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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.03.2026, Az.: BVerwG 1 WB 38.25

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.03.2026
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 38.25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 15434
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2026:260326B1WB38.25.0

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1

Der Antragsteller begehrt die Genehmigung, mit den Medien über dienstliche Angelegenheiten zu sprechen.

2

Der ... geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit dem 31. Juli ... enden. ... wurde er zum Unteroffizier (A 5 M) befördert. Zum April 2024 wurde der Antragsteller von der ... in ... zum Dienstältesten Deutschen Offizier Deutscher Anteil ... (DDO/DtA ...) ... nach ... versetzt. Aktuell wird er bei der ... in ... verwendet.

3

Mit Schreiben vom 5. September 2024 beantragte der Antragsteller eine Genehmigung zur Veröffentlichung dienstlicher Angelegenheiten im Rahmen seines Disziplinarverfahrens, Wehrbeschwerdeverfahrens sowie des gegen ihn geführten Strafverfahrens. Ziel der Veröffentlichung sei eine Berichterstattung sowie die Äußerung seiner Meinung gegenüber der Öffentlichkeit und der Presse.

4

Unter dem 7. November 2024 teilte der DDO/DtA ... ... dem Antragsteller mit, dass er den Antrag nicht genehmige. Es liege kein Fall des § 14 Abs. 2 Satz 3 SG i. V. m. § 68 Abs. 1 und 2 BBG vor, da der Antragsteller nicht als Zeuge oder als Partei bzw. Beschuldigter in einem Gerichtsverfahren Angaben zu machen habe. Er habe auch nicht dargelegt, dass die Genehmigung zur Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen erforderlich sei. Im Übrigen sei der Antrag nicht hinreichend bestimmt. Über die endgültige Versagung der beantragten Aussagegenehmigung entscheide aber das Bundesministerium der Verteidigung, an das der Antrag weitergeleitet werde.

5

Mit Schreiben vom 20. November 2024 erhob der Antragsteller Untätigkeitsbeschwerde und rügte, dass über seinen Antrag vom 5. September 2024 nicht binnen Monatsfrist entschieden worden sei.

6

Mit Bescheid vom 20. Januar 2025 wies der Kommandeur Fliegende Verbände Luftwaffentruppenkommando die Beschwerde zurück. Der Beschwerde fehle die erforderliche Beschwer. Eine Rechts- oder Interessenbeeinträchtigung liege nicht vor. Mit dem Schreiben vom 7. November 2024 sei dem Antragsteller nur die zutreffende rechtliche Bewertung des DDO/DtA ... mitgeteilt worden. Der Antrag sei aber nicht endgültig abgelehnt worden. Auf die Weiterleitung an das zuständige Bundesministerium der Verteidigung sei ausdrücklich hingewiesen worden. Dieses Vorgehen entspreche der Gesetzes- und Vorschriftenlage.

7

Mit dem Antragsteller am 13. März 2025 ausgehändigtem Bescheid vom 25. Februar 2025 lehnte das Bundesministerium der Verteidigung den Antrag auf Erteilung einer Aussagegenehmigung ab. Das Ministerium sei nach § 14 Abs. 2 Satz 3 SG i. V. m. § 68 Abs. 3 BBG und Nr. 1414, 1406 und 1409 AR A-2160/6 zuständig. Der Antrag sei formell ordnungsgemäß auf dem Dienstweg eingegangen. Materiell-rechtlich bestehe aber kein Anspruch. Vielmehr sei der Antrag bei Ausübung pflichtgemäßen Ermessens abzulehnen. Der Anspruch folge nicht aus § 14 Abs. 2 Satz 3 SG i. V. m. § 68 Abs. 1 BBG. Es gehe nicht um eine Zeugenaussage in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren. Der Anspruch folge auch nicht aus § 14 Abs. 2 Satz 3 SG i. V. m. § 68 Abs. 2 Satz 1 BBG. Die Aussagegenehmigung diene auch nicht der Aussage als Partei oder Beschuldigter in einem gerichtlichen Verfahren. Es sei nicht ersichtlich oder dargelegt, dass das in Rede stehende Vorbringen der Wahrnehmung der berechtigten Interessen des Antragstellers dienen solle.

8

Der Anspruch lasse sich auch nicht aus § 14 Abs. 2 Satz 3 SG i. V. m. § 67 Abs. 3 Satz 2 BBG herleiten. Hiernach stehe die Erteilung im Ermessen des Dienstherrn. Eine Ermessensreduzierung auf Null liege nicht vor. Bei der Ermessensausübung seien die soldatische Verschwiegenheitspflicht und das Interesse an der Offenbarung der dienstlichen Vorgänge gegeneinander abzuwägen, wobei der die Freiheit der Meinungsäußerung zulässig einschränkenden Verschwiegenheitspflicht hohes Gewicht zukomme. Der Antragsteller habe nicht dargelegt, welche dienstlichen Informationen er der Presse offenbaren wolle. Daher könne nicht geprüft werden, ob diese vertraulich oder geheim seien und ob persönliche Interessen von Kameraden betroffen seien. In einer solchen Konstellation komme dem Interesse des Dienstherrn Vorrang gegenüber dem Veröffentlichungsinteresse zu. Der Wunsch, die Presse einzuschalten, um Druck auf dienstinterne Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozesse auszuüben, sei kein legitimes Interesse, sondern ein Dienstvergehen. Eine Aussagegenehmigung könne grundsätzlich nur erteilt werden, wenn zumindest in Grundzügen dargelegt werde, welche Informationen an die Presse weitergegeben werden sollen. Daher müsse der Sachverhalt, auf den sich die Genehmigung beziehen solle, genau bezeichnet werden. Angesichts der Vielzahl der vom Antragsteller eingereichten Wehrbeschwerdeverfahren sei eine Eingrenzung aber nicht möglich. Dieser Bescheid stehe einem neuen Antrag auf Erteilung einer Aussagegenehmigung mit hinreichender Konkretisierung nicht entgegen.

9

Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Untätigkeitsbeschwerde vom 20. November 2024 als Untätigkeitsantrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und mit seiner Stellungnahme vom 17. April 2025 dem Senat vorgelegt.

10

Der Antragsteller macht geltend, sein Antrag vom 5. September 2024 sei hinreichend konkret. Sämtliche Wehrbeschwerdeverfahren, das gegen ihn geführte Strafverfahren sowie das gerichtliche Disziplinarverfahren seien dem Dienstherrn bekannt. Die beabsichtigte Veröffentlichung beziehe sich auf die dem Dienstherrn vorliegende Aktenlage. Aus seiner Sicht seien keine vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Informationen betroffen. Persönliche Daten Dritter seien nicht genannt oder anonymisiert. Ziel der geplanten Veröffentlichung sei darzustellen, wie seitens des Dienstherrn mit seinen dienstlichen Anliegen umgegangen werde, insbesondere vor dem Hintergrund der Befürchtung, dass im Zusammenhang mit dem Covid-19-Sachverhalt politischer Einfluss auf dienstliche Entscheidungen genommen worden sei. Es gebe ein erhebliches öffentliches Interesse an Transparenz und Aufarbeitung der Vorgänge rund um den Covid-19-Komplex. Die Veröffentlichung diene auch dem Zweck der Rehabilitierung betroffener Kameraden. Eine entsprechend informierte Öffentlichkeit sei für ein breites gesellschaftliches Bewusstsein, die Stärkung demokratischer Prozesse und den Schutz vor Missbrauch notwendig.

11

Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

12

Zur Begründung verweist es auf seinen Bescheid, der Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung im Rahmen des Untätigkeitsantrages geworden sei. Der Antragsteller habe seit Mitte 2022 mindestens 32 Beschwerdeverfahren bei den zuständigen Dienstvorgesetzten angestrengt und weitere beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr eingelegt. Es sei auch nicht auszuschließen, dass noch weitere Beschwerden eingelegt seien. Er habe weder die Gegenstände der Wehrbeschwerdeverfahren, um die es in seinen Äußerungen gegenüber der Presse gehen soll, konkretisiert noch einen Zeitraum für die Wehrbeschwerdeverfahren bestimmt, über die er mit der Presse sprechen wolle. Daher könne nicht vorhergesehen werden, um welche Themen es in der Veröffentlichung gehen soll, noch welche Meinungen der Antragsteller äußern wolle. Der neue Vortrag des Antragstellers aus dem gerichtlichen Verfahren sei unerheblich, weil es auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung ankomme. Selbst wenn man auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Senats abstelle, fehle es auch unter Berücksichtigung des Vortrages im gerichtlichen Verfahren an einer hinreichenden Konkretisierung der Inhalte, die der Antragsteller veröffentlichen wolle. Es sei erforderlich und ihm zumutbar, zumindest in Grundzügen zu erläutern, welche Informationen und Meinungen weitergegeben werden sollten. Soweit es dem Antragsteller um die Rehabilitierung von Kameraden gehe, wolle er offenbar nicht nur über seine eigenen Verfahren sprechen, sondern auch Kameraden betreffende Vorgänge thematisieren. Worauf er insoweit anspiele, könne nicht abgeschätzt werden, so dass auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass Interessen und Rechte von Kameraden der Erteilung einer Aussagegenehmigung entgegenstünden. Zudem fehle es an der Angabe, bei welchem Medium die Informationen veröffentlicht werden sollen. Eine Aussagegenehmigung könne nicht für die Veröffentlichung in einem Magazin erteilt werden, das mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbarende Inhalte verbreite.

13

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

14

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

15

1. Der Antragsteller hat lediglich den prozessualen Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gestellt, ohne einen konkreten Sachantrag zu formulieren. Sein Rechtsschutzbegehren ist daher im Lichte seines Sachvortrages dahin auszulegen (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 86 Abs. 3, § 88 VwGO), dass er die Aufhebung der ablehnenden Bescheide sowie die Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung zur Erteilung der beantragten Genehmigung, hilfsweise jedenfalls eine Neubescheidung des Antrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erstrebt.

16

2. Der nach § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO gestellte Untätigkeitsantrag ist bereits unzulässig.

17

a) Zwar ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet und im Hinblick auf die abschließende Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts eröffnet (BVerwG, Beschluss vom 30. September 2008 - 1 WB 24.08 - NVwZ-RR 2009, 343 Rn. 15 f. m. w. N.). Die beantragte Genehmigung, mit Medien sprechen zu dürfen, stellt zudem eine truppendienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO dar. Der Antragsteller kann auch geltend machen, zumindest möglicherweise in einem subjektiv-öffentlichen Recht aus Art. 5 Abs. 1 GG i. V. m. § 6 SG bzw. § 14 Abs. 2 Satz 3 SG i. V. m. § 68 BBG verletzt zu sein. Zur Darlegung einer möglichen Rechtsverletzung genügt die Behauptung, man wolle der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen oder Vorgänge mitteilen; die hierzu erforderliche Genehmigung sei nicht erteilt worden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 1 WB 26.90 - BVerwGE 93, 26 <27>).

18

b) Der Antrag ist aber bereits deswegen unzulässig, weil er im Hinblick auf den Inhalt der beabsichtigten Äußerungen gegenüber Medien auch unter Berücksichtigung des Vortrages des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren nicht hinreichend konkret ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 1 WB 26.90 - BVerwGE 93, 26 <27>).

19

Jedes Petitum in einem gerichtlichen Verfahren muss so konkretisiert sein, dass eine entsprechende Entscheidung des Gerichts ergehen kann. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Antragstellers aus seinen vorgerichtlichen und gerichtlichen Stellungnahmen nicht. Die gerichtliche Prüfung des Anspruches setzt voraus, dass die beabsichtigte Veröffentlichung zumindest in ihren Grundzügen vorliegt bzw. vorgetragen wird. Denn nur dann wäre es dem Gericht möglich zu überprüfen, ob der Soldat mit der Weiterleitung von Informationen aus ihn betreffenden Disziplinar- oder Beschwerdeverfahren seine Pflichten zur Verschwiegenheit über die ihm bei seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten (vgl. § 14 SG), zur Mäßigung und Zurückhaltung auf Grund seiner dienstlichen Stellung (vgl. § 17 SG) und/oder zur Wahrung der Rechte Dritter (vgl. § 12 SG) verletzen würde und ob gleichwohl Anspruch auf die begehrte Genehmigung besteht (BVerwG Beschlüsse vom 16. März 1988 - 1 WB 44.87 - und vom 23. Januar 1991 - 1 WB 26.90 - BVerwGE 93, 26 <27>).

20

An einer entsprechenden Präzisierung der hiernach erforderlichen Informationen fehlt es aber in dem vorliegenden Antragsverfahren. Denn im Antrag vom 5. September 2024 verweist der Antragsteller lediglich summarisch auf sein Disziplinarverfahren, Wehrbeschwerdeverfahren und ein gegen ihn geführtes Strafverfahren, ohne auch nur andeutungsweise zu erläutern, welche Vorwürfe ihm wann im Disziplinar- bzw. Strafverfahren gemacht werden oder wurden und welchen Gegenstand das in Rede stehende Wehrbeschwerdeverfahren haben soll. Der Schriftsatz vom 24. Juni 2025 enthält keine ausreichende Präzisierung. Er beschränkt sich vielmehr auf den Hinweis eines Zusammenhanges der von ihm gemeinten Verfahren mit der Covid-19-Pandemie und das Vorliegen von Akten beim Dienstherrn. Hieraus lassen sich - selbst wenn man die gemeinten Verfahren identifizieren könnte - noch nicht einmal rudimentäre Angaben dazu entnehmen, welche Tatsacheninformationen zu innerdienstlichen Vorgängen der Antragsteller den Medien aus seinen Verfahrensakten jeweils offenbaren möchte. Angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller nach den von ihm nicht in Abrede gestellten Angaben des Bundesministeriums der Verteidigung seit 2022 mehr als 30 Beschwerdeverfahren führt, sind seine Angaben über den Inhalt der von ihm beabsichtigten Medienangaben vage und unsubstantiiert. Es obliegt nicht dem Gericht und auch nicht dem Dienstherrn, sämtliche Verfahrensakten zu Beschwerde-, Disziplinar- und Strafverfahren beizuziehen, ihren gesamten Inhalt auf der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Inhalte zu prüfen und Mutmaßungen darüber anzustellen, welche Teile hieraus der Antragsteller weiterzugeben beabsichtigt. Vielmehr ist ihm zumutbar, die von ihm beabsichtigten Angaben so zu umschreiben, dass die Notwendigkeit einer Genehmigung und deren Voraussetzungen geprüft werden können. Allein der Antragsteller kann wissen, mit welchen konkreten Informationen zu innerdienstlichen Tatsachen er an die Presse gehen will.

Dr. Häußler
Dr. Eppelt
Dr. Scheffczyk