Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1961, Az.: VI ZR 217/60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.07.1961
- Aktenzeichen
- VI ZR 217/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14206
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 27.07.1960
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Juli 1961
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 27. Juli 1960 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 2) und 3) ist am 24. April 1957 bei einem Verkehrsunfall in Wabern getötet worden. Der Beklagte zu 1) als Halter und der Beklagte zu 2) als Fahrer des beteiligten Lastkraftwagens erkennen ihre Haftung dem Grunde nach an, der Beklagte zu 1) in dem zur Unfallzeit geltenden Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes. Die Kläger begehren Ersatz des ihnen entzogenen Unterhalts durch Zahlung von Renten, deren Höhe sie in das richterliche Ermessen gestellt haben. Die Beklagten bestreiten, daß die Kläger insoweit einen Ausfall erleiden.
Der am ... 1921 geborene Ehemann der Klägerin zu 1) war Landwirt. Er bewirtschaftete einen eigenen, gut 13 ha großen und durch etwa 3 ha Pachtland erweiterten Hof, der auf die Kläger als seine gesetzlichen Erben übergegangen ist. Die am 11. Juni 1922 geborene Klägerin zu 1), die auch schon früher mitgearbeitet hat, führt die Landwirtschaft mit Hilfe eines seit dem 1. Juni 1957 eingestellten Verwalters weiter.
Die Kläger haben geltend gemacht, ihr Schaden entspreche etwa ihren - inzwischen mehrfach erhöhten - Aufwendungen für diesen Verwalter. Die Beklagten haben behauptet, der den Klägern nunmehr zufließende Reingewinn aus dem Hof übersteige auch nach Abzug der Aufwendungen für den Verwalter ihre früheren Unterhaltsansprüche, zumal wenn die unstreitig von der Berufsgenossenschaft gewährte Rente von 40 DM monatlich für jeden der Kläger hinzugerechnet werde.
Das Landgericht hat die Beklagten - unter Abweisung weitergehender Ansprüche und eines Feststellungsbegehrens - zur Zahlung von Renten vom 1. Juni 1957 ab verurteilt, und zwar an die Klägerin zu 1) bis zu ihrem vollendeten 65. und an die Kinder jeweils bis zu ihrem 18. Lebensjahr. Dabei hat es die vielfach wechselnde Höhe u.a. den Veränderungen des Verwalterlohns und der Sozialrente angepaßt und sie teilweise für beide Beklagten verschieden festgesetzt; sie bewegt sich um etwa 67 DM monatlich für die Klägerin zu 1) und je 50 DM für die Kläger zu 2) und 3). Die Berufung der Beklagten ist mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, daß die Klägerin sich bereits gezahlte 417,20 DM anrechnen lassen muß. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Kläger bitten, verfolgen die Beklagten ihr Ziel weiter, die Rentenansprüche ganz zu Fall zu bringen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Die Berechnungsweise des Berufungsgerichts ist methodisch zutreffend; sie stimmt mit den Grundsätzen überein, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 27. September 1957 (VI ZR 230/56 = VersR 1957, 783) herausgestellt hat. Im übrigen hat der Tatrichter von der ihm vorgehaltenen Möglichkeit, den Schaden nach § 287 ZPO frei zu schätzen, unter Hinweis auf die Vorschrift Gebrauch gemacht. Daß er hierbei offenbar falsche oder unsachliche Gesichtspunkte berücksichtigt oder andererseits entscheidungsbegründende Tatsachen außer acht gelassen hätte, ist nicht ersichtlich. Nur hierauf, nicht auf die Schätzung als solche, erstreckt sich aber die Nachprüfung in der Revisionsinstanz (BGHZ 3, 162).
Das Berufungsgericht hat einen Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1) ohne Rechtsirrtum bejaht. Entgegen der Rüge der Revision geht das Urteil nicht unter Verkennung von §§ 1356, 1360 BGB davon aus, daß die Klägerin zu 1) für ihre Mitarbeit in der Landwirtschaft kein Entgelt zu beanspruchen gehabt habe. Das Berufungsgericht hat vielmehr ausdrücklich geschätzt, daß diese neben der Hausarbeit geleistete Mithilfe wertmäßig mit den Naturalbezügen aus dem Hof vergütet worden ist. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Tatrichter brauchte weder der Methode noch, der Höhe nach die Rechnungsweise des Sachverständigen zu übernehmen, der den Wert der Mitarbeit der Familie - nicht lediglich der Ehefrau - durch einen Anteil von 1.190 DM am baren Jahresüberschuß ausgedrückt hat. Zudem hat damit auch der Gutachter nicht darlegen wollen, daß dieser Anteil den Familienangehörigen rechtlich zugestanden hätte (was hinsichtlich der Kinder nicht in Betracht kommen konnte, vgl. BGH a.a.O.), oder daß er ihnen gar tatsächlich als Lohn zugeflossen sei. Es handelt sich vielmehr um einen bloßen Rechnungsposten, den der Sachverständige eingesetzt hat, um zu dem Wert der Arbeitsleistung des Ehemannes zu gelangen. Bei der Ermittlung des entzogenen Unterhalts konnte das Berufungsgericht sehr wohl anders - lebenswahrer - vorgehen, indem es die Naturalentnahmen der Klägerin zu 1) als erarbeitet und den verbleibenden Unterhaltsanspruch als aus dem Barüberschuß zu erfüllen ansah.
Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht diesen Barüberschuß von 4.490 DM jährlich als für den Unterhalt der Familie bestimmt und erforderlich angesehen hat. Damit ist keineswegs, wie die Revision rügt, das ganze Einkommen des Ehemannes und Vaters quotenmäßig - ohne Rücksicht auf die Bedürfnisse - unter die Familienmitglieder verteilt worden. Das Urteil spricht vielmehr von dem Barüberschuß als demjenigen Teil des Einkommens, der zum Bestreiten des Familienunterhalts zur Verfügung gestanden hat. Unter dem anderen Teil versteht es die Grund- und Sachkapitalrente von 4.280 DM jährlich, die ebenfalls in Geld eingenommen wird, aber bei ordentlicher Wirtschaft nicht zur Lebensführung verbraucht, sondern wieder in den Hof zur Erhaltung seiner Leistungsfähigkeit investiert wird. Das Berufungsgericht hat mithin das Einkommen als etwa hälftig zur Anlage und zum Verbrauch bestimmt angesehen, und lediglich diese zweite Hälfte dem Betrag gleichgesetzt, der für den standesgemäßen Unterhalt der Familie erforderlich war. Die hierin liegende, freie Schätzung nach § 287 ZPO ist den Angriffen der Revision entzogen.
Von dem 374 DM monatlich ausmachenden Betrag hat das Berufungsgericht dann den Eigenverbrauch des Getöteten mit 80 DM monatlich abgesetzt, um zu dem Unterhaltsanspruch der Kläger zu gelangen. Dabei hat es ausgeführt, daß der Gesamtaufwand zum beträchtlichen Teil der Bestreitung allgemeiner Unkosten diene, die sich durch den Wegfall des Ehemannes und Vaters kaum oder nicht verringern. Auch diese Berechnungsweise steht im Einklang mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. Insbesondere ist es ein anerkannter Erfahrungssatz, daß sich an den laufenden allgemeinen Ausgaben für einen größeren Haushalt wenig oder nichts einsparen läßt, wenn eine Person wegfällt, mag diese auch der Ehemann sein (vgl. BGH LM § 844 Abs. 2 BGB Nr. 2). Daher rechtfertigt sich das Ergebnis, das den drei Klägern mehr als drei Viertel des Betrages beläßt, mit dem früher der vierköpfige Haushalt bestritten worden ist; ein Widerspruch - wie die Revision rügt - liegt hierin nicht. Es mag unter ländlichen Verhältnissen üblich sein, daß für die persönliche Ausstattung der Kinder nicht allzu viel aufgewandt wird. Indessen summiert sich der Unterhaltsanspruch nicht lediglich aus den baren Ausgaben für die einzelnen Familienangehörigen; die Kläger haben auch ein Anrecht auf die Fortführung des gemeinsamen Haushalts in dem bisherigen Zuschnitt.
Daß die Kläger sich die Vermögensnutzungen auf ihren Anspruch anrechnen lassen müssen, die ihnen infolge des schädigenden Ereignisses nunmehr als Erben zufließen, ist im Grundsatz richtig (Urteil des erkennenden Senats vom 5. Februar 1957 - VI ZR 312/55 - = NJW 1957, 905). Das gilt jedoch nur für solche Kapitalerträge, die ihnen auch wirklich zur freien Verfügung stehen. Bei der 4.280 DM jährlich betragenden Grund- und Sachkapitalrente, auf welche die Revision abzielt, ist das nicht der Fall. Das Berufungsgericht ist dem Sachverständigen darin gefolgt, daß diese Erträgnisse nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung wieder im Betrieb angelegt werden müssen, wenn seine Ertragskraft auf gleichbleibender Höhe gehalten werden soll. Angesichts dieser Notwendigkeit, wie sie bei landwirtschaftlich arbeitendem Kapital besteht, ist das Anrechnungsverlangen der Beklagten nicht gerechtfertigt. Den Klägern würde damit angesonnen, auf dem Wege über zwar mögliche, aber wirtschaftlich nicht vertretbare Entnahmen allmählich den ihnen zugefallenen Vermögensstamm aufzuzehren. Dazu sind sie nach feststehender Rechtsprechung (vgl. BGH a.a.O.) auch aus dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung nicht verpflichtet.
Unbegründet ist schließlich die Rüge der Revision, es sei übersehen, daß die zum Ausgleich heranzuziehenden Einkünfte der Klägerin zu 1) ansteigen werden, sobald der Kläger zu 2) den Hof übernehmen und damit die Ausgaben für einen Verwalter entbehrlich machen wird. Das Berufungsgericht hat es im Gegensatz zum Landgericht ausdrücklich abgelehnt, auf die nach dem Schadensereignis eingetretenen, tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Es ist statt dessen zutreffend von dem Reinertrag ausgegangen, den der Hof unter der Leitung des Ehemannes voraussichtlich in den Jahren abgeworfen hätte, für welche die Renten beansprucht werden. Hieran hat das Berufungsgericht sich im folgenden gehalten; lediglich zusätzlich hat es erörtert, daß das vom Landgericht eingeschlagene Verfahren kein den Beklagten nachteiligeres Ergebnis gezeitigt hat. Da das Berufungsgericht bei seiner - richtigen - Berechnungsweise den Verwalterlohn, der allenfalls als Anhalt für die Schätzung des entzogenen Unterhalts hätte dienen können, ganz außer Betracht gelassen hat, durfte es folgerichtig auch den künftigen Wegfall dieser Aufwendung nicht in Ansatz bringen.
Die Revision der Beklagten erweist sich damit als unbegründet. Sie war deshalb mit der in § 97 ZPO bestimmten Kostenfolge zurückzuweisen.
Hanebeck
Dr. Bode
Bundesrichter Heinrich Meyer ist beurlaubt und verhindert zu unterzeichnen. Dr. Kleinewefers
Dr. Pfretzschner