Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1963, Az.: VI ZR 304/62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.07.1963
Aktenzeichen
VI ZR 304/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 13719
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 21.10.1961
LG Hildesheim - 09.02.1960

Fundstelle

  • DNotZ 1964, 61-62

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Bode, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 21. Oktober 1961 aufgehoben und das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Hildesheim vom 9. Februar 1960 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von dem Beklagten wegen Verletzung der Amtspflichten als Notar bei der Beurkundung einer Grundstücksübertragung Schadensersatz auf Grund folgenden Sachverhalts:

2

Die Großmutter des Klägers, die Witwe Christine Sc., verwitwete H., wollte dem Kläger im Wege der verfrühten Erbfolge ihren Grundbesitz gegen Gewährung eines Altenteiles übertragen. Zu diesem Zweck bestellte sie am 17. März 1953 den Beklagten zu sich nach L.. An diesem Tage beurkundete der Beklagte auf Wunsch der beteiligten folgenden Vertrag (Urkunde Nr. .../1953):

§ 1

"Christine S. überträgt ihren Grundbesitz L. H. str. ... nebst Garten und etwa 1 1/2 Morgen Land an der Hildesheimerstraße, eingetragen im Grundbuch L. Bd. III Bl. ... ihrem Großsohn Kurt H. zu Sofortigem Besitz und Eigentum. Mitübertragen wird das gesamte Zubehör des Grundbesitzes. Kurt H. nimmt diese Übertragung, die im Wege verfrühter Erbfolge erfolgt, dankbarlich an.

§ 2

...

§ 3

Die Übergabe ist schon erfolgt. Die Auflassung wird dahin erklärt:

Die Beteiligten sind einig über den Eigentumsübergang des obigen gesamten Grundbesitzes auf Kurt H., bewilligen und beantragen dessen Eintragung im Grundbuch als Eigentumer."

3

In dem Bestandsverzeichnis des Grundbuches Lamspringe Bd. III Bl. 89 waren damals folgende Grundstücke aufgeführt:

lfde. Nr. 4:Anbauerstelle H.str. Nr. ... in L. zur Größe von 7 a 35 qm
lfde. Nr. 5:Acker, Der Westerberg zur Größe von 3 a 47 qm
lfde. Nr. 6:Hausgarten zur Größe 2 a 40 qm
lfde. Nr. 7:Hofraum A.-Str. (Jetzt: H.str.) ... zur Größe, von 1 a 40 qm
lfde. Nr. 8:Ackerland 9 Das reine Feld zur Größe von 39 a 71 qm.
4

Das Grundbuchamt, bei dem der Vertrag und der Umschreibungsantrag infolge einer Verzögerung erst am 7. April 1954 eingereicht wurden, forderte den Beklagten durch Zwischenverfügung vom 5. Mai 1954 auf, zu dem Vertrage eine zusätzliche Auflassungserklärung darüber nachzureichen, welches der im Bestandsverzeichnis unter lfde. Nr. 4, 5, 7, 8 eingetragenen Grundstücke auf den Erwerber H. übergehen solle. Dabei war offensichtlich übersehen worden, die lfde. Nr. 6 mit aufzuführen.

5

Auf Grund dieser Beanstandung beurkundete der Beklagte am 29. Mai 1954 (Urkunde Nr. .../1954) zwischen dem Kläger und seiner Großmutter einen Vertrag mit folgendem Inhalt:

"Wir haben am 17. März 1953 einen Vertrag geschlossen, wie ihn die Urkunde Nr. ... UR. des amtierenden Notars ergibt. Wir ändern ihn im gegenseitigen Einverständnis dahin ab:

Der Sohn der zu 1. Erschienen, Karl Sc. in L. hat von dem Lande an der H. straße, oder reines Feld genannt, zur Größe von etwa 1 1/2 Morgen, die untere Hälfte, gleich etwa 3/4 Morgen im Pachtbesitz.

Er soll vom 1. April 1954 diese Hälfte auf die Dauer von 10 Jahren unentgeltlich im Besitz und Nutzung haben. Er soll auf diese Weise zusätzlich zu den Zuwendungen, die er schon von mir erhalten hat, eine weitere Zuwendung im Wege verfrühter Erbfolge von mir erhalten.

Im übrigen bleibt der alte Vertrag bestehen.

Die meinem Großsohn Kurt H. aufzulassenden Parzellen sind:

Anbauerstelle H.straße ... groß 7.35 ar und Acker das reine Feld Parzelle 243/107 Ktbl. 6 groß 39.71 ar.

Wir sind darüber einig, daß das Eigentum an den obengenannten Grundstücken auf Kurt H. übergehen soll, bewilligen und beantragen dessen Eintragung im Grundbuch als Eigentümer."

6

Mit der Zwischenverfügung vom 9. Juni 1954 wies das Grundbuchamt den Beklagten darauf hin, daß das Grundbuchblatt inzwischen auf das Reichskataster zurückgeführt worden sei und daß die Bestandsangaben jetzt wie folgt lauteten:

Nr. 8Ackerland reines Feld, Flur 6, Flurstück 243/107, 39, 71 a groß,
Nr. 9(früher Nr. 4-7) Hof- und Gebäudefläche Gartenland, H.straße ... und ..., Flur 11, Flurstück 52/1, 14, 62 a groß.
7

Die frühere Anbauerstelle H.straße ... müsse wieder hergestellt werden. Der Beklagte wurde aufgefordert, den Veränderungsnachweis nachzureichen. Nach Vorlage dieses Nachweises teilte das Grundbuchamt die Nr. 9 des Bestandsverzeichnisses in die Nr. 10 bis 13 auf, wobei die vor der Rückführung auf das Reichskataster vorhanden gewesenen Einzelgrundstücke Nr. 4-7 berücksichtigt wurden. Es wurden eingetragen:

Nr. 10Hof- und Gebäudefläche H.str. ... Größe 5, 32 a
Nr. 11Hof- und Gebäudefläche H.str. ... Größe 3, 80 a
Nr. 12Gartenland im Flecken, Größe 3, 47 a,
Nr. 13Gartenland im Flecken, Größe 2, 03 a.
8

Die unter Nr. 10 bis 13 eingetragenen Grundstücke wurden in dieser Reihenfolge als Flurstücke 52/2 bis 52/5 bezeichnet.

9

Am 29. März 1955 berichtigte der Beklagte in seiner Urkunde vom 29. Mai 1954 die Grundstücksbezeichnungen, indem er hinter der Grundstücksbezeichnung "Anbauerstelle 75 b, groß 7.35 ar" über das "ar" ein Fehlzeichen (F) setzte und am Rande handschriftlich vermerkte: "jetzt 52/2, 52/5 Ktbl. 11; berichtigt, den 29.3.55 gez. Schulze, Notar".

10

Darauf wurde der Kläger am 29. März 1955 als Eigentümer der unter lfd. Nr. 8, 10 und 13 aufgeführten Grundstücke eingetragen. Diese Grundstücke wurden nach Bd. 23 Bl. 818 des Grundbuches von L. übertragen. Dagegen blieben die beiden Grundstücke Nr. 11 (52/3) und Nr. 12 (52/4) auf dem Grundbuchblatt Bd. III Bl. von L. stehen. Von der Umschreibung wurden der Kläger und der Beklagte benachrichtigt. Außerdem erhielt der Kläger eine Abschrift des neuen Grundbuchblattes.

11

Frau Se. verstarb am 8. Dezember 1957 und wurde, da sie kein Testament hinterließ, von dem Kläger und von Karl Se. ihrem Sohn aus 2. Ehe., zu gleichen Teile gesetzlich beerbt. Karl Schwing erwirkte einen gemeinschaftlichen Erbschein und veranlaßte, daß beide Erben hinsichtlich der noch im Grundbuch von L. Bd. III Bl. ... verbliebenen Grund stücke als Eigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft eingetragen wurden.

12

Der Kläger macht den Beklagten dafür verantwortlich, daß er nicht auch Alleineigentümer dieser Grundstücke geworden ist. Er hat vorgetragen: Der Beklagte habe die von Frau Sc. und dem Kläger gewünschte Übertragung des gesamten Grundbesitzes nicht ordnungsgemäß beurkundet. Er sei als Notar verpflichtet gewesen, den Parteiwillen unzweideutig und in übersichtlicher Form zu beurkunden und sich auch über die Eintragungen im Grundbuchs vor allem das Bestandsverzeichnis, zu unterrichten. Diesen Pflichten sei der Beklagte nicht nachgekommen. Er habe den ersten Vertrag ohne eine genaue katastermäßige Bezeichnung des zu übertragenden Grundbesitzes nicht ordnungsgemäß beurkundet. Sodann habe er den Ergänzungsvertrag vom 29. Mai 1954 nicht entsprechend dem Parteiwillen protokolliert. Aus dem Grundbuch sei hervorgegangen, daß das Hausgrundstück H.straße ... unter den Nummern 75 A und 75 B geführt worden sei. Infolge falscher Einsicht des Grundbuchs habe der Beklagte in dem Ergänzungsvertrag nicht - wie dies beabsichtigt gewesen sei - die Auflassung des gesamten Grundbesitzes der Witwe Sc., sondern nur der Grundstücke beurkundet, die unter Nr. 4 und 8 des Bestandsverzeichnisses eingetragen waren. Diesen Fehler habe der Beklagte selbst dann noch nicht bemerkt, als das Grundbuchamt ihm mitgeteilt habe, daß das Grundbuchblatt inzwischen auf das Reichskataster zurückgeführt worden sei und daß die frühere Anbauerstelle Nr. 75 b wieder hergestellt werden müsse, damit die in dem Vertrag vom 29. Mai 1954 übertragenen Flurstücke umgeschrieben werden könnten. All das zeige, daß der Beklagte es an der erforderlichen Sorgfalt habe fehlen lassen. Er, der Kläger, sei überzeugt gewesen, daß er der alleinige Eigentümer des gesamten Grundbesitzes seiner Großmutter geworden sei. Er habe sämtliche Grundstücke auch wie ein Alleineigentümer im Besitz gehabt. Erst nach dem Tode der Großmutter habe er auf Grund einer Mitteilung des Amtsgerichts Alfeld vom 3. Juni 1959 zu seinem Erstaunen feststellen müssen, daß er nicht an allen Grundstücken das Alleineigentum erworben habe. Ersatzansprüche gegen andere könne er nicht stellen. Karl Sc. lehne es ab, ihn entsprechend dem Willen der Erblasserin in die vollen Rechte an dem Grundbesitz L. Bl. ... einzusetzen. Günstigstenfalls werde er durch einen Prozeß dazu gezwungen werden können.

13

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger dafür schadlos zu halten, daß er nicht der Alleineigentümer des jetzt noch im Grundbuch von L. Band in Bl. ... eingetragenen Grundbesitzes geworden ist.

14

Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat bestritten, schuldhaft seine Amtspflichten verletzt zu haben, und hat geltend gemacht: Der Vertrag vom 17. März 1953 habe nach dem ausdrücklichen Wunsch der Witwe Sc. auch ohne katastermäßige Bezeichnung der Grundstücke beurkundet werden sollen. Auch bei Abfassung des Zusatzvertrages vom 29. Mai 1954 sei er seinen Pflichten nachgekommen. Das Grundbuch sei von ihm oder von seinem Bürovorsteher eingesehen worden. Es sei aber äußerst unübersichtlich gewesen. Im übrigen treffe nicht ihn, sondern den Kläger die Schuld dafür, daß nicht alle Parzellen auf ihn - den Kläger - übertragen worden seien. Dieser hätte spätestens aus den grundbuchamtlichen Benachrichtigungen ersehen müssen, daß nur ein Teil des Grundbesitzes seiner Großmutter auf ihn umgeschrieben war; damals sei immer noch Gelegenheit zur Richtigstellung gewesen, an der gegebenenfalls auch Frau Sc. ohne weiteres mitgewirkt haben würde. Schon bei Abschluß des Ergänzungsvertrages vom 29.5.1954 habe sich der Kläger vergewissern müssen, ob die im Vertrag aufgeführten Parzellen den gesamten Grundbesitz der Witwe Sc. umfaßten.

15

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

16

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Er hat geltend gemacht, daß der Kläger anderweitig Ersatz seines Schaden erlangen könne. Der Kläger habe einen Anspruch gegen die Erbengemeinschaft Schwing auf Übertragung aller am 17. März 1953 im Grundbuch von L. Bd. III Bl. eingetragenen Grundstücke. Außerdem stehe ihm ein Schadensersatzanspruch gegen die Rechtsanwälte P. und K. in H. zu, Hierzu ist unstreitig, daß der Kläger, der damals in H. arbeitete, diese Anwälte aufgesucht hat, als ihm vom Grundbuchamt eine Abschrift der oben erwähnten Zwischenverfügung vom 5. Mai 1954 zugegangen war. Die Rechtsanwälte P. und K. haben in einer Eingabe an das Grundbuchamt vom 25. Mai 1954 gebeten, die Frist für die Bearbeitung der Sache zu verlängern, weil ihr Mandant zur Zeit abwesend sei. Der Beklagte hat behauptet, der Kläger habe die Rechtsanwälte beauftragt, die Frage zu klären, welche der unter den verschiedenen Nummern des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundstücke auf ihn, den Kläger, übertragen werden sollten und müßten. Die Rechtsanwälte hätten bei Anwendung gehöriger Sorgfalt erkennen müssen, daß nicht der gesamte Grundbesitz der Witwe Sc. auf den Kläger übertragen worden sei und hätten den Eintritt des Schadens durch geeignete Rechtsbehelfe verhindern müssen. Demgegenüber hat der Kläger vorgetragen, er habe die Rechtsanwälte Paschotta und Koch nicht mit Nachforschungen darüber beauftragt, ob die vom Beklagten eingeleiteten Schritte zur Übertragung des gesamten Grundbesitzes führen, sondern habe sie nach Erhalt der grundbuchamtlichen Zwischenverfügung nur aufgesucht, um eine Beschleunigung der Angelegenheit zu erreichen.

17

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

18

Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabeweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

19

Da sich die Vorgänge, aus denen der Kläger seinen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten herleitet, in den Jahren 1953 und 1954, also vor dem Inkrafttreten der Bundesnotarordnung vom 24. Februar 1961 (BGBl I 97 ff) abgespielt haben, kommt als rechtliche Stütze des Klageanspruchs nur § 21 der damals geltenden Reichsnotarordnung (RHotO) vom 13. Februar 1937 (RGBl I 191) in Betracht. Nach dieser Bestimmung hat ein Notar, der schuldhaft die ihm einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, diesem den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar bei einem Beurkundungsgeschäft, wie es hier in Rede steht, nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag (§ 21 RNotO in Verbindung mit § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB).

20

1.

Zuzustimmen ist der Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Beklage bei der Beurkundung der Grundstücksauflassung fahrlässig seine Amtspflichten verletzt hat. Obwohl Frau Schwing dem Kläger ihren gesamten Grundbesitz übertragen wollte, hat der Beklagte in dem Ergänzungsvertrag vom 29. Mai 1954 nicht sämtliche Grundstücke der Witwe Sc. aufgeführt. Er hat damit bewirkt, daß entgegen dem Wunsch seiner Auftraggeber Teile des Grundbesitzes im Eigentum der Witwe Sc. verblieben. Das ist, wie das Landgericht mit Billigung des Berufungsgerichts mit Recht angenommen hat, nur darauf zurückzuführen, daß der Beklagte sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt über den Grundbuchstand vergewissert hat (vgl. § 41 der Dienstordnung für Notare). Daß hierin eine fahrlässige Amtspflichtverletzung liegt und damit die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 RNotO gegeben sind, zweifelt auch die Revision nicht an.

21

2.

Der Schaden, der dem Kläger durch diese Amtspflichtsverletzung erwachsen ist, besteht in erster Linie darin, daß er nicht Eigentümer des gesamten Grundbesitzes seiner Großmutter geworden ist, sondern sich hinsichtlich eines Teiles dieses Grundbesitzes in die Stellung des Miterben neben seinem Stiefonkel Karl Sc. verwiesen sieht. Für diesen Schaden kann der Kläger den Beklagten nicht zur Verantwortung ziehen, weil nicht dargetan ist, daß er nicht auf andere Weise Ersatz dieses Schadens zu erlangen vermag.

22

Das Berufungsgericht hält es für möglich, daß der Kläger von seinem Stiefonkel Karl Sc. eine Mitwirkung bei der Umschreibung des gesamten Grundbesitzes der Witwe Schwing auf ihn, den Kläger, beanspruchen kann. Zutreffend legt es den notariellen Vertrag vom 17. März 1953 dahin aus, daß er in seinem § 1 die schuldrechtliche Verpflichtung der Witwe Sc. enthält, ihren gesamten Grundbesitz dem Kläger zu übertragen. La die volle Erfüllung dieser Verpflichtung noch aussteht, ist sie als Nachlaßverbindlichkeit der Witwe Sc. von der Erbengemeinschaft zu bewirken, also von Karl Schwing mitzuvollziehen. Daß dieser es ablehnt, der Übertragung des Alleineigentums auf den Kläger zuzustimmen, schließt nicht aus, hier von einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zu sprechen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, daß der Kläger zunächst versuchen muß, seine Ansprüche gegen Karl Sc. notfalls im Wege der Klage zu verfolgen. Solange er diesen Versuch nicht unternommen hat, kann er wegen des Schadens, der im Nichterwerb des Alleineigentums an dem gesamten Grundbesitz der Witwe Sc. besteht, den Beklagten nicht in Anspruch nehmen.

23

3.

Das Berufungsgericht meint nun: Der Kläger sei durch die Amtspflichtverletzung es Beklagten auch schon insofern geschädigt, als er gezwungen sei, seine Rechte gegen Karl Sc. im Prozeßwege zu verfolgen. Er müsse die Kosten aufbringen, die erforderlich seien, um diesen Rechtsstreit zu führen. Diese Kosten müsse der Beklagte ihm vorlegen. Der Kläger habe ein rechtliches Interesse daran, daß die Schadensersatzpflicht des Beklagten in diesem Umfang festgestellt werde.

24

Diese Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht gebilligt werden. Ob der Beklagte in irgend einer Form zum Schadensersatz verpflichtet ist, kann endgültig erst beurteilt werden, wenn der Prozeß gegen Sc. entschieden ist Solange es möglich ist, daß der Kläger auf diesem Woge Ersatz seines Schadens erlangt, fehlt die Rechtsgrundlage für jeden Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten. Die Unmöglichkeit anderweitiger Ersatzbeschaffung bildet einen Teil des Tatbestandes, aus dem der Amtshaftungsanspruch hergeleitet wird. Sie begründet erst den Anspruch. Solange möglicherweise ein anderer haftet, ist der Notar, der fahrlässig gehandelt hat, überhaupt nicht Schadensersatzpflichtig (BGHZ 4, 10;  28, 297, 301 [BGH 03.11.1958 - III ZR 139/57];  31, 148, 151 [BGH 09.11.1959 - III ZR 136/58]und 37, 175). Das gilt insbesondere auch für den zur Finanzierung des Rechtsstreits gegen den Stiefonkel Karl Sc. erforderlichen Kostenaufwand, solange nicht feststeht, ob der Stiefonkel zum Ersatz des durch solche Aufwendung verursachten Schadens verpflichtet und imstande ist. Der beklagte Notar kann daher auch nicht zum Vorlegen der Prozeßkosten herangezogen werden.

25

4.

Das Berufungsgericht hat die Ersatzpflicht des Beklagten nicht nur in diesem begrenzten Umfang festgestellt, sondern ist mit der Zurückweisung der Berufung des Beklagten der Feststellung des Landgerichts beigetreten, daß der Beklagte verpflichtet sei, den Kläger dafür schadlos zu halten, daß er nicht der Alleineigentümer der auf dem Grundbuchblatt L. Band III Bl. eingetragen gebliebenen Grundstücke Nr. 11 und Nr. 12 ist. Ersichtlich hält es diese den Hauptschaden des Klägers umfassende Feststellung für gerechtfertigt, weil der Kläger für den Fall, daß er den Prozoß gegen Karl Schwing verlieren sollte, seinen Anspruch auf das Alleineigentum einbüßen würde und alsdann vom Beklagten Ersatz des vollen Schadens beanspruchen könnte. Daß sich das Berufungsgericht von diesem Gedanken hat leiten lassen, zeigen die Ausführungen, mit denen es für diesen Anspruch das rechtliche Interesse an einer alsbaldigen Feststellung bejaht (14 Seite 14 des Urteils). Seine Erwägungen beruhen indes auf einem Rechtsirrtum. Sollte der Kläger den Rechtsstreit gegen Karl Sc. verlieren, ohne daß ihn daran ein Verschulden trifft, so würde ihm freilich auch für den oben erörterten Haupt schaden ein Amtshaftungsanspruch gegen den Beklagten zustehen, denn dann stände fest, daß er auf "andere Weise" keinen Ersatz zu erlargen vermag (Urteil des BGH vom 23. Oktober 1958 - III ZR 91/57 - LM § 839 BGB E 7). Solange es aber an dieser Voraussetzung des Amtshaftungsanspruchs fehlt, ist aus den gleichen Gründen, wie sie oben (unter Nr. 3) dargelegt wurden, weder eine Leistungs- noch eine Feststellungsklage gegen den Notar gerechtfertigt.

26

Die Feststellungsklage läßt sich entgegen der Meinung des Berufungsgerichts auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen, daß dem Amtshaftungsanspruch des Klägers die Verjährung drohe. Da die Unmöglichkeit, anderweit Ersatz zu erlangen, Voraussetzung dieses Anspruchs ist und zur Begründung der Klage gehört, beginnt die Verjährungsfrist des § 852 BGB erst, wenn der Geschädigte Kenntnis davon erhält, daß ein in erster Linie Ersatzpflichtiger nicht mit Erfolg in Anspruch genommen werden kann (Urteil des BGH vom 14. Januar 1960 - III ZR 3/59 - VersR 1960, 325 und RG JW 1926, 2284; 1937, 2113).

27

5.

Zusammenfassend ergibt sich, daß die Feststellungsklage des Klägers keinen Erfolg haben kann. Sie war daher auf die Rechtsmittel des Beklagten abzuweisen.

28

Die Rechtskraft dieses jetzt ergehenden Urteils steht der Geltendmachung eines künftigen Amtshaftungsanspruches nicht entgegen. Da der Anspruch mit der Begründung abgesprochen wird, daß der Kläger anderweit Ersatz zu erlangen vermöge, ist die Klage nur als "zur Zeit unbegründet" abgewiesen. Der Kläger kann, wenn sein Versuch, anderweit Ersatz zu erlangen, mißlingt, auf Grund dieses neuen Tatbestandes eine zweite Amtshaftungsklage erheben, ohne daß die Rechtskraft des im jetzigen Verfahren ergehenden Urteils entgegensteht (BGHZ 37, 375 und 35, 338).

29

6.

Die Kosten des Rechtsstreits waren nach § 91 ZPO dem Kläger aufzuerlegen.

Engels
Dr. Kleinewefers ist beurlaubt Engels
Dr. Bode
Heinrich
Meyer
Dr. Pfretzschner