BVerfG, 11.04.2025 - 1 BvR 1475/24 - Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung
...1.Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer das Verfassungsbeschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 18. März 2025 für erledigt erklärt hat (vgl. BVerfGE 85, 109 [BVerfG 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89] <113>). 3. Zur Erstattung der Auslagen verpflichtet ist der Träger, dem der angegriffene Hoheitsakt zuzurechnen ist (vgl. nur BVerfGE 78, 350 [BVerfG 21.06.1988 - 2 BvR 638/84] <364>), vorliegend der Freistaat Sachsen....