen Auflagen für M. beruft, kann ihr Vorbringen - seine Richtigkeit unterstellt - vorbehaltlich der Vertragsauslegung durch das Verwaltungsgericht erheblich sein. Durch die Auflagen ist M. verpflichtet worden, die von seiner Mutter betriebene Mühle "H." in M. bei B. an einen Umsiedler bzw. Kriegsteilnehmer zu verpachten, M. hatte hierzu vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen, er habe dafür seiner Mutter eine. Entschädigung in Höhe von 60.000 RM bezahlen müssen; ihm sei damit eine dem Staate obliegende Fürsorgepflicht (wirtschaftliche Eingliederung von Umsiedlern und Kriegsversehrten) aufgelastet worden. Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, diese Auflagen könnten im Rahmen der Gegenleistungen nicht berücksichtigt werden, weil es sich nicht um geldwerte Leistungen gehandelt habe, kann nicht ohne weiteres beigepflichtet werden.
Als Gegenleistung sind die geldwerten Leistungen anzusehen, die entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen erbracht worden sind (BVerwGE 35, 135). Es kommt hiernach - die Richtigkeit des tatsächlichen Vorbringens unterstellt - darauf an, wie die in den Verträgen enthaltenen Auflagen auszulegen sind (§§ 138, 242 BGB), d.h. ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß nach dem Villen der Vertragschließenden M. durch die Auflagen verpflichtet werden sollte, zur Erfüllung der Auflagen geldwerte Leistungen zu erbringen und gegebenenfalls in welcher Höhe. Ergeben sich im Wege der Auslegung keine derartigen Anhaltspunkte, dann muß es bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, daß die Auflagen im Rahmen des § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV nicht berücksichtigt werden können, verbleiben, weil sie dann nicht als geldwerte Leistungen anzusehen sind und weil - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - die Auflagen nicht zu einer Herabsetzung der Ersatzeinheitswerte bezw. Verkehrswerte führen. Bei der Auslegung wird zu beachten sein: Wenn die Mühle in M. im Eigentum des M. gestanden hat, würden die zur. Erfüllung der Auflage geleisteten Geldbeträge keine geldwerte Leistung im Sinne der Rechtsprechung sein, weil der pachtweisen Überlassung ein in der Höhe nicht begrenzter marktgerecht er Pachtzins gegenübersteht. Anders wäre es nur, wenn - wie mit der Revision geltend gemacht - die Mühle in M. nicht dem M., sondern seiner Mutter gehört hat und somit der Pachtzins dem M. nicht, auch nicht mittelbar in Anbetracht familienrechtlicher Verpflichtungen, zugute kommen sollte. Daß die Mittel zur Erfüllung der Auflagen nicht den früheren Eigentümern zugute gekommen sind, ist unerheblich, denn auch die gezahlten Kaufpreise sind in den Fällen der vorliegenden Art nicht den früheren Eigentümern zugute gekommen.
3.
Schließlich kann auch den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes über die Versagung des Vertrauensschutzes nicht beigepflichtet werden. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, da der Feststellungsbescheid noch nicht unanfechtbar gewesen sei, fehlten kraft seiner Bindungswirkung die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz auch bei den Zuerkennungsbescheiden, die mithin die Beklagte im öfffentlichen Interesse mit aufzuheben hatte. Diese Aufhebung liege inzidenter in der Rückforderung der auf Grund der fehlerhaften Zuerkennungsbescheide gewährten Beträge. Demgegenüber wird bemerkt: Richtig ist, daß der Feststellungsbescheid vom 27. Januar 1965, der M. betraf, nicht rechtsbeständig geworden ist. Der Bescheid besagte zwar ein Doppeltes, nämlich die Feststellung des Schadens wegen der vor dem Kauf eingebrachten Wirtschaftsguter und die Ablehnung der Schadensfeststellung für die durch die Kaufverträge erworbenen Wirt Schafts gut er. M. hat aber gegen beide Entscheidungen seine Beschwerde gerichtet. Wenn trotz der Beschwerde und der Möglichkeit einer reformatio in peius Beträge zuerkannt und gezahlt wurden, dann kann nach dem das gesamte öffentliche Recht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben das Vertrauen jedenfalls auf dieses Verhalten der Behörden schutzwürdig sein und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Rückzahlung der Beträge den Vorrang haben (siehe hierzu auch Urteil vom 23. März 1972 - BVerwG III C 134.69 - und Urteil vom 17. Mai 1966 - BVerwG III C 144.64 - [Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 16 = ZLA 1966, 244]). In diesem Zusammenhang kann es erheblich sein, ob M. über die Beträge, die zurückgefordert werden, verfügt hat und ob ihm bzw. seinen Rechtsnachfolgern die Rückzahlung der zuviel gezahlten Beträge zuzumuten war.
4.
Das angefochtene Urteil war somit aufzuheben. Da es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, eigene tatsächliche Feststellungen zu treffen, war die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Für die anderweitige Verhandlung und Entscheidung wird noch auf folgendes hingewiesen:
Da M. und Sch. die Wirtschaftsgüter zu je 1/2 erworben haben und es im anhängigen Verfahren nur noch um etwaige Ansprüche des M. geht, ist bei Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV von der Hälfte der Verkehrswerte und der Hälfte der von M. und Sch. gemeinschaftlich erbrachten Leistungen auszugehen. Es bestehen ferner grundsätzlich keine Bedenken, den Verkehrswert der Betriebsgrundstücke in Höhe des Wertes der Sicherungshypotheken anzunehmen, wenn Kredite in Höhe der Hypotheken gegeben worden sind. Führt die Auslegung der Auflagen zu einem für die Kläger günstigen Ergebnis, dann kommt es darauf an, ob die Kläger ihr tatsächliches Vorbringen beweisen oder glaubhaft machen können, daß M. 60.000 RM auch gezahlt hat. Sollte sich ergeben, daß § 2 Abs. 2 Satz 1 a.a.O. dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegensteht, dann kann § 9 Abs. 1 oder § 9 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV als Rechtsgrundlage in Betracht kommen. Insoweit kommt es dann auf die Herkunft der Mittel an, mit - denen M. die Leistungen erbracht hat (s. auch Urteil vom 25. Februar 1971 - BVerwG III C 129.68 - [BVerwGE 37, 271]).
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Vierhaus
Sigulla
Dr. Messerschmidt
Bundesrichterin Dr. Eckstein ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Sieveking