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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.04.2026, Az.: BVerwG 8 B 23.25

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.04.2026
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 23.25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 16177
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2026:220426B8B23.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Thüringen - 12.03.2025 - AZ: 4 KO 515/24

Tenor:

Der Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 12. März 2025 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Thüringer Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger wenden sich gegen den Anschluss- und Benutzungszwang für eine Entwässerungseinrichtung. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf den Berufungszulassungsantrag der Kläger hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung zugelassen. Nachdem binnen der Berufungsbegründungsfrist kein Schriftsatz der Kläger eingegangen war, hat das Oberverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat daraufhin mit qualifiziert signiertem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Versäumung der Frist sei schuldlos erfolgt, er habe einen Schriftsatz gefertigt und seiner immer zuverlässigen Rechtsanwaltsfachangestellten die Einzelanweisung erteilt, den Schriftsatz abzusenden. Eine eidesstattliche Versicherung seiner Angestellten und den Begründungsschriftsatz hat er dem Wiedereinsetzungsantrag beigefügt. Letzterer endet mit dem maschinenschriftlich geschriebenen Namen des Prozessbevollmächtigten. Mit Beschluss vom 12. März 2025 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung verworfen. Sie sei verfristet. Dem Wiedereinsetzungsantrag sei nicht stattzugeben, weil der einfach signierte Berufungsbegründungsschriftsatz aufgrund der Übersendung durch die Angestellte des Prozessbevollmächtigten die Vorgaben des § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO ohnehin nicht hätte einhalten können und deshalb ein anwaltliches Verschulden vorliege. Die Revision gegen diesen Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die hiergegen gerichtete und auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde der Kläger führt zur Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberverwaltungsgericht gemäß § 133 Abs. 6 VwGO. Der Beschluss leidet an dem von den Klägern sinngemäß gerügten Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und kann auch hierauf beruhen. Das Oberverwaltungsgericht hätte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ohne vorherigen Hinweis gem. § 86 Abs. 3 VwGO versagen dürfen.

3

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es gemäß § 86 Abs. 3 VwGO für das Gericht geboten, auf erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben in einem Wiedereinsetzungsantrag hinzuweisen. Solche Angaben können auch nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist ergänzt oder substantiiert werden, während das Vorbringen neuen, die Wiedereinsetzung erstmals rechtfertigenden Sachverhalts nicht zulässig ist. Für die Abgrenzung kommt es darauf an, ob ein erkennbar lückenhafter Vortrag gegeben ist, der zu einer ordnungsgemäßen Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ein Nachfragen notwendig macht, oder eine in sich geschlossene, an sich nicht ergänzungsbedürftige Sachdarstellung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 21.11 - BVerwGE 142, 219 Rn. 25 m. w. N.).

4

Hier lagen erkennbar unklare und ergänzungsbedürftige Angaben vor. Der klägerische Prozessbevollmächtigte hatte vorgetragen, den Schriftsatz gefertigt und seiner Angestellten die Einzelanweisung zur Übersendung gegeben zu haben. Aus diesem Vortrag konnte das Oberverwaltungsgericht nicht ohne vorherigen Hinweis folgern, dass der klägerische Schriftsatz nur einfach signiert gewesen sei. Es musste sich dem Oberverwaltungsgericht aufdrängen, dass der Prozessbevollmächtigte keine kanzleiinterne Handhabung geltend machte, die wegen des Erfordernisses des § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO, einen Schriftsatz entweder qualifiziert zu signieren oder ihn einfach zu signieren und ihn dann selbst zu übersenden, stets nur die formunwirksame Übermittlung an das Gericht bewirken konnte. Zwar befand sich unter dem als Abschrift beigefügten Berufungsbegründungsschriftsatz nur der maschinengeschriebene Name des Anwalts und damit eine einfache Signatur im Sinne des § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Dies ließ es aber gleichwohl als unklar erscheinen, ob der Prozessbevollmächtigte den nicht abgesandten Schriftsatz, wie er es mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, qualifiziert signiert hatte und lediglich versäumt hatte, das Signaturprotokoll beizufügen. Denn auch bei qualifiziert signierten Schriftsätzen ist es üblich, diese mit einer maschinenschriftlichen Unterschrift zu versehen. Die Möglichkeit einer qualifizierten Signatur lag auch deshalb nahe, weil der Wiedereinsetzungsantrag ebenfalls mit qualifizierter Signatur übermittelt wurde.

5

Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von seiner Befugnis zur Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberverwaltungsgericht gemäß § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch. Der Zurückverweisung steht nicht entgegen, dass der Kläger mit der Beschwerde auch Grundsatz- und Divergenzrügen erhoben hat. Ein Rechtsstreit kann auch dann gemäß § 133 Abs. 6 VwGO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wegen eines Verfahrensmangels an die Vorinstanz zurückverwiesen werden, wenn die Beschwerde zusätzlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder eine Divergenz gestützt ist, der Verfahrensmangel aber selbst bei Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung oder Divergenz und bei Zulassung der Revision voraussichtlich zur Zurückverweisung führen würde (BVerwG, Beschlüsse vom 3. Februar 1993 - 11 B 12.92 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 10 und vom 26. Juni 2000 - 7 B 26.00 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 15). Dies ist hier der Fall.

6

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

Dr. Held-Daab
Hoock
Dr. Naumann