Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.05.1986, Az.: IVb ZR 55/85
Geltendmachung nachehelichen Ergänzungsunterhalts; Anspruch auf Unterhalt für eheliche Kinder; Bemessung der Höhe von Unterhaltsleistungen; Berücksichtigung einer Abgeordneten-Pauschale bei Bemessung von Unterhalt; Übertragbarkeit einer Kostenpauschale für Abgeordnete
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.05.1986
- Aktenzeichen
- IVb ZR 55/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13181
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 11.06.1985
- AG Ansbach
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1986, 920-921 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 898 (amtl. Leitsatz)
- NJW-RR 1986, 1002-1005 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Barbara S., U...weg ..., R.,
Prozessgegner
Klaus S., K...straße ..., R.
Amtlicher Leitsatz
Zur unterhaltsrechtlichen Behandlung der Aufwandsentschädigung (Kostenpauschale) eines Abgeordneten (hier: des Bayerischen Landtags).
In dem Rechtsstreit
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann
und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Antragsgegnerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11. Juni 1985 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Antragsgegnerin erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien sind seit 1967 verheiratet. Sie haben zwei in den Jahren 1968 und 1972 geborene Kinder, die - seit der Trennung der Parteien im Februar 1982 - bei der Mutter in einem beiden Ehegatten gehörenden Einfamilienhaus leben.
Der Antragsteller hat die Scheidung der Ehe beantragt. Er ist Mitglied des Bayerischen Landtages und des Kreistages des Landkreises Ansbach. Er erhält als Landtagsabgeordneter eine Grundentschädigung von monatlich 7.200 DM brutto und eine steuerfreie Kostenpauschale von monatlich 4.046 DM sowie für seine Tätigkeit im Kreistag eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 100 DM. Die Antragsgegnerin war Lehrerin. Sie wurde wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig pensioniert und bezieht Ruhegehalt.
In dem vorliegenden Scheidungsverbundverfahren macht die Antragsgegnerin nachehelichen Ergänzungsunterhalt für sich selbst und Unterhalt für die beiden Kinder ab Rechtskraft des Scheidungsurteils geltend. Sie berechnet den begehrten Unterhalt auf der Grundlage eines Einkommens des Antragstellers, das sich einerseits aus den Grunddiäten aus seinem Abgeordnetenmandat und der Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit im Kreistag zusammensetzt, und zu dem sie andererseits ein Drittel der monatlichen Abgeordneten-Kostenpauschale hinzurechnet, da die Pauschale nicht in voller Höhe durch besondere mandatsbedingte Aufwendungen aufgezehrt werde. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Einbeziehung der Kostenpauschale in sein für die Unterhaltsbemessung maßgebliches Einkommen.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien geschieden, das Sorgerecht für die beiden Kinder auf die Antragsgegnerin übertragen, den Versorgungsausgleich ausgeschlossen und den Antragsteller - unter Abweisung des weitergehenden Antrags der Ehefrau - zur Zahlung monatlicher Unterhaltsrenten von je 435 DM für die beiden Kinder verurteilt; den Antrag auf Zahlung nachehelichen Ergänzungsunterhalts an die Antragsgegnerin hat es abgewiesen. Das Amtsgericht hat die Kostenpauschale nach dem Bayerischen Abgeordnetengesetz nicht als unterhaltserhebliches Einkommen des Antragstellers bewertet, weil sie zur Abgeltung des tatsächlichen mandatsbedingten Aufwands gewährt werde und ein Einzelnachweis der jeweils monatlich tatsächlich entstandenen Aufwendungen von einem Abgeordneten nicht verlangt werden könne.
Gegen das Urteil hat die Antragsgegnerin Berufung eingelegt mit dem Antrag,
den Antragsteller zur Zahlung weiterer je 80 DM monatlich für die beiden Kinder sowie eines nachehelichen Ehegattenunterhalts von 500 DM monatlich zu verurteilen.
Das Oberlandesgericht hat das familiengerichtliche Urteil teilweise abgeändert und den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlich je 482 DM Unterhalt für die beiden Kinder zu zahlen. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Antragsgegnerin ihr zweitinstanzliches Begehren weiter, soweit das Berufungsgericht ihren Anträgen nicht entsprochen hat.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
A
Ehegattenunterhalt:
Das Berufungsgericht hat der Antragsgegnerin den begehrten Ergänzungsunterhalt versagt, weil sie ihren angemessenen Unterhalt aus ihren eigenen anrechenbaren Einkünften decken könne, § 1577 Abs. 1 BGB.
Das Maß ihres angemessenen Unterhalts hat das Gericht nach den Einkünften des Ehemannes aus der Abgeordnetentätigkeit und den Versorgungsbezügen der Ehefrau bestimmt, da die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien (§ 1578 Abs. 1 BGB) durch diese beiderseitigen Einkünfte geprägt worden seien.
Das trifft zu und wird auch von der Revision nicht angegriffen.
1.
Im einzelnen hat das Berufungsgericht die Einkünfte wie folgt bemessen: Die für die Alimentation des Abgeordneten und seiner Familie bestimmte Grundentschädigung des Ehemannes nach Art. 6 Abs. 1 BayAbgG sei mit monatlich 5.090 DM netto (7.200 DM brutto abzüglich einer geschätzten Steuerbelastung von rund 2.110 DM) anzusetzen. Von der Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit im Kreistag des Landkreises A. in Höhe von monatlich 100 DM sei ein Betrag von 30 DM als unterhaltserhebliches Einkommen heranzuziehen. Derartige Einkünfte seien, auch wenn es sich um zweckbestimmte Zuwendungen handele, grundsätzlich dem Einkommen hinzuzurechnen, jedoch um den tatsächlich entstehenden Mehrbedarf zu kürzen. Weise der Unterhaltsverpflichtete im Einzelfall keinen höheren Mehrbedarf nach, dann sei der zu berücksichtigende Anteil nach der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts (auf der Grundlage der Nürnberger Tabelle) auf 1/3 zu schätzen. Das Ruhegehalt der Antragsgegnerin, das seit dem 1. Januar 1985 monatlich 2.224,91 DM netto betrage, belaufe sich bei Berücksichtigung einer jährlichen Sonderzuwendung von rund 2.058 DM auf durchschnittlich momatlich 2.400 DM.
Dieser Ansatz der beiderseitigen Einkünfte ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die Revision erhebt insoweit keine Einwände.
2.
a)
Eine - auch nur anteilige - Einbeziehung der Kostenpauschale nach Art. 6 Abs. 2 BayAbgG in das unterhaltserhebliche Einkommen des Antragstellers hat das Berufungsgericht mit folgender Begründung abgelehnt: Es könne kein Erfahrungssatz angenommen werden, nach dem die Kostenpauschale mit monatlich inzwischen 4.046 DM so überreichlich bemessen sei, daß sie den tatsächlichen mandatsbedingten Aufwand eines Abgeordneten regelmäßig übersteige und demgemäß teilweise auch der Alimentation diene. Eine solche überhöhte Bemessung der Kostenpauschale wäre verfassungswidrig; denn die Aufwandsentschädigung dürfe nur am tatsächlichen Aufwand ausgerichtet, sodann allerdings pauschaliert festgesetzt werden. Das schließe nicht aus, daß im Einzelfall ein Abgeordneter - sei es wegen besonders günstiger Bedingungen, sei es wegen einer geringeren Aktivität - einen niedrigeren Aufwand habe als der repräsentative Durchschnitt aller Mandatsträger, und daß er deshalb Teile der Kostenpauschale zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs verwende. Es erscheine jedoch verfassungsrechtlich bedenklich, von einem Abgeordneten den Einzelnachweis seiner Aufwendungen zu verlangen. Eine solche Rechenschaftspflicht insbesondere gegenüber Personen und Stellen, die außerhalb der Legislative ständen, sei mit der in Art. 13 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung garantierten Unabhängigkeit eines Abgeordneten nicht vereinbar. So würde das Verlangen nach einem Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen einen Abgeordneten zwingen, seine gesamte mandatsbezogene Tätigkeit quasi "gläsern" offenzulegen und etwa politische Betätigungen, an deren Vertraulichkeit er ein schützenswertes Interesse haben könne, zu offenbaren. Die genaue Offenlegung von Reisen könne Rückschlüsse auf Treffen mit bestimmten politischen Freunden oder Gegnern zulassen; die Bekanntgabe der Zuwendung von Spenden für bestimmte Zwecke oder von Beiträgen zu Organisationen könne einem Geheimhaltungsinteresse des Abgeordneten zuwiderlaufen. Hinzu komme, daß in einem Unterhaltsstreit die gegnerische Partei nicht immer die Gewähr für eine vertrauliche Behandlung der gemachten Angaben biete. Da die Kostenpauschale den Abgeordneten in die Lage versetzen solle, sein Mandat auch in finanzieller Unabhängigkeit auszuüben, sei es ferner verfassungsrechtlich bedenklich, ihn durch ein Unterhaltsurteil zu verpflichten, Teile der ihm ausschließlich für die Mandatsausübung zugewendeten Gelder zweckwidrig zur Alimentation von Unterhaltsberechtigten zu verwenden und ihm insoweit teilweise die finanzielle Grundlage und Unabhängigkeit für seine Abgeordnetentätigkeit zu entziehen.
Dabei könne offen bleiben, ob diese Grundsätze auch für einen Abgeordneten gelten müßten, dem der Unterhaltsberechtigte nachweisen könne, daß er in der Vergangenheit die Pauschale nicht voll für mandatsbedingte Aufwendungen, sondern teilweise für seinen Lebensbedarf verwendet habe. Einen solchen Beweis habe die Antragsgegnerin nicht anbieten können,
b)
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind sowohl bei der Bestimmung der für einen Unterhaltsanspruch maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse als auch bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners zur Feststellung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens grundsätzlich alle Einkünfte heranzuziehen, die dem Unterhaltsschuldner zufließen, gleich welcher Art diese Einkünfte sind und aus welchem Anlaß sie im einzelnen erzielt werden (Senatsurteile vom 8. April 1981 - IVb ZR 559/80 - FamRZ 1981, 541, 542; vom 6. Oktober 1982 - IVb ZR 313/81, jeweils m.w.N.). Handelt es sich um öffentlich-rechtliche Leistungen, so ist deren sozialpolitische Zweckbestimmung für die unterhaltsrechtliche Beurteilung nicht ohne weiteres maßgebend. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die Einkünfte tatsächlich zur (teilweisen) Deckung des Lebensbedarfs zur Verfügung stehen (Senatsurteile vom 21. Januar 1981 - IVb ZR 548/80 = FamRZ 1981, 338, 339; vom 18. April 1984 - IVb ZR 80/82 = FamRZ 1984, 769, 771 m.N.) und dafür eingesetzt werden bzw. bei Anlegung eines objektiven Maßstabs (Senatsurteil vom 4. November 1981 - IVb ZR 624/80 = FamRZ 1982, 151, 152) eingesetzt werden könnten. Dabei sind zur Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse nur regelmäßig und nachhaltig erzielte, dauerhafte Einkünfte heranzuziehen, die den ehelichen Lebensstandard tatsächlich geprägt haben (Senatsurteil vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 38/82 = FamRZ 1984, 364, 365). Stehen den Einkünften besondere Aufwendungen gegenüber, für deren Abgeltung sie gewährt, durch die sie aber nicht voll aufgezehrt werden, dann ist der die Aufwendungen übersteigende Teil der Bezüge unterhaltsrechtlich als Einkommen des Empfängers anzusehen, das zur Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs geeignet ist (Senatsurteil vom 18. April 1984 a.a.O. S. 772).
In diesem Sinn hat es der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 1960 gebilligt, daß eine Aufwandsentschädigung für auswärtige Diensttätigkeit bei der Bemessung von Unterhaltsansprüchen der Angehörigen zum Teil dem Einkommen des Empfängers zugerechnet wird, weil derartige Entschädigungen nach der Lebenserfahrung nicht voll für die Mehraufwendungen aus Anlaß der Dienstreise verwendet würden mit der Folge, daß von dem nicht verbrauchten Teil auch die Familiengemeinschaft einen Vorteil habe (BGH Urteil vom 3. Mai 1960 - VI ZR 104/59 = VersR 1960, 801). In einem Urteil vom 16. Januar 1980 (IV ZR 115/78 = FamRZ 1980, 342 ff) hat der Bundesgerichtshof bei der Einkommensermittlung zur Bemessung des Unterhalts den Auslandszuschlag eines Beamten (Soldaten) nach § 55 BBesG mit angerechnet und dazu ausgeführt: Die Bestimmung einer Leistung zum Ausgleich besonderer Aufwendungen oder zu ähnlichen Verwendungszwecken führe nicht dazu, daß sie von vornherein außer Ansatz zu lassen wäre; vielmehr komme es insoweit auf den tatsächlichen Mehraufwand an, den der Empfänger einer derartigen Zulage habe; soweit der Auslandszuschlag den Mehraufwand übersteige, sei er bei der Einkommensermittlung mit heranzuziehen. Der erkennende Senat hat es gebilligt, daß Sitzungsgelder, die ein Ehegatte für seine Mitwirkung in einer kommunalen Bezirksvertretung bezog, zu einem Teilbetrag seinem unterhaltspflichtigen Einkommen zugerechnet wurden, mit der Begründung: Der Einbeziehung stehe nicht entgegen, daß die Sitzungsgelder lediglich zur Abgeltung der Sitzungsauslagen bestimmt seien. Die Zweckbestimmung öffentlich-rechtlicher Leistungen schließe ihre Behandlung als unterhaltspflichtiges Einkommen nicht aus. Entscheidend sei vielmehr, ob sich die betreffenden Bezüge dahin auswirkten, daß mehr Geld für den Familienunterhalt zur Verfügung stehe. Die Leistungen seien daher als unterhaltspflichtiges Einkommen anzusehen, soweit sie nicht durch konkreten Mehrbedarf aufgezehrt würden. Das gelte auch für die Sitzungsgelder einer kommunalen Bezirksvertretung (Senatsurteil vom 12. Januar 1983 - IVb ZR 348/81 = FamRZ 1983, 670, 672, 673).
Diese Grundsätze sind in entsprechender Weise auch auf die unterhaltsrechtliche Behandlung der Kostenpauschale eines (Bundestags-/Landtags-)Abgeordneten anzuwenden, wobei der besonderen Bedeutung der Pauschale Rechnung zu tragen ist.
Die Aufwandsentschädigung (Kostehpauschale), die der Antragsteller erhält, wird nach Art. 6 Abs. 2 BayAbgG für allgemeine Unkosten gewährt, insbesondere für die Betreuung des Stimm- und Wahlkreises, Bürokosten, Porto und Telefon sowie sonstige Auslagen, die sich aus der Stellung als Mitglied des Bayerischen Landtags ergeben (Nr. 1); zur Abgeltung von Mehraufwendungen für Verpflegung und Übernachtung am Sitz des Bayerischen Landtags und bei Reisen (Nr. 2); sowie von Kosten für Fahrten in Ausübung des Mandats, soweit nicht besondere Reisekostenvergütung geleistet wird (Nr. 3). Die Aufwandsentschädigung wird nicht gegen Nachweis tatsächlicher Aufwendungen des einzelnen Abgeordneten geleistet, sondern in der Form einer am tatsächlichen Aufwand einer repräsentativen Zahl von Abgeordneten orientierten Pauschalierung (vgl. Stellungnahme der Kommission nach Art. 23 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes Abschnitt III; Zweites Gutachten zur Neuregelung der Diäten der Mitglieder des Bundestages, BT-Drucks. 7/5531 Abschnitt 6 S. 43 ff; BVerfGE 40, 296, 328 - Diätenurteil -), bei der bestimmte - auf Erfahrungswerten beruhende - Einsatzbeträge für Reisekosten, Bürokosten einschließlich Fachliteratur, Übernachtungs- und Verpflegungskosten sowie für Öffentlichkeitsarbeit und Wahlkreisbetreuung zugrunde gelegt werden. Die Bemessung der Amtsausstattung in pauschalierter Form hat zur Folge, daß es Fälle geben kann, in denen die Aufwendungen eines Abgeordneten regelmäßig unter der Kostenpauschale liegen, ebenso wie auch Fälle denkbar sind, in denen die Pauschale zur Deckung des tatsächlichen Aufwandes nicht ausreicht. Denn da die Abgeordneten bei der Ausübung ihres politischen Mandats unabhängig sind, bestimmen sie im wesentlichen selbst, wie sie ihr Amt ausüben, wo sie den Schwerpunkt ihrer Arbeit sehen und welche Unkosten sie dabei auf sich nehmen (vgl. BayVerfGH Entsch. vom 15. Dezember 1982 Vf 22 - VII - 80 in BayVBl 1983, 176, 178).
In jedem Fall ist die Kostenpauschale eines Abgeordneten dadurch gekennzeichnet, daß ihr typischerweise mandatsbedingte Aufwendungen gegenüberstehen, zu deren Abgeltung sie bestimmt ist (vgl. Göppinger/Wenz Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 1198). Im Umfang des hierfür erforderlichen Aufwandes scheidet ihre Heranziehung zu Unterhaltszwecken von vornherein aus. Welchen Anteil der Pauschale dies ausmacht, entzieht sich einer allgemeinen Beurteilung, da jeder Abgeordnete den Umfang seiner Mandatstätigkeit und der mit ihr verbundenen Aufwendungen eigenverantwortlich selbst bestimmt. Aus diesem Grund kommt eine Berücksichtigung der Kostenpauschale als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen mit einer bestimmten Quote, etwa, wie es die Antragsgegnerin in Anlehnung an die Richtwerte der Nürnberger Tabelle bei Spesen und Auslösungen geltend macht, mit einem Drittel ihres Betrages, grundsätzlich nicht in Betracht.
Da die Aufwandsentschädigung nicht gegen Einzelnachweis der mandatsbedingten Aufwendungen sondern allen Abgeordneten pauschal in derselben Höhe gewährt wird, ist nicht auszuschließen, daß sie in Einzelfällen die mit dem Mandat verbundenen Aufwendungen eines Abgeordneten - regelmäßig - übersteigt und ihm dementsprechend zu einem Teil laufend als freies Einkommen zur allgemeinen Verwendung zur Verfügung steht. Wenn und soweit dies der Fall ist, ist auch die Kostenpauschale eines Abgeordneten nach den allgemeinen Grundsätzen des Unterhaltsrechts als unterhaltsrechtlich erhebliches Einkommen zu behandeln. Verfassungsrechtliche Bedenken sind insoweit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht begründet. Da eine (anteilige) Heranziehung der Kostenpauschale zu Unterhaltszwecken von vornherein nur unter der Voraussetzung in Betracht kommt, daß die entsprechenden Beträge nicht für mandatsbedingte Aufwendungen des Abgeordneten erforderlich sind, führt ihre Einbeziehung in das unterhaltserhebliche Einkommen nicht dazu, daß dem Abgeordneten teilweise die finanzielle Grundlage seiner Mandatstätigkeit entzogen und damit seine Unabhängigkeit (Art. 13 Abs. 2 Satz 2, Bay. Verfassung) beeinträchtigt wird. Dem Berufungsgericht ist daher auch nicht darin zu folgen, daß der Abgeordnete hiermit in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise verpflichtet würde, Teile der ihm ausschließlich für die Mandatsausübung zugewendeten Gelder zweckwidrig zur Alimentation von Unterhaltsberechtigten zu verwenden. Die Beträge, um die es hier geht, sind nach der eigenverantwortlichen Disposition des Abgeordneten für die Ausübung seines Mandats nicht erforderlich, sondern stehen zu seiner freien Verfügung. Ihre Berücksichtigung als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen scheitert unter diesen Umständen weder daran, daß die Kostenpauschale steuerfrei gewährt wird, noch daran, daß der Anspruch auf die Pauschale nach Art. 26 Satz 2 BayAbgG nicht übertragbar und damit auch nicht pfändbar ist (vgl. Roll FamRZ 1980, 111, 112; dazu BGH Urteil vom 16. Januar 1980 - IV ZR 115/78 = FamRZ 1980, 342, 344). Für die unterhaltsrechtliche Beurteilung kommt es - wie bei allen sonstigen Einkünften - ausschlaggebend (nur) darauf an, ob entsprechende Beträge dem Abgeordneten zur - teilweisen - Deckung seines Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung stehen, und ob sie seinen ehelichen Lebensstandard nachhaltig (mit) geprägt haben.
Das muß im Einzelfall festgestellt werden.
Da das Berufungsgericht dies - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht getan hat, kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Die Sache ist vielmehr zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen und zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
3.
Daß eine unterhaltsrechtliche Berücksichtigung von Teilen der Kostenpauschale - zumindest aus tatsächlichen Gründen - von vornherein nie in Betracht kommen, eine Feststellung der nicht für mandatsbedingte Aufwendungen erforderlichen Beträge also praktisch nie möglich sein werde, wie die Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat, kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil auch ein Abgeordneter als Unterhaltsschuldner wie jede Prozeßpartei der prozessualen Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1 ZPO unterliegt.
Allerdings führen weder die prozessuale Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1 und 2 ZPO noch die allgemeinen Grundsätze des Prozeßrechts zur Darlegungs- und Beweislast dazu, daß ein Abgeordneter im Unterhaltsrechtsstreit gehalten wäre, die Notwendigkeit mandatsbedingter Ausgaben darzulegen und zu rechtfertigen und - in irgendeiner Weise - Rechenschaft zu legen über seine Mandatsausübung und die mit ihr verbundenen Aufwendungen. Dem steht die verfassungsrechtlich gewährleistete Unabhängigkeit des Abgeordneten bei der Ausübung seines Mandats entgegen.
Das schließt jedoch - andererseits - nicht aus, daß von einem Abgeordneten im Unterhaltsrechtsstreit eine Darlegung seiner Aufwendungen etwa nach den Kriterien verlangt werden kann, die als Modell für die Berechnung der monatlichen Kostenpauschale (vgl. BT-Drucks. 7/5531) gedient haben, so daß im einzelnen darzulegen ist, ob und in welcher Höhe Bürokosten (Mietkosten, Telefon, Porto, Büromaterial, Fachliteratur). Kosten für Wahlkreisbetreuung, Reisekosten (Fahrten zur Wahrnehmung von Mandatspflichten oder andere mandatsbedingte Reisen). Kosten für Wohnung und Verpflegung am Sitz des Bayerischen Landtags und bei sonstigen Reisen monatlich im Durchschnitt erwachsen. Unter Umständen kann auch die Angabe eines allgemeinen Postens "sonstige Ausgaben" in Betracht kommen, den das Gericht im Einzelfall - bei Anerkennung eines "Vertrauensbonus" für den Abgeordneten - großzügig beurteilen kann (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. Januar 1981 - IVb ZR 548/80 = FamRZ 1981, 338, 340).
Eine Obliegenheit zur Vorlage von Belegen ist nicht von vornherein auszuschließen. Vielmehr wird beispielsweise die private Telefonkostenrechnung des Abgeordneten vorgelegt werden und Aufschluß darüber geben können, welche Kosten das im privaten Bereich Übliche überschreiten und deshalb ersichtlich mandatsbedingt entstehen. Büro-Mietkosten, Lohn- und Gehaltsabrechnungen für Angestellte und Rechnungen für Fachliteratur werden in der Regel ebenso belegt bzw. vorgelegt werden können wie Nachweise über Übernachtungen am Sitz des Bayerischen Landtags und über Verpflegungskosten. Im übrigen wird, je nach den vorgetragenen Umständen des Einzelfalls, in geringerem oder größerem Umfang eine Schätzung des geltend gemachten Aufwandes nach Maßgabe des § 287 Abs. 2 ZPO erforderlich und vertretbar sein. Eine solche kann sich insbesondere für die Beurteilung der Durchschnittsbeträge der - teilweise periodisch schwankenden - mandatsbedingten Aufwendungen als notwendig erweisen, wobei es sachgerecht sein kann, die Darlegung auf einen längeren Zeitraum in der Vergangenheit (unter Umständen bis zur Dauer einer Legislaturperiode) zu erstrecken und zugleich die mit einiger Sicherheit voraussehbare künftige Entwicklung mit in Betracht zu ziehen (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 1983 - IVb ZR 13/82 = FamRZ 1984, 39, 41 m.w.N.).
In einem so verstandenen Sinn begegnet die prozessuale Darlegungslast eines (Bundestags/Landtags-)Abgeordneten über die Verwendung seiner Aufwandsentschädigung - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - weder verfassungsrechtlichen noch sonst rechtlichen Bedenken. Insbesondere kann dem Berufungsgericht nicht darin zugestimmt werden, daß die geschilderte Darlegungslast gegenüber Personen und Stellen außerhalb der Legislative mit der in Art. 13 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung garantierten Unabhängigkeit eines Abgeordneten nicht vereinbar sei. Die Aufwandsentschädigung wird den Abgeordneten deshalb ohne konkrete Nachweispflicht in pauschalierter Form gewährt, weil die andernfalls in Betracht zu ziehende Methode der Ermittlung und Vergütung der im einzelnen nachzuweisenden tatsächlichen Aufwendungen "als ein sowohl für die Rechnunglegenden als auch für die Rechnungprüfenden ungemein zeitraubendes bürokratisches Verfahren" beurteilt wurde, dem "darüber hinaus einleuchtende sachliche Bedenken entgegenständen, die vornehmlich auf die Sicherung der Unabhängigkeit der mandatsbedingten, häufig innerhalb einer und meist zwischen den politischen Parteien konkurrierenden Tätigkeit abstellten" (Stellungnahme der Kommission nach Art. 23 Abs. 2 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes S. 9). Der Beirat für Entschädigungsfragen beim Präsidium des Deutschen Bundestages hat sich (nach dem zweiten Gutachten zur Neuregelung der Diäten der Mitglieder des Bundestages - BT-Drucks. 7/5531 S. 44) für eine pauschale Erstattung mandatsbedingter Aufwendungen deshalb ausgesprochen, weil "der Einzelnachweis mandatsbedingter Aufwendungen den Abgeordneten in unverhältnismäßiger, seiner Stellung nach unzumutbarer Weise belasten würde; ebenso auch die Verwaltung; der Einzelnachweis wäre, da die Aufgaben eines Abgeordneten nicht in abschließender Form bestimmt werden können, auch mit gewissen Abgrenzungsschwierigkeiten verbunden". Aus diesem Grund war der Beirat der Auffassung, "daß es dem Verfassungsgrundsatz des freien Mandats am besten entspreche, wenn die mandatsbedingten Aufwendungen der Abgeordneten in Form des pauschalierten Unkostenersatzes abgegolten" würden. Diese Erwägungen zeigen, daß für die pauschale Abgeltung mandatsbedingter Aufwendungen ersichtlich in erster Linie Gründe nicht der Geheimhaltung, sondern des Arbeits- und Verwaltungsaufwandes maßgebend waren. Darüber hinaus wurde auch das Gebot hervorgehoben, die Unabhängigkeit der mandatsbedingten Tätigkeit sowohl innerhalb der einzelnen Partei als auch im Verhältnis zu konkurrierenden Parteien zu sichern.
Dieser politische Bereich wird indessen nicht berührt, wenn ein Abgeordneter in einem Unterhaltsrechtsstreit mit seinen Familienangehörigen seine mandatsbedingten Aufwendungen in der oben geschilderten Weise darlegt. Die Unabhängigkeit des Abgeordneten wird hierdurch nicht beeinflußt. Soweit das Oberlandesgericht erwägt, die gegnerische Partei eines Unterhaltsrechtsstreits werde nicht immer Gewähr für eine vertrauliche Behandlung der gemachten Angaben bieten, kann dem Geheimhaltungsinteresse des Abgeordneten, wie ausgeführt, weitgehend mit den Mitteln des § 287 Abs. 2 ZPO Rechnung getragen werden. Im übrigen hat der Senat aber bereits entschieden, daß im Unterhaltsrecht Belange Dritter an der Geheimhaltung bestimmter Vorgänge regelmäßig hinter dem Interesse der Unterhaltsberechtigten zurücktreten müssen (Senatsurteile vom 7. April 1982 - IVb ZF 678/80 = FamRZ 1982, 680, 682; vom 4. November 1981 - IVb ZR 624/80 = FamRZ 1982, 151, 152; vgl. auch Urteil vom 26. Oktober 1983 - IVb ZR 16/82 nicht veröffentlicht). Das gilt im Grundsatz - mit den oben gemachten Einschränkungen - auch für die durch die Mandatsausübung eines Abgeordneten betroffenen Belange.
4.
Wird die Kostenpauschale eines Abgeordneten nach alle dem unter keinen Umständen in voller Höhe - sondern, wenn überhaupt, zu einem je nach den Umständen größeren oder geringeren Teil - als unterhaltserhebliches Einkommen in Betracht kommen, so hat die Antragsgegnerin dem für den vorliegenden Fall insofern Rechnung getragen, als sie von vornherein nur eine unterhaltsrechtliche Berücksichtigung der Pauschale des Antragstellers mit einem Drittel ihres Betrages begehrt hat. Im übrigen hat die Antragsgegnerin Anhaltspunkte dafür vorgebracht, daß der Antragsteller die Aufwandsentschädigung nicht in vollem Umfang mandatsbedingt verbrauche; denn sie hat geltend gemacht, er spare die Kosten für eine Zweitwohnung in München dadurch, daß er - aus Anlaß von Sitzungen - in seinem Büro im Landtagsgebäude schlafe; außerdem erhalte er durch den Unterbezirk Ansbach seiner Partei finanzielle Unterstützung dergestalt, daß er keine Ausgaben für Porto, Telefon und ähnliches habe, wenn er Wahlkampfarbeit leiste. Unter diesen Umständen ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht davon auszugehen, daß die Kostenpauschale des Ehemannes von vornherein unterhaltsrechtlich außer Betracht zu bleiben habe. Vielmehr ist der Antragsteller gehalten, nach Maßgabe der aufgezeigten Grundsätze darzutun und gegebenenfalls zu belegen, in welchem Umfang er die Aufwandsentschädigung - durchschnittlich - für mandatsbedingte Aufwendungen benötigt.
5.
Bei der Berechnung des eheangemessenen Unterhaltsbedarfs der Antragsgegnerin hat das Berufungsgericht - ausgehend von einem anrechenbaren Familieneinkommen von rund 7.210 DM (Grunddiäten des Antragstellers netto 5.090 DM, zuzüglich Aufwandsentschädigung Kreistag 30 DM, zuzüglich Ruhegehalt der Antragsgegnerin 2.400 DM, abzüglich Krankenvorsorgekosten 311,80 DM) - nach der Nürnberger Tabelle unter Berücksichtigung von zwei Kindern einen Bedarfsbetrag von 2.657,49 DM angesetzt, der sich um den Bedarf für Krankenvorsorge (monatlich 116,60 DM) auf monatlich rund 2.774 DM erhöhe. Andererseits entfällt nach der Berechnung des Berufungsgerichts auf den Antragsteller ein Betrag von monatlich 3.472 DM (7.210 abzüglich 2.774 für Antragsgegnerin, abzüglich 964 DM Kindesunterhalt). Die hierin zum Ausdruck kommende starke Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz ist bedenklich, wie der Senat bereits in einem ähnlichen Fall in dem Urteil vom 27. April 1983 (IVb ZR 372/81 = FamRZ 1983, 678) hervorgehoben hat.
Im Zuge der Erwägungen zur Bedarfsdeckung hat das Berufungsgericht der Antragsgegnerin einen Betrag von 745 DM zugerechnet, weil sie mietfrei in dem den Parteien gehörenden Einfamilienhaus wohnt, für das der Antragsteller die Annuitäten mit monatlich 1.128 DM aufbringt. Aus diesem Grund ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Bedarf der Antragsgegnerin durch ihre eigenen Einkünfte bereits mehr als gedeckt sei.
Ob und inwieweit dies - bei der bisherigen Aufbringung der "Wohnkosten" - im Ergebnis Bestand haben kann, läßt sich noch nicht abschließend beurteilen. Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Entscheidung jedenfalls den in dem Senatsurteil vom 27. April 1983 (aaO) geäußerten Bedenken gegen den Verteilungsmaßstab nach der Nürnberger Tabelle Rechnung zu tragen und das von ihm gewonnene Ergebnis auf seine Angemessenheit zu überprüfen haben.
B
Kindesunterhalt:
1.
Den Barunterhalt für die beiden Kinder hat das Berufungsgericht nur nach dem maßgeblichen Einkommen des Antragstellers ermittelt, da die Antragsgegnerin ihre Unterhaltspflicht durch Leistung des Betreuungsunterhalts erfülle. Dagegen bestehen unter den gegebenen Verhälthissen keine Bedenken.
2.
Bei der Berechnung des Kindesunterhalts hat das Berufungsgericht von einer - anteiligen - Einbeziehung der Abgeordneten-Kostenpauschale in das unterhaltserhebliche Einkommen des Antragstellers abgesehen. Auch insoweit kann das angefochtene Urteil aus den in Abschnitt A unter 2 b dargelegten Gründen nicht bestehen bleiben; die Sache ist auch zu diesem Punkt zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Blumenröhr
Krohn
Zysk
Nonnenkamp