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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.10.1966, Az.: BVerwG VII C 96.66

Anwendung der Vorschriften des BGB für die Beurteilung der"Blutsverwandtschaft" ; Geltendmachung der Unehelichkeit eines Kindes; Erfolgreiche Anfechtung der Ehelichkeit und rechtskräftige Feststellung der Unehelichkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.10.1966
Aktenzeichen
BVerwG VII C 96.66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 14571
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 26.04.1964 - AZ: I A 62/66

Fundstellen

  • DVBl 1967, 550 (amtl. Leitsatz)
  • RdJ 1967, 189

Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1966
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Zehner
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 26. April 1964 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am ... August 1946 ehelich geborene Kläger beantragte am 9. Januar 1965 seine Befreiung vom Wehrdienst mit der Begründung, daß seine Mutter Kriegerwitwe und er ihr einziger Sohn sei. Bei seinen Ermittlungen stellte das Kreiswehrersatzamt fest, daß der Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht in Oldenburg durch Klage vom 19. Dezember 1948 die Ehelichkeit des Klägers angefochten hatte. In diesem Verfahren hatte die Mutter des Klägers eingeräumt, daß der Kläger nicht von ihrem seit März 1945 vermißten Ehemann, sondern von einem anderen Manne erzeugt worden ist. Da der Oberstaatsanwalt das öffentliche Interesse an der Feststellung der Unehelichkeit des Klägers verneinte, nahm er die Klage zurück. Vor den Sozialgerichten führte der Kläger in den Jahren 1954 bis 1958 einen Rechtsstreit, der mit der Anerkennung seines Anspruchs auf Waisenrente endete. Auch gegenüber dem Kreiswehrersatzamt gab die Mutter des Klägers am 2. Februar 1965 an, der Kläger stamme nicht von ihrem gefallenen Ehemann ab.

2

Im Musterungsbescheid vom 27. Oktober 1965 wurde der Befreiungsantrag des Klägers abgelehnt, sein Widerspruch blieb erfolglos.

3

Auf die verwaltungsgerichtliche Klage hob das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide auf und führte zur Begründung aus: Die Parteien hätten zwar in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend als frühesten Zeitpunkt, zu dem der Ehemann der Mutter des Klägers verstorben sein könne, den 15. Oktober 1945 angesehen. Trotzdem müsse das Gericht dies nachprüfen. Wenn als Todestag ein vor dem Oktober 1945 liegender Zeitpunkt festzustellen wäre, so könne sich die Beklagte auch ohne Durchführung einer Ehelichkeitsanfechtung auf die Unehelichkeit des Klägers berufen, weil die Unehelichkeit eines Kindes, das später als 302 Tage nach der Auflösung der Ehe geboren sei, auch ohne Anfechtung geltend gemacht werden könne. Aus den Ermittlungen des Sozialgerichts und insbesondere aus der eidlichen Aussage des Zeugen B. vor dem Sozialgericht in Oldenburg und seiner weiteren Aussage vor dem Landessozialgericht in Celle folge jedoch, daß der Ehemann der Mutter des Klägers noch im September 1945 in dem Gefangenenlager Stennay (Frankreich) gelebt habe und dort vermutlich einem Arbeitskommando zugeteilt worden sei. Die unter Einschaltung des Bundesarchivs und der deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung von Angehörigen und mit Hilfe des Roten Kreuzes durchgeführten Ermittlungen hätten ferner ergeben, daß sich Soldaten aus der Tschechoslowakei, wo der Ehemann der Mutter des Klägers zuletzt eingesetzt gewesen sei, nach dem Westen abgesetzt hätten. Die Kammer sei daher in Übereinstimmung mit dem Landessozialgericht zu der Überzeugung gelangt, daß der Ehemann der Mutter des Klägers zumindest noch bis Mitte Oktober 1945 gelebt haben könne, dann aber verstorben sei. Damit gelte der Kläger gemäß § 1591 BGB als eheliches Kind des Ehemanns seiner Mutter. Selbst wenn es offenbar unmöglich sei, daß die Mutter des Klägers diesen von ihrem Ehemann empfangen habe (§ 1591 Abs. 1 Satz 2 BGB) oder wenn die Mutter dies gar selbst einräume, könne die Unehelichkeit nur geltend gemacht werden, wenn die Ehelichkeit mit Erfolg angefochten und die Unehelichkeit rechtskräftig festgestellt worden sei (§ 1593 BGB). Diese Bestimmung gelte auch im öffentlichen Recht. Die Klage sei also nach § 11 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes - WehrPflG - begründet.

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Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt,

das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

5

Zur Begründung führt sie aus: Es möge eingeräumt werden, daß die Beklagte im Hinblick auf § 1593 BGB daran gehindert sei, die Unehelichkeit des Klägers geltend zu machen, nachdem das Verwaltungsgericht festgestellt habe, daß die Ehe zwischen der Mutter des Klägers und deren Ehemann nicht vor Mitte Oktober 1945 aufgelöst worden sei. Zu Unrecht setze das Verwaltungsgericht jedoch die Ehelichkeit des Klägers mit der blutsmäßigen Verwandtschaft im Sinne des § 11 Abs. 2 WehrPflG gleich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts solle nur der Tod von Blutsverwandten die Befreiung vom Wehrdienst rechtfertigen; die gesetzlich fingierte Ehelichkeit des Klägers sei jedoch nicht gleichbedeutend mit "blutsverwandt", Blutsverwandtschaft sei nicht nur ein rechtliches, sondern auch ein tatsächliches, biologisches Verhältnis.

6

Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.

7

II.

Die Revision ist unbegründet.

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Mit Recht beurteilt das Verwaltungsgericht die verwandtschaftlichen Beziehungen, die mit anderen Voraussetzungen die Befreiung vom Wehrdienst nach § 11 Abs. 2 (2. Alternative) des Wehrpflichtgesetzes vom 25. Mai 1962 (BGBl. I S. 349) - WehrPflG - begründen, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Daß die Begriffe "Halb- und Vollwaise", "Vater", "Mutter" und "Eltern" hier eine andere Bedeutung haben sollen, kann dem Wehrpflichtgesetz nicht entnommen werden (vgl. das Urteil vom 12. Oktober 1962, BVerwGE 15, 66). Aus dem von der Revision erwähnten Urteil vom 3. August 1962 (BVerwGE 14, 336) ergibt sich nichts anderes. Dieses betrifft die 1. Alternative des § 11 Abs. 2 WehrPflG (Tod sämtlicher Brüder oder Schwestern) und befaßt sich damit, ob der Wehrpflichtige wegen des Todes von leiblichen Kindern seiner Adoptiveltern vom Wehrdienst zu befreien ist; in diesem Zusammenhang ist darauf hingewiesen, daß er mit diesen Kindern nicht blutsverwandt ist. Der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit gilt nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz aber nach der Vermutung des § 1591 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1591 Abs. 1 BGB als ein eheliches Kind aus der Verbindung seiner Mutter mit ihrem Ehemann; mit diesem gilt der Kläger somit auch als blutsverwandt. Das kann nur durch die erfolgreiche Anfechtung der Ehelichkeit des Klägers nach § 1593 BGB widerlegt werden. Da es hierzu nicht gekommen ist, kann sich niemand darauf berufen, der Kläger entstamme nicht der ehelichen Verbindung seiner Mutter; dafür bietet das Gesetz insbesondere der Wehrbehörde keine Grundlage. Der Kläger ist vom Wehrdienst zu befreien, weil die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 WehrPflG erfüllt sind.

9

Die Revision ist aus diesen Gründen zurückzuweisen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Witten
Dr. Zinser
Reimer
Dr. Boerckel
Dr. Zehner