Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.06.1982, Az.: VI ZR 255/80
Abgrenzung von Werturteilen gegenüber Tatsachenbehauptungen ; Vorwurf des Betruges als Werturteil; Vorwurf des Betruges als Tatsachenurteil; Unwahre, ehrverletzende Tatsachenbehauptung; Unwahrheit einer Behauptung; Einstufung eines Vorgangs als strafrechtlich relevanten Tatbestand als Tatsachenurteil; Einstufung eines Vorgangs als strafrechtlich relevanten Tatbestand als Werturteil
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.06.1982
- Aktenzeichen
- VI ZR 255/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12632
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Saarbrücken - 19.09.1980
- LG Saarbrücken
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AfP 1982, 219-220
- MDR 1983, 44 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 2248-2249 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Albert M., T.,
2. Friedel L., H.,
Prozessgegner
Verwaltungsdirektor der Universitätskliniken im Landeskrankenhaus Ho., Leitenden Regierungsdirektor Erhard S., Homburg/Saar,
Amtlicher Leitsatz
Zur Abgrenzung von (subjektiven) Werturteilen gegenüber Tatsachenbehauptungen (hier: Vorwurf des Betruges).
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und
die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 19. September 1980 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen den Beklagten zur Last.
Tatbestand
In den Jahren 1976 und 1977 befaßte sich ein Untersuchungsausschuß des Landtages des Saarlandes auf Antrag der SPD-Opposition u.a. mit den Nebentätigkeiten der leitenden Klinikdirektoren und ihrer Mitarbeiter an den Universitätskliniken im Landeskrankenhaus Ho./Saar, insbesondere mit ihrer Beteiligung an der kassenärztlichen Versorgung (LT-Drucks. 7/297 und 7/756). In den abschließenden Feststellungen des Ausschusses waren sich dessen Mitglieder nicht in allen Punkten einig; die abweichende Mindermeinung wurde von den Mitgliedern der SPD-Landtagsfraktion vertreten, der der Erstbeklagte angehörte. Dieser gab nach Abschluß der parlamentarischen Untersuchung im September 1977 zusammen mit dem zweitbeklagten Vorsitzenden der SPD-Fraktion eine von ihm verfaßte Druckschrift mit dem Titel: "Quo vadis Universitas Saraviensis?" heraus, in der die Feststellungen des Untersuchungsausschusses unter dem Blickwinkel der Minderheitsmeinung vor allem zur Beteiligung von leitenden Klinikdirektoren an der kassenärztlichen Versorgung und zu den Regelungen im Funktionsbereich Hämodialyse aufgegriffen und die Aufgabe der Kassenarztpraxen zugunsten von poliklinischen Einrichtungen verlangt wurde.
Der Kläger ist Verwaltungsdirektor der Universitätskliniken im Landeskrankenhaus Ho./Saar; ferner geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Arbeitsgemeinschaft für Heimbehandlung mit der künstlichen Niere (Heimdialyse) Ho./Saar e.V..
Nach seiner Auffassung enthält die Druckschrift seine Ehre verletzende unwahre Behauptungen. Von den Äußerungen, wegen derer er mit seiner Klage von den Beklagten Widerruf, Unterlassung und Urteilsveröffentlichung verlangt hat, ist noch folgende im Streit:
"Geschäftsführer S. betrügt Landesbeamten S.!"
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr insoweit stattgegeben.
Mit ihrer (zugelassenen) Revision erstreben die Beklagten die volle Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
1.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann sich der Kläger gegen die Textstelle der Druckschrift, um die es gegenwärtig allein noch geht, mit seiner Widerrufs- und Unterlassungsklage wehren, weil es sich um eine unwahre, seine Ehre verletzende Tatsachenbehauptung handele.
Dazu erwägt das Berufungsgericht: Mit der Äußerung "Geschäftsführer S. betrügt Landesbeamten S.!" werde behauptet, der Kläger habe sich strafbar verhalten. Dem Leser müsse sich aus dem Gesamtinhalt der Schrift aufdrängen, der Kläger habe sich eines Betruges oder einer gleichwertigen strafbaren Handlung schuldig gemacht. Das folge vor allem aus der Ankündigung im letzten Absatz des Vorworts, der Erstbeklagte werde gegen einige Verantwortliche Strafanzeige wegen Betrugs, Beihilfe zum Betrug und Untreue stellen. Daraus, daß das u.a. gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei, ergebe sich die Unwahrheit der Behauptung.
2.
Im Ergebnis hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision stand.
a)
Ohne Rechtsfehler und von der Revision unbeanstandet bejaht das Berufungsgericht die Passivlegitimation beider Beklagten für die von dem Kläger auf § 1004 i.V. mit §§ 823, 824 BGB, §§ 186 ff StGB gestützten Widerrufs-, Unterlassungs- und Veröffentlichungsansprüche. Einer Verurteilung der Beklagten steht auch nicht ihre Abgeordnetenindemnität entgegen. Dazu braucht hier nicht der Frage nachgegangen zu werden, ob dieses Privileg für den Saarländischen Landtagsabgeordneten durch Art. 81 der Verfassung des Saarlandes im Bereich des zivilrechtlichen Ehrenschutzes umfassender ausgestaltet sein kann als die bundesrechtlichen Privilegierungen (Art. 46 GG; § 36 StGB), die sich ausdrücklich auf Äußerungen "im Parlament und seinen Ausschüssen" beschränken, während Art. 81 SaarlVerf auf Äußerungen "in Ausübung des Abgeordnetenmandats" abhebt. Jedenfalls zielt auch diese Vorschrift, wie der Indemnitätsschutz allgemein, auf die Grundlagen der Parlamentsarbeit, für deren Funktionsbereich die freie Diskussion besonders geschützt werden soll (dazu allgemein BGHZ 75, 384 [BGH 18.12.1979 - VI ZR 240/78] und Senatsurteil vom 5. Mai 1981 - VI ZR 184/79 - NJW 1981, 2117). Deshalb setzt Art. 81 SaarlVerf, wie die in seinem Absatz 2 aufgeführten Beispiele zusätzlich unterstreichen, nach dem Sinn und den Aufgaben der Vorschrift einen inneren Bezug der Äußerung zur Arbeit im Parlament voraus. Dazu genügt weder, daß die Beklagten Landtagsabgeordnete sind, noch daß sich ihre Äußerungen auf Vorgänge beziehen, die Gegenstand einer parlamentarischen Untersuchung unter ihrer Mitbeteiligung gewesen sind. Vielmehr muß die Äußerung selbst der Parlamentsarbeit des Abgeordneten, nicht seiner Privatsphäre oder den Funktionen in seiner Partei zuzuordnen sein. Das war schon für Art. 36 WRV anerkannt, an dessen Wortlaut Art. 81 Abs. 1 SaarlVerf angelehnt ist (vgl. Anschütz WRV 12. Aufl. Art. 36 Anm. 2). Dieser innere Bezug fehlt hier. Die Beklagten haben die Informationsschrift nicht in Wahrnehmung von Aufgaben als Parlamentarier, sondern als Bürger und Repräsentanten ihrer Partei veröffentlicht; hierauf erstreckt sich der Indemnitätsschutz nicht (vgl. die genannten Senatsentscheidungen aaO).
Ebenso entspricht der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts festen Rechtsprechungsgrundsätzen: Mit der Widerrufsklage kann der Kläger nur Tatsachenbehauptungen bekämpfen, und auch diese nur dann, wenn deren Unwahrheit feststeht. Dagegen kann Widerruf von Äußerungen, die auf ihren Wahrheitsgehalt im Beweisweg objektiv nicht überprüft werden können, weil sie nur eine (subjektive) Meinung, ein wertendes Urteil ohne ausreichendes Tatsachensubstrat enthalten, nicht verlangt werden, selbst wenn die in ihnen zum Ausdruck kommende Kritik nicht haltbar ist. Art. 5 Abs. 1 GG, der die freie Meinung gewährleistet, verbietet es, auf diesem Weg die Aufgabe einer nur wertenden Kritik mit staatlichen Mitteln - sei es auch vor den Gerichten - zu erzwingen. Ehrverletzenden Meinungsäußerungen kann dagegen mit der Unterlassungsklage begegnet werden. Doch setzt das voraus, daß sich die Beklagten nicht auf ein berechtigtes Interesse an der Wiederholung ihrer Kritik berufen können. Auch diese Interessenabwägung ist an den Wertvorstellungen des Art. 5 Abs. 1 GG auszurichten.
b)
Im Ergebnis ist es aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die in Frage stehende Äußerung als Tatsachenbehauptung und nicht, wie das Landgericht, als nur (subjektive) Meinung der Beklagten einstuft.
Allerdings wird diese Wertung nicht schon dadurch gerechtfertigt, daß die beanstandete Textstelle in dem Bezugszusammenhang, in dem sie steht, nach der Würdigung des Berufungsgerichts den Durchschnittsleser, dessen Verständnis zugrunde zu legen ist, auf einen Straftatbestand hinlenkt. Dadurch allein werden dem Leser nicht ohne weiteres auch Informationen an die Hand gegeben, die auf ihre Wahrheit überprüft werden können. In der Regel bringt die Einstufung eines Vorgangs als strafrechtlich relevanten Tatbestand nicht anders als Rechtsmeinungen im außerstrafrechtlichen Bereich zunächst nur die ganz überwiegend auf Wertung beruhende subjektive Beurteilung zum Ausdruck, der zwar eine andere Auffassung entgegengehalten werden, die aber nicht schon aus diesem Grunde Widerrufsansprüche auslösen kann (vgl. Senatsurteile vom 17. November 1964 - VI ZR 181/63 = NJW 1965, 294, 295; vom 4. Juni 1974 - VI ZR 68/73 = VersR 1974, 1080, 1081 und vom 6. April 1976 - VI ZR 246/74 = GRUR 1976, 651 - insoweit nicht in BGHZ 66, 182 abgedruckt). Es gehört zu den Garantien der Meinungsfreiheit, daß der Kritiker prinzipiell auch seine strafrechtliche Bewertung von Vorgängen als persönliche Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen kann, selbst wenn diese objektiver Beurteilung nicht stand hält.
Als Tatsachenmitteilung ist solche Äußerung jedoch dann zu qualifizieren, wenn und soweit das Urteil nicht als Rechtsauffassung kenntlich gemacht ist, sondern bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind. Dafür, ob und inwieweit mit dem hier in Frage stehenden Betrugsvorwurf sich für den Leser in dem Werturteil zugleich ein substantielles Tatsachensubstrat verkörpert, ist der Kontext entscheidend, in dem der Vorwurf erhoben wird.
Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß sich hier mit dem Vorwurf solcher Tatsachengehalt in bezug auf den Kläger verbindet. Zwar ginge es zu weit, schon dem Bezugszusammenhang dieses Vorwurfs mit der Ankündigung des Erstbeklagten in seinem Vorwort, er werde gegen einige Verantwortliche Strafanzeige wegen Betrugs, Beihilfe zum Betrug und wegen Untreue stellen, die Qualität einer Mitteilung von Umständen zuzumessen, die hier die genannten Strafnormen zu konkretisieren vermöchten, wie dies das Berufungsgericht annehmen will. Dazu sind diese Passagen im Vorwort zu pauschal; zudem sind sie deutlich "vor die Klammer" einer Vielzahl von Punkten gesetzt und eignen sich auch deshalb kaum als Ansatz für eine Konkretisierung des strafrechtlichen Vorwurfs. Jedoch ist der Leser dazu hier nicht auf das Vorwort angewiesen. Das Wort von dem Betrug des Klägers als Geschäftsführer gegenüber dem Kläger als Landesbeamtem ist gewissermaßen Blickfang und Stichwort zu Ausführungen, in denen die schon im parlamentarischen Untersuchungsausschuß von der Mindermeinung geübte Kritik an der Einschaltung der Arbeitsgemeinschaft für Heimbehandlung mit der künstlichen Niere (Heimdialyse) Homburg/Saar e.V. in die sogenannte Trainingsdialyse aufgegriffen wird. In der Trainingsdialyse wird der Patient im Umgang mit dem Dialysegerät unterrichtet, damit er die Behandlung in "Heimdialyse" vornehmen kann. Sie wird auf Kosten und Rechnung der genannten Arbeitsgemeinschaft an den Universitätskliniken, Abteilung für Dialyse und Nephrologie, durchgeführt. Der Arbeitsgemeinschaft wird dafür aufgrund von Vereinbarungen der halbe Pflegesatz berechnet; ferner erhält der Direktor der Abteilung, Prof. Dr. J., ein Honorar von 60 DM je Trainingsdialyse.
Nach Auffassung der Beklagten ist diese Regelung unzulässig. Ihre Meinung geht offenbar im wesentlichen dahin: Der Krankenhausträger habe nach Maßgabe von § 17 Abs. 1 KHG, §3 Abs. 3 BPflVO Anspruch auf den vollen allgemeinen Pflegesatz, da die Universitätskliniken auch in der Trainingsdialyse die allgemeinen Krankenhausleistungen einschließlich der ärztlichen Leistungen zu erbringen hätten.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsauffassung werfen die Beklagten dem Kläger in ihrer Druckschrift vor, als Verwaltungsdirektor der Universitätskliniken den Minister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung hinsichtlich der Festsetzung des von der Arbeitsgemeinschaft zu entrichtenden Pflegesatzes zum Nachteil des Landes falsch beraten zu haben. Auf dieser Grundlage ist der Vorwurf: "Geschäftsführer ... betrügt Landesbeamten" nicht auf eine überspitzt formulierte bloße Kennzeichnung des Interessenkonflikts, in der sich der Kläger in dieser Angelegenheit befunden hat, beschränkt; solche Kritik der Beklagten müßte er freilich hinnehmen. Sondern das Wort von dem Betrug, verbunden mit dem Vorwurf falscher Beratung des zuständigen Ministers durch den Kläger und dem Satz: "Dieser Vorschlag (des Klägers) wurde von dem betreffenden Minister in Treu und Glauben angenommen ..." konnte bei dem Leser den Eindruck erwecken, der Kläger habe seinen Dienstvorgesetzten bewußt getäuscht und dadurch der Arbeitsgemeinschaft, deren geschäftsführendes Vorstandsmitglied er damals ebenfalls war, einen ihr nicht zustehenden Vorteil verschafft. Entgegen der Auffassung der Revision wird der Vorwurf in seiner inhaltlichen Aussage für den Leser nicht dadurch abgeändert, daß "Selbstbetrug" nicht strafbar ist. So, wie die Beklagten die Äußerung hier gemacht haben, geht sie für den Leser inhaltlich über den Vorwurf des "Selbstbetrugs" hinaus; zumindest ist sie in ihrer Zielrichtung nicht klar genug auf diese Bedeutung festgelegt, um das hier zugrunde zu legende Verständnis zu vermeiden.
c)
Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht zutreffend die beanstandete Textstelle als eine in ein Werturteil eingekleidete Tatsachenbehauptung gewürdigt. Diese Behauptung ist unwahr; selbst die Beklagten haben im Rechtsstreit zu erkennen gegeben, daß sie mit diesem Inhalt einen Vorwurf gegen den Kläger nicht erheben wollen.
3.
Daraus ergibt sich, daß die Beklagten die Behauptung, weil sie den Kläger in seiner Ehre verletzt, widerrufen müssen. Auch in der vom Berufungsgericht zugesprochenen Fassung geht der Widerruf nicht über den Eingriff hinaus, der ihn rechtfertigt.
Auch dem Unterlassungsanspruch hat das Berufungsgericht zu Recht stattgegeben. Einer besonderen Interessenabwägung bedurfte es insoweit nicht, da die Beklagten an der Wiederholung unwahrer Behauptungen kein schutzwürdiges Interesse haben können.
Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen läßt, war ihre Revision zurückzuweisen.
Dunz
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann