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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.02.1968, Az.: BVerwG VIII C 82.67

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.02.1968
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 82.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 15669
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Augsburg - 22.09.1966 - AZ: 305 I 66

Fundstellen

  • BVerwGE 29, 153 - 158
  • AS 1929, 153
  • DVBl 1968, 957
  • FamRZ 1968, 385
  • MDR 1968, 872-873 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 1645-1646 (Volltext mit amtl. LS) "Ehelichkeits- und Abstammungsvermutungen des Familienrechts"

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Zurücknahme eines Bescheides, durch den ein Wehrpflichtiger vom Wehrdienst befreit wurde.

  2. 2.

    Zur Bedeutung der Ehelichkeits- und Abstammungsvermutungen des Bürgerlichen Gesetzbuches bei Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften (hier: des § 11 Abs. 2 WpflG - im Anschluß an BVerwG VII C 96.66).

  3. 3.

    Im Falle einer Todeserklärung ist in Anwendung von § 11 Abs. 2 WpflG davon auszugehen, daß der verschollene Ehemann der Mutter des Wehrpflichtigen in dem angegebenen Zeitpunkt des vermutlichen Todes verstorben ist mit der Rechtsfolge, daß der Wehrpflichtige als ehelich geboren zu behandeln ist, wenn der fiktive Todes Zeitpunkt nicht länger als dreihundertzwei Tage vor der Geburt des Wehrpflichtigen liegt, während er andernfalls als nicht von dem Ehemann der Mutter abstammend anzusehen ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Februar 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 22. September 1966 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Augsburg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der am 24. November 1944 geborene Kläger beansprucht die Befreiung vom Wehrdienst gemäß § 11 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391). Er wurde im September 1963 gemustert. Seine Mutter machte gegenüber dem Einberufungsbescheid geltend, der Kläger sei ihr einziger Sohn; ihr Ehemann sei bei Stalingrad vermißt. Aus ihren Erklärungen ergab sich, daß ihr Ehemann nicht der Erzeuger ihres Sohnes gewesen ist. Die Stadt Illertissen teilte auf Anfrage mit, es sei amtsbekannt, daß der Kläger der uneheliche Sohn seiner Mutter sei; ihr Ehemann sei aber in der Geburtsurkunde als Vater des Klägers angegeben; die Ehelichkeit des Klägers sei nicht angefochten worden. Das zuständige Standesamt bestätigte, daß ein Randvermerk über die Anfechtung der Ehelichkeit nicht vorhanden sei. - Das Kreiswehrersatzamt erteilte am 16. Juni 1965 einen Befreiungsbescheid, widerrief diesen Bescheid aber am 18. April 1966 mit der Begründung, daß es an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Befreiung fehle. Der Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen mit der Begründung, es fehle an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Befreiung; der Bescheid vom 16. Juni 1965 verstoße gegen das Gesetz und sei zurückzunehmen gewesen. - Der Kläger erhob Klage und machte geltend: Maßgebend sei das Geburtsregister, aus dem sich ergebe, daß er das eheliche Kind seiner Mutter und ihres Ehemannes sei. Der Zurücknahme des Befreiungsbescheides stehe auch der Gedanke des Vertrauensschutzes entgegen, da er sich beruflich und finanziell auf die Befreiung eingestellt habe.

2

Die Klage wurde abgewiesen, im wesentlichen aus den folgenden Gründen: Der Befreiungsbescheid vom 16. Juni 1965 sei offenbar in der irrigen Überlegung erteilt worden, scheineheliche Kinder seien in Anwendung von § 11 Abs. 2 WpflG wie eheliche Kinder zu behandeln; damit sei die Zielsetzung des Gesetzes verkannt worden, das nur die ehelichen Söhne als Daseinshoffnung der Familie schützen und erhalten wolle, wenn sie die einzigen Söhne eines an den Kriegsfolgen verstorbenen Elternteils seien. Die gesetzliche Fiktion der Ehelichkeit mache den Wehrpflichtigen, der von dem verstorbenen Elternteil nicht abstamme, im Sinne des § 11 Abs. 2 WpflG nicht zu dessen Sohn, weil das Gesetz an die durch Blutsverwandtschaft hergestellte Beziehung anknüpfe. Die Zurücknahme des rechtswidrig erteilten Befreiungsbescheides sei nicht zu beanstanden und werde nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gefordert, ohne daß in diesem Falle Grundsätze des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit entgegenständen. Aus den vom Kläger angeführten Gesichtspunkten beruflicher und wirtschaftlicher Natur ergebe sich kein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des rechtswidrig erteilten Bescheides. Im anhängigen Verfahren sei weder darüber zu entscheiden, wie dem Kläger bei der Abtragung der Restschuld für die Anschaffung eines Personenkraftwagens geholfen werden könne, noch darüber, ob der Kläger bei seiner Arbeitgeberin unentbehrlich sei. - Im Beschwerdeverfahren ließ das Verwaltungsgericht die Revision zu. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger das Klagebegehren; er rügt die Verletzung des materiellen Rechts unter Hinweis auf das Urteil vom 28. Oktober 1966 - BVerwG VII C 96.66 -. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen; sie hält das angefochtene Urteil für richtig und stellt außerdem die Frage, ob und für welchen Zeitpunkt der Ehemann der Mutter für tot erklärt worden sei; diese Umstände bedürften dann der Aufklärung, wenn anschließend an das genannte Urteil BVerwG VII C 96.66 die familienrechtliche Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches für maßgeblich auch im Rahmen des § 11 Abs. 2 WpflG erklärt werde.

3

II.

Die Revision des Klägers hat insofern Erfolg, als die Sache zum Zwecke der weiteren Aufklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

4

Die Klage ist zulässig insoweit, als sie auch in der Fassung des Revisionsantrags das Begehren erkennen läßt (§ 88 VwGO), den Zurücknahmebescheid vom 18. April 1966 und den Widerspruchsbescheid aufzuheben (§§ 42, 68 Abs. 1 VwGO), also auf ein Urteil nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zielt. Werden nämlich diese Bescheide aufgehoben, so wird der Befreiungsbescheid vom 16. Juni 1965 wieder wirksam, bei dem es sich nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 28. September 1967 - BVerwG VIII C 157.67 -, MDR 1968 S. 176 = NJW 1968 S. 516 = DÖV 1967 S. 828) um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, der, wenn er wirksam geworden ist, jeder weiteren der Konkretisierung der Wehrdienstpflicht dienenden Maßnahme entgegensteht.

5

Daraus folgt des weiteren, daß das Klagebegehren insoweit unzulässig ist, als mit den Worten "wird (der Kläger) vom Wehrdienst befreit" eine Bestätigung der schon mit dem beantragten Aufhebungsurteil verbundenen Feststellung erstrebt wird, daß es mit der Regelung des - nach der Rechtsbehauptung des Klägers zu Unrecht zurückgenommenen - Befreiungsbescheides vom 16. Juni 1965 sein Bewenden habe. Das folgt bereits aus § 43 Abs. 2 VwGO, wenn angenommen wird, mit dem genannten Ausdruck sei ein Feststellungsantrag gemeint; war dagegen ein Verpflichtungsantrag im Sinne von §§ 42, 113 Abs. 4 VwGO gemeint, so ist dieser deshalb unzulässig, weil auf Verpflichtung zur Vornahme eines Verwaltungsaktes nicht erkannt werden kann, wenn die Zurücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes erfolgreich angefochten wird mit der Rechtsfolge, daß der zurückgenommene Verwaltungsakt wieder wirksam wird, ohne daß dann erneut über einen abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakt zu entscheiden ist.

6

Die mithin als Anfechtungsklage zulässige Klage ist vom Verwaltungsgericht mit einer unzutreffenden Begründung abgewiesen worden; im Revisionsverfahren läßt sich noch nicht abschließend klären, ob das Urteil im Ergebnis richtig ist (§ 144 Abs. 4 VwGO).

7

Die Klage konnte allerdings insoweit keinen Erfolg haben, als geltend gemacht wurde, der Befreiungsbescheid vom 16. Juni 1965 hätte auch im Falle der Gesetzwidrigkeit nicht zurückgenommen werden dürfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. neuerdings Becker, DÖV 1967 S. 729) sind Verwaltungsakte grundsätzlich zurückzunehmen, wenn sie nach dem angewendeten Gesetz nicht ergehen durften. Gesichtspunkte, die der Anwendung dieses Grundsatzes im vorliegenden Fall entgegenstehen könnten, wenn bei Erteilung des Bescheides vom 16. Juni 1965 die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 WpflG nicht erfüllt waren, liegen nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht vor, hinsichtlich derer es insoweit an zulässigen und begründeten Revisionsrügen fehlt (§ 137 Abs. 2 VwGO). Eine die Zurücknahme rechtswidrig erteilter Befreiungsbescheide einschränkende gesetzliche Regelung fehlt. Bei Anwendung von § 11 Abs. 2 WpflGübt die zuständige Behörde auch kein Ermessen aus; entweder besteht der Anspruch auf Befreiung vom Wehrdienst, oder er besteht nicht. Die Frage, ob ein rechtswidrig erteilter Verwaltungsakt mit Wirkung ex tunc oder mit Wirkung ex nunc zurücknehmbar ist (vgl. Becker a.a.O. S. 736), entfällt, wenn, wie hier, in der Vergangenheit liegende Wirkungen des zurückgenommenen Verwaltungsaktes fehlen. Deshalb kann die Frage nach der Gewährung von Vertrauensschutz (vgl. Becker a.a.O. S. 734) hier nur mit Wirkung für die Zukunft aufgeworfen werden. Der Kläger kann sich auf diesen Gesichtspunkt nicht berufen unter Hinweis auf finanzielle Belastungen, die er im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit der nachträglich zurückgenommenen Befreiung übernommen hat. Ob und in welcher Weise auf diese Belastungen Rücksicht genommen werden kann, wird erst dann bedeutsam, wenn darüber zu entscheiden ist, wie er seiner Wehrdienstpflicht nachzukommen hat, sofern die Zurücknahme der Befreiung als Rechtens bestätigt wird; das gilt gleichermaßen für die Berücksichtigung beruflicher Entscheidungen, die der Kläger möglicherweise im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit der nachträglich zurückgenommenen Befreiung getroffen hat.

8

Dagegen hält die Begründung des angefochtenen Urteils insoweit der Nachprüfung nicht stand, als im Urteil die Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht wird, ohne Rücksicht auf die familienrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches komme es bei der Beantwortung der Frage, ob der Wehrpflichtige bei Anwendung von § 11 Abs. 2 WpflG der einzige "Sohn" eines im Kriege gefallenen "Elternteils" ist, allein auf "die durch Blutsverwandtschaft hergestellte Beziehung" an mit der Rechtsfolge, daß alle "familienrechtlichen Bindungen", die "nur auf der Fiktion der Ehelichkeit" beruhen, außer Betracht bleiben müßten. Diese Rechtsauffassung ist bereits unvereinbar gewesen mit dem schon genannten Urteil vom 28. Oktober 1966 - BVerwG VII C 96.66 -. Diesem folgt der nunmehr in Wehrpflichtsachen zuständige VIII. Senat des Bundesverwaltungsgericht darin, daß bei der Beantwortung der Frage, ob ein Wehrpflichtiger im Sinne des § 11 Abs. 2 WpflG der "Sohn" eines verstorbenen "Elternteils" ist, an die familienrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und im besonderen an die in dessen §§ 1591, 1593 enthaltenen Vermutungen und Fiktionen angeknüpft werden muß.

9

In mehreren gleichzeitig erlassenen Urteilen, insbesondere in dem für die Veröffentlichung bestimmten Urteil BVerwG VIII C 49.67, ist diese Rechtsauffassung des erkennenden Senats ausführlich begründet worden; darauf kann hier im allgemeinen Bezug genommen werden. Ein besonderer Hinweis ist jedoch im vorliegenden Fall zur Ergänzung erforderlich: Der verfassungsrechtlich gewährte Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) meint die Familie im Sinne der überkommenen Familienrechtsordnung und läßt, wenn familienrechtliche Bindungen tatbestandlich berücksichtigt werden in Vorschriften des privaten oder des öffentlichen Rechts, die Unterscheidung nicht zu zwischen Bindungen "blutsmäßiger" Natur und solchen Bindungen, die auf der Grundlage von Fiktionen und Vermutungen ohne weitere Prüfung einer tatsächlich bestehenden "blutsmäßigen Beziehung" gesetzlich angeordnet sind. Das Bürgerliche Gesetzbuch knüpft bei der Regelung der familienrechtlichen Beziehungen grundsätzlich an objektive Tatbestandsmerkmale an; in Zweifelsfällen bleibt es in aller Regel den unmittelbar Beteiligten überlassen, ob nähere Untersuchungen durchzuführen sind, durch welche die Intimsphäre der Familienangehörigen berührt wird (vgl. die Ehelichkeitsanfechtung betreffenden Vorschriften §§ 1594 ff. BGB; die Ehelichkeitsanfechtung durch den Staatsanwalt wurde durch Gesetz vom 11. August 1961 [BGBl. I S. 1221] beseitigt). Ergibt sich aus der Familienrechtsordnung des Bürgerlichen Gesetzbuches eine abschließende Statusregelung einer familienrechtlichen Beziehung, so ist daran auch dann anzuknüpfen, wenn andere Gesetze - auch auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts - darauf Bezug nehmen, ohne ihrerseits eine besondere Regelung zu treffen; selbst dann, wenn eine vom Bürgerlichen Gesetzbuch abweichende Regelung getroffen ist (an der es im Falle des § 11 Abs. 2 WpflG fehlt), bleibt immer noch zu prüfen, ob diese abweichende Regelung vereinbar ist mit Art. 6 Abs. 1 GG und mit anderen Grundrechten.

10

Die maßgeblichen Gesichtspunkte ergeben sich im vorliegenden Fall aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, auf dessen Familienrechtsordnung in § 11 Abs. 2 WpflG stillschweigend Bezug genommen wird.

11

Der Kläger ist Ende des Jahres 1944 geboren. Nach den Erklärungen seiner Mutter im Verwaltungsverfahren ist deren Ehemann seit Ende des Jahres 1942 verschollen. Die Ehelichkeit des Klägers ist nach den seitens der Wehrbehörden getroffenen Ermittlungen nicht angefochten worden. Entgegen der Ansicht der Revision gibt es keine gesetzliche Vermutung, die für die Richtigkeit der in Personenstandsbüchern enthaltenen Angaben über die familienrechtliche Rechtsstellung einer Person spricht. Die Beweiskraft von § 60 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes - PStG - in der Fassung vom 8. August 1957 (BGBl. I S. 1125) betrifft nur die Angaben über Eheschließung, Geburt und Tod; auch insoweit ist im übrigen der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen zulässig (§ 60 Abs. 2 PStG). Dagegen ergibt sich eine gesetzliche Vermutung der Ehelichkeit aus § 1593 BGB: Die Unehelichkeit eines Kindes, das während der Ehe oder innerhalb von dreihundertzwei Tagen nach Auflösung der Ehe geboren ist, kann nur geltend gemacht werden, wenn die Ehelichkeit angefochten und die Unehelichkeit rechtskräftig festgestellt worden ist. Es handelt sich um eine "Grundregel des Abstammungsrechts" (BVerfGE 9, 201 [207]), die auch - was in dem Beschluß BVerfGE 9, 201 im einzelnen dargelegt wird - auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zu beachten ist, wenn nicht im besonderen Fall eine abweichende gesetzliche Regelung besteht; wie bereits erwähnt, ist eine solche in § 11 Abs. 2 WpflG nicht getroffen. Sofern die Ehe der Mutter des Klägers mit ihrem Ehemann nicht bereits aufgelöst war in einem Zeitpunkt, der länger als dreihundertzwei Tage vor der Geburt des Klägers lag, kann niemand - auch keine Behörde - geltend machen, der Kläger sei unehelich geboren und stamme nicht ab von dem Ehemann seiner Mutter.

12

Danach ist die Begründung des angefochtenen Urteils, § 11 Abs. 2 WpflG sei unanwendbar, weil es an der durch "Blutsverwandtschaft hergestellten Beziehung" des Klägers zu seinem Vater (dem Ehemann seiner Mutter) fehle, unvereinbar mit dem Gesetz. Dieser Gesichtspunkt ist jedenfalls dann ungeeignet, das Urteil zu tragen, wenn der Kläger innerhalb des in § 1593 BGB genannten Zeitraumes geboren ist, also in einem Zeitpunkt, in dem die Ehe nicht aufgelöst war, oder in einem Zeitpunkt, der nicht länger als dreihundertzwei Tage nach der Auflösung der Ehe lag.

13

Eine Ehe wird aufgelöst unter anderem durch den Tod des einen Ehegatten. Dem Fall seines Todes steht es gleich, wenn der Ehegatte für tot erklärt worden ist nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes - VerschG - in der Fassung vom 15. Januar 1951 (BGBl. I S. 63). Die Todeserklärung begründet nämlich nach § 9 Abs. 1 VerschG die Vermutung, daß der Verschollene in dem im Beschluß angegebenen Zeitpunkt verstorben ist, während umgekehrt gemäß § 10 VerschG vermutet wird, daß ein nicht für tot erklärter Verschollener weiterlebt oder -gelebt hat. Dem Umstand, daß nach Angaben der Mutter des Klägers ihr Ehemann seit dem 24. Dezember 1942 vermißt war, kommt unter diesen Umständen bei Anwendung von § 1593 BGB keine selbständige Bedeutung zu. Die für das Weiterleben des Ehemannes der Mutter des Klägers sprechende Vermutung des § 10 VerschG spräche nämlich zugleich für die Ehelichkeit des Klägers und für seine eheliche Abstammung, wenn sie nicht durch einen Gegenbeweis entkräftet würde, der praktisch nur dadurch zu führen ist, daß im Wege einer Todeserklärung diese Vermutung ersetzt wird durch die gegenteilige Vermutung des § 9 Abs. 1 VerschG.

14

Aus der Feststellung des Todeszeitpunktes in der Todeserklärung nach dem Verschollenheitsgesetz ergibt sich - in aller Regel verbindlich - der Zeitpunkt, in dem im Sinne von § 1593 BGB die Ehe der Mutter des Kindes als aufgelöst anzusehen ist (vgl. BVerfGE 9, 201 [210] mit weiteren Hinweisen). Bevor im vorliegenden Fall abschließend entschieden werden kann, bedarf es demnach der Klärung, ob der Ehemann der Mutter des Klägers für tot erklärt worden ist, und bejahendenfalls, welcher Todeszeitpunkt in der Todeserklärung angegeben worden ist. Fehlt es an einer Todeserklärung, so ist der Kläger als ehelicher Sohn des Ehemannes seiner Mutter zu behandeln, weil die Ehe dann nicht als aufgelöst anzusehen ist. Ist es zu einer Todeserklärung gekommen, so ist der in ihr angegebene Todeszeitpunkt erheblich. Lag dieser Zeitpunkt, der dann zugleich als Zeitpunkt der Auflösung der Ehe anzusehen ist, länger als dreihundertzwei Tage vor dem Tage der Geburt des Klägers, so kann sich dieser auf § 1593 BGB nicht berufen; dann dürfte den Umständen nach - wozu es freilich einer ausdrücklichen Feststellung bedürfte - die für die Ehelichkeit sprechende Vermutung des § 1591 BGB widerlegt sein. Bei Anwendung von § 11 Abs. 2 WpflG wäre dann davon auszugehen, daß der Kläger die Rechtsstellung eines unehelichen Kindes hat und nicht der Sohn des Ehemannes seiner Mutter ist, ohne daß es darauf ankommt, ob das Personenstandsregister geändert wird und weitere Folgerungen aus dieser rechtlichen Beurteilung gezogen werden.

15

Lag der in der Todeserklärung angegebene Todeszeitpunkt dagegen innerhalb der zeitlichen Grenze von dreihundertzwei Tagen vor dem Tage der Geburt des Klägers (oder sogar in einem späteren Zeitpunkt), so wäre die Beklagte rechtlich gehindert, den Kläger als unehelich geboren anzusehen; sie müßte ihn bei Anwendung von § 11 Abs. 2 WpflG als von dem Ehemann seiner Mutter abstammend behandeln. Möglicherweise bedürfte es dann noch der Klärung der anderen Frage, ob er dessen einziger lebender Sohn ist.

16

Für den Fall, daß es noch nicht zu einer Todeserklärung gekommen ist, stellt sich auch noch die Frage, wie der Kläger nachweisen kann, daß der Ehemann seiner Mutter verstorben ist an einer Schädigung im Sinne von § 1 des Bundesversorgungsgesetzes. Die bereits erwähnte Vorschrift des § 10 VerschG enthält - wie oben erwähnt wurde - eine Vermutung für das Weiterleben des Verschollenen; diese Vermutung ist allerdings widerlegbar mit der Maßgabe, daß denjenigen, der Rechtsfolgen wegen des Todes des Verschollenen in Anspruch nimmt, die materielle Beweislast trifft (vgl. Palandt-Danckelmann, BGB, 27. Aufl., Anm. 1 zu § 10 VerschG). Auch insoweit könnte noch eine dieser Beweislastregelung entsprechende Tatsachenfeststellung erforderlich werden.

17

Auf die genannten Fragen, ob und für welchen Zeitpunkt der verschollene Ehemann der Mutter des Klägers für tot erklärt worden ist, kommt es bei Entscheidung in dieser Streitsache aus materiellrechtlichen Gründen an ohne Rücksicht darauf, daß weder die Beklagte im Verwaltungsverfahren noch das Verwaltungsgericht bei Erlaß seines Urteils ihre Beantwortung für erforderlich gehalten haben; darauf hat die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend hingewiesen. Die Zurücknahme des von der Beklagten für rechtswidrig erachteten Befreiungsbescheides erweist sich nämlich auch dann als Rechtens, wenn der Befreiungsbescheid jedenfalls im Ergebnis als rechtswidrig anzusehen ist. Es liegt keine unzulässige Einführung eines neuen Zurücknahmegrundes darin, daß die Beklagte im Revisionsverfahren für den Fall, daß die Fiktion des § 1593 BGB grundsätzlich für anwendbar angesehen wird, auf die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung der Frage hingewiesen hat, ob sich der Kläger überhaupt auf diese Fiktion berufen kann; der eigentliche Grund für die von der Beklagten angenommene Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Befreiungsbescheides bleibt dabei unberührt.

18

Die Sache war daher an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens betreffend seinen Antrag vom 3. Februar 1967 auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 155 Abs. 2 VwGO).

Der Wert des Streitgegenstandes wird für dieses Verfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher