Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.06.1962, Az.: BVerwG VII P 9.61
Begründetheit der Anfechtung der Wahl eines Personalrats; Anforderungen an das Vorliegen einer verselbständigten Nebenstelle i. S. des Personalvertretungsrechts; Wählbarkeit als ständiger Vertreter des Dienststellenleiters eines Bahnhofs
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.06.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VII P 9.61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 12647
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 07.02.1961 - AZ: VI - 545/60
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 14, 287 - 288
- AS XIV, 287
- DVBl 1962, 872 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1965, 176 (amtl. Leitsatz)
- Personalvertretg. 1962, 257
- ZBR 1962, 283
Amtlicher Leitsatz
Der Leiter einer gemäß § 7 Abs. 3 des Personalvertretungsgesetzes verselbständigten Dienststelle und sein ständiger Vertreter sind für die Personalvertretung ihrer Dienststelle nicht wählbar, ohne Rücksicht auf die ihnen zustehenden Entscheidungsbefugnisse.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 1962
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs. Baden-Württemberg - Fachsenat für Personalvertretungssachen - vom 7. Februar 1961 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Bahnhof Bretzfeld, dem sechs Bedienstete angehören, ist eine gemäß § 7 Abs. 3 PersVG verselbständigte Nebenstelle des Bahnhofs Öhringen. Die auf Grund der Verselbständigung am 15. und 16. Februar 1960 durchgeführte Wahl des Personalrats wurde von der Antragstellerin als einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft mit der Begründung angefochten, daß der als Personalrat gewählte Beteiligte zu 2) als ständiger Vertreter des Dienststellenleiters des Bahnhofs Bretzfeld nicht wählbar gewesen sei.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluß vom 14. Juni 1960 die Wahl des Beteiligten zu 2) für ungültig erklärt, weil er ständiger Vertreter des Dienststellenleiters des Bahnhofs Bretzfeld gewesen sei und deshalb durch Verselbständigung des Bahnhofs Bretzfeld die Stellung eines stellvertretenden Dienststellenleiters im Sinne von § 8 PersVG erlangt habe ohne Rücksicht darauf, welche Befugnisse ihm in dieser Stellung zuständen.
Die Beschwerde des beteiligten Personalrats hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Beschluß vom 7. Februar 1961 mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung könne nicht gefolgt werden, weil durch die Verselbständigung einer Nebenstelle die Aufgaben und Befugnisse des Dienststellenleiters nicht berührt würden. § 7 Abs. 3 PersVG habe den Bediensteten einer Nebenstelle nur die Möglichkeit zur Bildung eines Personalrats, nicht aber auch die Berechtigung geben wollen, die Behördenorganisation zu ändern. Die Befugnisse des Vorstehers des Bahnhofs Bretzfeld und des Bahnhofs Öhringen ergäben sich aus der vom Vorstand der Bundesbahn vor der angefochtenen Wahl erlassenen Geschäftsanweisung. Danach sei der Vorsteher des Bahnhofs Öhringen Dienstvorgesetzter der Beamten dieses Bahnhofs und des Bahnhofs Bretzfeld mit Ausnahme seines Vorstehers. Der Vorsteher des Bahnhofs Bretzfeld sei Vorgesetzter aller Bediensteten seiner Dienststelle. Der Vorsteher des Bahnhofs Öhringen sei zur Verhängung von Strafen gegen Bedienstete des Bahnhofs Bretzfeld und zur Erteilung des Urlaubs für sie befugt. Daraus ergebe sich, daß dem Vorsteher des Bahnhofs Bretzfeld und seinem Stellvertreter selbst Entscheidungen in Personalangelegenheiten, die seine Wählbarkeit ausschlössen, überhaupt nicht zuständen, weil nicht jede Befugnis zur Erteilung von Anweisungen an Untergebene eine Personalangelegenheit im Sinne von § 10 Abs. 3 PersVG darstelle. Der Beteiligte zu 2) sei daher wählbar gewesen. Trotzdem habe die Beschwerde keinen Erfolg haben können, weil die für die Verselbständigung der Nebenstelle Bahnhof Bretzfeld notwendige Voraussetzung einer weiten räumlichen Entfernung von der Hauptdienststelle nicht vorgelegen hätte und deshalb die Wahl eines Personalrats für diese Nebenstelle nicht zulässig gewesen sei. Ob eine räumlich weite Entfernung im Sinne von § 7 Abs. 3 PersVG anzunehmen sei, hänge entscheidend von den Verkehrsverhältnissen ab. Die Bahnhöfe Öhringen und Bretzfeld seien nur 6 km voneinander entfernt und lägen an einer häufig befahrenen Bahnstrecke. Es sei den Bediensteten des Bahnhofs Bretzfeld ohne großen Zeitverlust möglich, den Personalrat in Öhringen aufzusuchen. Da sie als Bedienstete Freifahrt genössen, würden Fahrtkosten im allgemeinen nicht entstehen; zudem werde es ihnen gestattet werden müssen, in eiligen Fällen das Telefon kostenlos zu benutzen.
Von der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Rechtsbeschwerde hat der beteiligte Personalrat Gebrauch gemacht und beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Haupt- und Hilfsantrag der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 1960 zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt der Rechtsbeschwerdeführer vor:
Ob eine räumlich weite Entfernung vorliege, hänge entscheidend davon ab, ob die Bediensteten der Nebenstelle ohne zumutbare Arbeitsversäumnis mit dem Personalrat der Hauptdienststelle Verbindung halten könnten und dieser unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse in der Lage sei, seine Aufgabe auch gegenüber den Bediensteten der Nebenstellen zu erfüllen. Maßgebend sei vor allem, cb auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse zwischen den Bediensteten der verschiedenen Dienststellenteile eine wirksame Gemeinschaft bestehe und bestehen könne. Die an sich vielleicht gering erscheinende Entfernung von 6 km gewinne ein entscheidendes Gewicht, wenn auf Grund der bestehenden Verkehrsverhältnisse jeder Besuch der Hauptdienststelle nur mit erheblichem Zeitaufwand durchführbar sei. Dies sei hier der Fall, da sich aus dem Fahrplan ergebe, daß die hierzu erforderliche Abwesenheit stets weit über eine Stunde betrage. Irrig sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, daß diese Fahrten kostenlos durchgeführt werden könnten. Die in Betracht kommenden Bediensteten besäßen keine Freifahrtberechtigung, sondern müßten ihre Personalfahrkarten in Anspruch nehmen, deren Kosten allerdings gering seien. Doch erhebe sich die Frage, ob es dem Sinn des Personalvertretungsgesetzes entspreche, den Verkehr der Bediensteten mit dem Personalrat überhaupt von irgendwelchen Aufwendungen abhängig zu machen. Diese Frage sei wegen des gleichzeitigen Zeitaufwandes jedenfalls im vorliegenden Falle zu verneinen.
Schwerwiegenden Bedenken begegne auch die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, die Bediensteten könnten das Diensttelefon benutzen. Die telefonische Verbindung zwischen den Bahnhöfen Bretzfeld und Öhringen dürfte auf dieser Strecke nicht mit Hilfe des bahneigenen Fernsprechnetzes, sondern durch Streckenfernsprecher erfolgen. Die Benutzung des Diensttelefons zur Besprechung persönlicher Angelegenheiten führe aber zu betrieblichen Störungen, ganz abgesehen davon, daß es dem Dienststellenleiter auch verwehrt sein dürfte, den Bediensteten die Benutzung des Streckenfernsprechers für diese Zwecke zu gestatten. Vor allem sei aber zu beachten, daß diese Empfehlung des Verwaltungsgerichtshofs einen Verstoß gegen das Postregal beinhalten könne. Die Verselbständigung der Nebenstelle Bahnhof Bretzfeld sei daher rechtmäßig erfolgt und habe sich auch bereits praktisch bewährt.
Die Antragstellerin vertritt ebenfalls die Auffassung, daß die Voraussetzungen für eine Verselbständigung der Nebenstelle Bahnhof Bretzfeld vorgelegen hätten, daß aber der Beteiligte zu 2) als Vertreter des Dienststellenleiters dieser Nebenstelle nicht wählbar gewesen sei. Die Antragstellerin beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II.
Auch wenn im vorliegenden Verfahren nur die Wahl des Beteiligten zu 2) angefochten wird, so handelt es sich doch nicht um die Anfechtung der Wahl eines einzelnen Personalratsmitgliedes, da der Personalrat nur aus dem Beteiligten zu 2) besteht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Anfechtung der Wahl bereits deshalb für begründet erachtet, weil es an der für die Verselbständigung des Bahnhofs Bretzfeld gemäß § 7 Abs. 3 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG - notwendigen weiten räumlichen Entfernung von der Hauptdienststelle (Bahnhof Öhringen) gefehlt habe und deshalb die Wahl eines eigenen Personalrats beim Bahnhof Bretzfeld unzulässig gewesen sei. Daß der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung auf einen von der Antragstellerin selbst nicht behaupteten Mangel stützen konnte, entspricht der vom Senat bereits in seinem Beschluß vom 5. November 1957 (BVerwGE 5, 324 [BVerwG 05.11.1957 - VII P 4/57]) vertretenen Auffassung. Daran wird in dem als objektives Verfahren gestalteten Beschlußverfahren auch dadurch nichts geändert, daß sich die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren von dieser Begründung des Verwaltungsgerichtshofs ausdrücklich distanziert. Bei der für die Verselbständigung einer Nebenstelle vom Gesetzgeber geforderten weiten räumlichen Entfernung handelt es sich um einen Rechtsbegriff, dessen Vorliegen im Einzelfall von der nicht immer leicht zu beantwortenden Frage abhängt, ob angesichts der geographischen Entfernung und der bestehenden Verkehrsverhältnisse noch gewährleistet ist, daß sich der Personalrat tatsächlich mit den persönlichen Angelegenheiten der von ihm zu betreuenden Bediensteten genügend befassen kann (BVerwGE 6, 60 [BVerwG 17.12.1957 - VII P 3/57] [63]). Die hierzu von dem Verwaltungsgerichtshof getroffenen tatsächlichen Feststellungen lauten wie folgt:
"Nun sind die Bahnhöfe Öhringen und Bretzfeld nur 6 km voneinander entfernt und liegen an einer häufig befahrenen Bahnstrecke. Es ist also den Bediensteten des Bahnhofs Bretzfeld, sofern sie sich an den Personalrat in Öhringen wenden wollen, möglich, ohne großen Zeitverlust dahin zu reisen. Fahrtkosten werden ihnen im allgemeinen nicht entstehen, da sie als Bahnbedienstete Freifahrt genießen. Zudem wird es ihnen gestattet werden müssen, in eiligen Fällen kostenlos das bahneigene Fernsprechnetz zu benutzen."
Schon angesichts der rechtlichen Tragweite, die mit der Verneinung der weiten räumlichen Entfernung verbunden ist, hätte es einer eingehenderen Erörterung der tatsächlichen Verhältnisse und auch der Klarstellung bedurft, ob sich die vom Verwaltungsgerichtshof geforderte kostenlose Benutzung des bahneigenen Telefons in der vorgestellten Weise verwirklichen läßt. Dies um so mehr, weil die weite räumliche Entfernung von keinem der Beteiligten in Frage gestellt und ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 7. Februar 1961 diese Frage erstmals nach Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung angeschnitten und hier zu lediglich festgestellt wurde, daß die Entfernung vom Bahnhof Öhringen bis zum Bahnhof Bretzfeld 6 km beträgt. Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs reichen daher nicht aus, die Frage der weiten räumlichen Entfernung gemäß § 7 Abs. 3 PersVG im Sinne der vorerwähnten Entscheidung des Senats eindeutig zu beantworten.
Es bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die Wahl wegen mangelnder Verselbständigungsfähigkeit des Bahnhofs Bretzfeld unwirksam war, weil sie entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts wegen Nichtwählbarkeit des Beteiligten zu 2) angefochten werden konnte.
In tatsächlicher Hinsicht geht auch der Verwaltungsgerichtshof von der bereits erstinstanzlich getroffenen Feststellung aus, daß der Beteiligte zu 2) im Zeitpunkt der Wahl Stellvertreter des Vorstehers des Bahnhofs Bretzfeld war. Auf Grund der von den Bediensteten beschlossenen Verselbständigung dieser Nebenstelle - ihre Gültigkeit unterstellt - gilt diese Nebenstelle gemäß § 7 Abs. 3 PersVG als selbständige Dienststelle. Da sie nur als selbständige Dienststelle gilt, ist mit der Verselbständigung, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausführt, keine Änderung der Behördenorganisation verbunden. Der gesetzlichen Fiktion einer selbständigen Dienststelle kommt vielmehr nur im Bereich der Personalvertretung rechtliche Bedeutung zu. Insoweit muß jedoch, da weder Wortlaut noch Sinn der in § 7 Abs. 3 PersVG enthaltenen gesetzlichen Regelung eine Einschränkung zulassen, die verselbständigte Dienststelle wie eine Dienststelle mit originärer Selbständigkeit angesehen werden. Dies bedeutet, daß sich - abweichend von der Meinung des Beschwerdegerichts - die Auswirkungen der Verselbständigung nicht darin erschöpfen, daß ein Personalrat gewählt werden kann. Das Personalvertretungsrecht beruht auf der Partnerschaft von Personalrat und Dienststelle, die gemäß § 8 PersVG von dem Dienststellenleiter repräsentiert wird. Die Wahl eines Personalrats für eine Dienststelle ohne Dienststellenleiter als Verhandlungspartner des Personalrats widerspräche der gesetzgeberischen Vorstellung. Sollten dem Leiter der Nebenstelle keine wesentlichen Entscheidungsbefugnisse zustehen, dann ist auch der Wirkungsbereich des Personalrats entsprechend beschränkt, weil mit der Verselbständigung einer Neben- oder Teil-Dienststelle keine Veränderungen der Entscheidungsbefugnisse verbunden sind (vgl. dazu die Beschlüsse des Senatsvom 14. April 1961 - BVerwG VII P 4.60 [BVerwGE 12, 194] und BVerwG VII P 8.60 [BVerwGE 12, 198] -, in denen die Fragen der Zuständigkeit und der ihr zugrunde liegenden Partnerschaft von Personalrat und Dienststelle behandelt werden). Die praktischen Auswirkungen einer Verselbständigung berühren aber nicht das in § 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 PersVG zwingend vorgeschriebene und keine Ausnahme zulassende Verbot der Wählbarkeit des Dienststellenleiters und seines Stellvertreters. Dieses Verbot besteht ohne Rücksicht auf den Umfang der dem Dienststellenleiter und seinem Stellvertreter eingeräumten Entscheidungsbefugnisse. Die selbständige Entscheidungsbefugnis in Personalangelegenheiten, die gemäß § 10 Abs. 3 PersVG ebenfalls den Ausschluß der Wählbarkeit zur Folge hat, stellt unabhängig von dem Verbot der Wählbarkeit des Dienststellenleiters und seines Stellvertreters einen selbständigen Grund für den Ausschluß der Wählbarkeit dar. Dies wurde vom Verwaltungsgerichtshof verkannt, wenn er die Wählbarkeit des Vorstehers der Nebenstelle Bahnhof Bretzfeld und seines Stellvertreters damit rechtfertigen zu können glaubt, daß ihnen keine nennenswerte selbständige Entscheidungsbefugnis in Personalangelegenheiten zustände. War demnach der Beteiligte zu 2) als Stellvertreter des Leiters des Bahnhofs Bretzfeld nicht wählbar, dann lag ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über die Wählbarkeit vor, und der Verstoß war auch geeignet, das Wahlergebnis zu ändern oder zu beeinflussen.
Die Anfechtung der Wahl ist somit in jedem Falle begründet.
Eine Kostenentscheidung entfällt, da gemäß § 76 Abs. 2 PersVG in Verbindung mit § 80 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden und in dem als objektives Verfahren gestalteten Beschlußverfahren auch für den Ersatz außergerichtlicher Kosten kein Raum ist.
Dr. Ritgen
Reimer
Dr. Boerckel
Dr. Mühl