Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.07.1992, Az.: 1 StR 243/92
Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs und Geiselnahme; Ziel des Ausnutzens der Sorge um das eigene Wohl zu einer Erpressung ; Völliges zeitliches Zusammenfallen von Bemächtigung und Erpressung mit Gewalt ; Voraussetzungen eines freiwilligen Rücktritts im Sinne des § 24 StGB (Strafgesetzbuch); Pflicht zur Verhinderung des Erfolgseintritts durch aktives Tun; Tateinheit zwischen Vergewaltigung und schwerer räuberischer Erpressung einerseits sowie versuchtem Mord andererseits
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.07.1992
- Aktenzeichen
- 1 StR 243/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 11980
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 13.12.1991
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1993, 39-40 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Versuchter Mord u.a.
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zum strafbefreienden Rücktritt vom Versuch des Mordes.
- 2.
Die Klammerwirkung eines zwei andere Tatkomplexe verbindenden Delikts entfällt, wenn die erste Tat und das Delikt, das die Verbindung begründet, nicht nur vollendet, sondern bereits beendet sind.
- 3.
Erpresserischer Menschenraub und schwere räuberische Erpressung stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit, wenn beide Tatbestände erfüllt sind.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 14. Juli 1992,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Brüning, Dr. Beyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. Dezember 1991
- 1.
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit Geiselnahme, schwerer räuberischer Erpressung und Vergewaltigung sowie wegen versuchten Mordes verurteilt wird;
- 2.
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Revision, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- II.
Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Vergewaltigung und wegen versuchten Mordes zur Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von drei Jahren festgesetzt. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft, die mit ihrem zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Rechtsmittel eine Änderung des Schuldspruchs und eine höhere Strafe erreichen will, beanstandet vor allem, daß das Landgericht den Angeklagten nicht auch wegen erpresserischen Menschenraubs und Geiselnahme (§§ 239 a, 239 b StGB) verurteilt hat. Der Angeklagte stützt seine Revision auf verschiedene Verfahrensrügen. Mit der Sachrüge macht er darüber hinaus insbesondere geltend, das Landgericht habe zu Unrecht einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch des Mordes verneint; im übrigen bestünde zwischen der Vergewaltigung und dem versuchten Mord, falls er zu bejahen sei, Tateinheit, weil beide Delikte durch das (nach § 154 a StPO ausgeschiedene) Vergehen der Entführung (§ 237 StGB) zu einer Tat im Rechtssinne verklammert würden.
I.
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Die Verfahrensrügen erweisen sich, soweit sie überhaupt zulässig sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), als offensichtlich unbegründet. Die Sachrüge bleibt ebenfalls erfolglos. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zu Aufhebung des Strafausspruchs.
II.
1.
Die Rüge der Staatsanwaltschaft, das Landgericht habe zu Unrecht eine Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs (§ 239 a StGB) abgelehnt und den Tatbestand der Geiselnahme (§ 239 b StGB) fehlerhaft nicht geprüft, ist begründet.
a)
Die Strafkammer hat folgendes festgestellt: Der Angeklagte faßte am frühen Morgen des 1. Januar 1991 nach vorausgegangenen heftigen und anhaltenden Streitigkeiten mit seiner Ehefrau den Entschluß, "einer Frau Gewalt anzutun". Auf der Suche nach einem geeigneten Opfer im Gewerbegebiet T. in Ludwigsburg beobachtete er die ihm bis dahin unbekannte 25jährige Francesca D. beim Verlassen eines Lokals. Nunmehr entschloß er sich, Frau D. unter Einsatz seiner (ungeladenen) Gaspistole in seine Gewalt zu bringen, sie durch Vorhalten der Waffe zur Herausgabe ihres Bargeldes zu zwingen und sodann mit dem Opfer in dessen Pkw an eine andere Stelle im "Tammerfeld" zu fahren, wo er sich vor Passanten sicher fühlte. Dort wollte er die Frau fesseln und mit ihr gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr durchführen. Er ging davon aus, daß er Frau D. nur durch eine Ortsveränderung in eine Lage bringen konnte, die sie seinem ungehemmten Einfluß preisgeben würde.
Diesen Plan setzte der Angeklagte sodann in die Tat um. Er stieg unmittelbar nach Frau D. in deren Pkw ein, zwang sie sofort mit vorgehaltener Pistole - die Frau D. c. für eine möglicherweise scharfe Schußwaffe hielt - zur Herausgabe eines 100 DM-Scheins und fuhr sodann über mehrere Straßenzüge an eine ihm geeignet erscheinende Stelle des Industriegebietes. Dort fesselte er sein Opfer an den Händen, entkleidete es fast vollständig und führte sodann gegen den Willen der Frau den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß mit ihr aus. Anschließend löste er die Fesseln vorübergehend, fesselte die Hände seines Opfers aber sofort auf dem Rücken erneut, knebelte Frau D. und verband schließlich ihre Hände mit den angewinkelten Beinen. In diesem nahezu bewegungsunfähigen Zustand verließ er sein Opfer und begab sich zu seinem eigenen Fahrzeug. Auf dem Weg dorthin beschloß er, Frau D. in ihrem Pkw zu verbrennen, um sie als Zeugin auszuschalten. Zu diesem Zweck nahm er aus seinem Fahrzeug eine größere Menge Benzin - in einem Ersatzkanister oder einer Flasche - mit und schüttete dieses, als er nach ca. 30 Minuten wieder zum Pkw der Geschädigten zurückkam, auf den Fahrersitz, auf dem Fahrzeugdach, dem Heck und auf der Straße aus. Das auf dem Boden befindliche Benzin zündete er sodann an und entfernte sich rasch "in der Überzeugung, alles getan zu haben, um Frau D. zu töten." Als Frau D. die Gefahr erkannte, gelang es ihr in ihrer Todesangst, die Fesseln zu lösen und zu fliehen. Nachdem der Angeklagte, der sich noch in der Nähe des Pkw's seines Opfers aufgehalten hatte, "bemerkt hatte, daß sein Opfer davongelaufen war", kehrte er zu dem Fahrzeug zurück und zündete das auf dem Fahrersitz befindliche Benzin an, um mögliche Spuren zu beseitigen. Sodann fuhr er in sein Büro nach Bietigheim-Bissingen, wo er sich schlafen legte.
b)
Das Landgericht hat in der rechtlichen Würdigung dieses Geschehens - abweichend von der zugelassenen Anklage - den Tatbestand des erpresserischen Menschenraubes gemäß § 239 a StGB mit der Begründung verneint, der Angeklagte habe bei der Bedrohung der Frau D. mit der Pistole nicht das Ziel verfolgt, die Sorge um ihr Wohl zu einer Erpressung auszunutzen. Hieran fehle es jedenfalls bei einem völligen zeitlichen Zusammenfallen von Bemächtigung und Erpressung mit Gewalt gerade gegen das Opfer, dessen sich der Täter bemächtigt hat. Sonst wäre kaum ein Fall denkbar, in dem die räuberische Erpressung in ihrer üblichen Begehungsform nicht zugleich einen erpresserischen Menschenraub darstelle. Diese Erwägungen beanstandet die Staatsanwaltschaft zu Recht.
Daß das Verhalten des Angeklagten - für sich betrachtet - den Tatbestand des § 239 a StGB erfüllt, steht außer Frage; denn der Angeklagte hat sich seines Opfers bemächtigt, indem er Frau D. in dem umschlossenen Raum ihres PKW's mit der Pistole bedrohte und sie auf diese Weise in seine physische Gewalt brachte (vgl. BGHSt 26, 70, 72). Soweit die frühere Fassung der Vorschrift es zweifelhaft erscheinen lassen konnte, ob der Entführte - wie hier - zugleich Opfer der (beabsichtigten) Erpressung sein kann (vgl. BGHR StGB § 239 a Entführer 1 m.w.Nachw.), sind diese Unklarheiten durch die mit Gesetz vom 9. Juni 1989 (BGBl I 1059) eingeführte Neufassung beseitigt (Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 239 a Rdn. 6; Eser in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 239 a Rdn. 13); die Vorschrift erwähnt nunmehr ausdrücklich auch "die Sorge des Opfers um sein Wohl".
Von der (vollendeten) Erpressung unterscheidet sich der erpresserische Menschenraub schon dadurch, daß hier die Absicht der Erpressung für die Vollendung der Tat genügt; im übrigen engt § 239 a StGB die in Betracht kommenden Nötigungsmittel gegenüber § 253 StGB ein (Eser in Schönke/Schröder a.a.O. Rdn. 12). Beide Bestimmungen stehen daher entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht in Gesetzeskonkurrenz; vielmehr liegt Tateinheit vor, wenn - wie hier - beide Tatbestände erfüllt sind (BGHSt 16, 316, 320; BGHR StGB § 239 a Sichbemächtigen 1; BGH NStZ 1986, 166 und 1987, 222; Eser in Schönke/Schröder a.a.O. Rdn. 45).
c)
Durch die Entführung und Bedrohung seines Opfers mittels der vorgehaltenen - scheinbar geladenen - Pistole hat der Angeklagte zugleich auch ein Verbrechen der Geiselnahme nach § 239 b StGB begangen. Denn er wollte damit die Geschädigte nicht nur zur Herausgabe von Bargeld, sondern darüber hinaus zur Duldung des Geschlechtsverkehrs gegen ihren Willen zwingen. In solchen Fällen, in denen der Täter die Absicht sowohl der Erpressung als auch der Nötigung hat, mithin das Rechtsgut des Vermögens und dasjenige der allgemeinen Entscheidungsfreiheit angreift, stehen die Tatbestände des § 239 a und des § 239 b StGB in Tateinheit zueinander (BGHSt 25, 386, 387 [BGH 02.10.1974 - 3 StR 259/74]; 26, 24, 28; Eser in Schönke/Schröder § 239 b Rdn. 20).
2.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision u.a., das Landgericht habe einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch des Mordes zu Unrecht verneint. Dies trifft nicht zu. Die Voraussetzungen eines freiwilligen Rücktritts im Sinne des § 24 StGB sind nicht erfüllt.
a)
Strafbefreiung nach § 24 Abs. 1 StGB kann der (Allein-)Täter zunächst erlangen, wenn er im Verlauf der Ausführung seines Tatplanes die weitere Durchführung des Planes freiwillig aufgibt (unbeendeter Versuch). Beim beendeten Versuch dagegen vermag er Straffreiheit nur zu erlangen, wenn er durch aktives Tun den Eintritt des Erfolges freiwillig verhindert. Für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch kommt es auf den "Rücktrittshorizont" des Täters nach Abschluß der letzten (tatsächlichen) Ausführungshandlung an (BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 5 m.w.Nachw.; BGHR a.a.O. Versuch, fehlgeschlagener 1 = BGHSt 35, 90). Beendet ist ein Versuch mithin dann, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung die tatsächlichen Umstände, die den Erfolgseintritt nahelegen, erkennt oder wenn er den Erfolgseintritt in Verkennung der tatsächlichen Ungeeignetheit der Handlung für möglich hält (BGHR a.a.O. Versuch, beendeter 5). Bricht der Täter die Ausführung ab, bevor nach seiner Beurteilung der Eintritt des Erfolges sicher oder zumindest wahrscheinlich ist, so hat er den Versuch noch nicht beendet. Unbeendeter Versuch liegt darüber hinaus allerdings auch dann vor, wenn der Täter die Tat zwar nicht mehr planmäßig, aber sofort mit anderen einsatzbereiten Mitteln vollenden könnte, hiervon jedoch absieht (BGHR a.a.O. Versuch, fehlgeschlagener 2). Scheidet die Möglichkeit der unmittelbaren Fortsetzung mit anderen Mitteln aus, so ist der Versuch fehlgeschlagen mit der Folge, daß strafbefreiender Rücktritt nicht mehr in Betracht kommt.
b)
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen durfte das Landgericht aus dem Gesamtgeschehen den Schluß ziehen, der Angeklagte sei, als er sich nach dem Anzünden rasch entfernte, überzeugt gewesen, "damit alles getan zu haben, um Frau D. zu töten". Hiernach hielt der Angeklagte den Todeseintritt zumindest für möglich. War der Versuch des Mordes somit beendet, hätte der Angeklagte durch aktives Tun den Erfolgseintritt verhindern müssen, um Strafbefreiung nach § 24 Abs. 1 StGB zu erlangen. Da er jedoch nichts Derartiges unternommen hat, kann von einem freiwilligen Rücktritt keine Rede sein.
Im übrigen scheidet ein strafbefreiender Rücktritt auch deshalb aus, weil der Tötungsversuch des Angeklagten fehlgeschlagen war. Daß sein Tatplan gescheitert war, erkannte der Angeklagte erst, nachdem sich sein Opfer - von ihm unbemerkt - selbst befreit hatte und geflohen war. Damit war aber der Versuch, Frau D. zu töten, endgültig fehlgeschlagen, eine weitere Ausführung des Planes - wenn auch mit anderen, sofort einsatzbereiten Mitteln - unmöglich.
3.
Ohne Erfolg beanstandet die Revision des Angeklagten ferner, daß das Landgericht Tateinheit zwischen der Vergewaltigung und der schweren räuberischen Erpressung einerseits sowie dem versuchten Mord andererseits abgelehnt hat. Die Strafkammer hat nicht verkannt, daß im vorliegenden Fall die Tateinheit sich aus der sog. Klammerwirkung eines anderen - das gesamte Geschehen umfassenden - Delikts ergeben kann. Es hat diese Frage zwar lediglich unter dem Gesichtspunkt der Entführung (§ 237 StGB) geprüft und verneint. Die Tatbestände des erpresserischen Menschenraubs, der Geiselnahme und der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) hat es nicht berücksichtigt. Dies schadet im Ergebnis jedoch nicht.
a)
Grundsätzlich verbindet ein Delikt, das sich über einen gewissen Zeitraum hinzieht, andere Straftaten, die bei isolierter Betrachtung in Tatmehrheit zueinander stehen, zu Tateinheit, wenn es seinerseits mit jedem dieser anderen Delikte tateinheitlich zusammentrifft. Diese Wirkung tritt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur dann nicht ein, wenn ein leichteres Delikt jeweils mit schwereren Gesetzesverstößen zusammentrifft. Wiegt dagegen nur eines der betroffenen Delikte schwerer als dasjenige, das die Verbindung begründet, so bleibt es bei der Klammerwirkung mit der Folge, daß alle drei (oder mehr) Tatbestände eine Tateinheit bilden (BGHSt 31, 29; BGHR StGB § 52 Abs. 1 Klammerwirkung 3, 4 und 6).
b)
Es steht außer Frage, daß die Verbrechen des erpresserischen Menschenraubes und der Geiselnahme von ihrem Gewicht her grundsätzlich geeignet wären, eine derartige Verbindung zwischen der Vergewaltigung und der schweren räuberischen Erpressung einerseits sowie dem versuchten Mord andererseits zu begründen. Eine Verklammerung der beiden Tatkomplexe durch die Tatbestände der §§ 239 a, 239 b StGB scheidet hier aber jedenfalls deshalb aus, weil beide Taten nicht nur vollendet, sondern bereits beendet waren, als sich der Angeklagte entschloß, Frau D. zu töten, und diesen Entschluß auszuführen begann. Als er nach Ausführung des Geschlechtsverkehrs, erneuter Fesselung und Knebelung des Opfers und Wegnahme des Geldscheines sich von dem Fahrzeug der Frau D. entfernte und zu seinem eigenen PKW zurückkehrte, hatte er die Gewalt über sein Opfer, die er mit Beginn der Tatausführung erlangt hatte, aufgegeben. Spätestens damit waren sowohl die Geiselnahme als auch der erpresserische Menschenraub beendet; beide Delikte konnten daher ihrerseits nicht mehr in Tateinheit mit dem auf einem neuen Entschluß beruhenden Mordversuch stehen (vgl. BGHSt 26, 27 f. [BGH 06.11.1974 - 3 StR 200/74]). Fehlt es aber insoweit an einer Tateinheit, so kommt schon aus diesem Grunde eine das gesamte Tatgeschehen umfassende sogenannte Klammerwirkung nicht in Betracht.
c)
Nach der Beendigung der Geiselnahme und des erpresserischen Menschenraubes erlangte allerdings das bis dahin verdrängte Vergehen der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) rechtliche Bedeutung; denn diese Tat war erst mit der Aufhebung der Freiheitsentziehung beendet, also in dem Zeitpunkt, als es Frau D. gelungen war, sich aus der Fesselung zu befreien. Wegen seines geringeren Unrechtsgehaltes ist dieses (Dauer-)Delikt jedoch nicht geeignet, die Komplexe der Vergewaltigung und der schweren räuberischen Erpressung einerseits sowie des versuchten Mordes andererseits zur Tateinheit zu verklammern (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB § 239 Rdn. 17 m.w.N.).
III.
Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch selbst berichtigt. § 265 StPO steht nicht entgegen; der Tatbestand des erpresserischen Menschenraubes war bereits in der zugelassenen Anklage enthalten. Hinsichtlich des Vorwurfs der Geiselnahme ist auszuschließen, daß sich der Angeklagte anders als geschehen verteidigt hätte.
Wegen der Änderung des Schuldspruchs war der Strafausspruch insgesamt aufzuheben.
Ulsamer
Richter am BGH Dr. Granderath ist in Urlaub und kann nicht unterschreiben. Maul
Brüning
Beyer