Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.01.1991, Az.: BVerwG 1 WB 26/90

Beamtenrecht; Aussagegenehmigung; Antragstellung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.01.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 26/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12712
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 93, 26 - 28
  • NVwZ 1991, 893 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1991, 381 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 1991, 273

Amtlicher Leitsatz

Ein Antrag, mit dem die Verpflichtung des Bundesministers der Verteidigung begehrt wird, in einer "Angelegenheit" gegenüber kommunalen Mandatsträgem aussagen zu dürfen, ist unzulässig.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat
der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 23. Januar 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier,
sowie
Oberst Schramm,
Oberfeldwebel Krüger als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

1.

Der ... 1943 geborene Antragsteller trat zum 1. April 1963 als Soldat auf Zeit in die Bundeswehr ein. Er wurde zum Feuerwerker ausgebildet und zum 1. April 1968 zum Feldwebel befördert. Nach seiner Beförderung zum Oberfeldwebel wurde er im September 1971 zum Berufssoldaten ernannt. Hauptfeldwebel ist er seit Januar 1976. Nach erfolgreichem Abschluß eines Feuerwerkerlehrgangs an der Schule Technische Truppe ... in A... wurde er zum 1. April 1967 zur Truppenübungsplatzkommandantur (TrÜbPlKdtr) M... ... als Feuerwerker und Zielbau-Sicherungsfeldwebel versetzt. Anschließend wurde er dort 15 Jahre in der Kampfmittelbeseitigungsanlage (KBA) verwendet.

2

Am 8. August 1986 ordnete der Kommandant Truppenübungsplatz (TrÜbPl) M... mit Wirkung ab 13. August 1986 die Herauslösung des Antragstellers aus der KBA und dessen Dienstleistung als Feuerwerker auf dem TrÜbPl M...-Nord an; gleichzeitig verbot er ihm mit Wirkung ab 12. August 1986 das Betreten der KBA. Am 18. August 1986 beantragte er bei der Stammdienststelle des Heeres (SDH) die Ablösung des Antragstellers von seiner Verwendung bei der KBA wegen unüberbrückbarer Spannungen zwischen diesem und seinen Kameraden und Vorgesetzten wegen der unterschiedlichen Bewertung der Sicherheit der KBA und der Arbeitsbedingungen in der KBA. Die SDH gab dem Antrag mit Bescheid vom 17. November 1986 zwar statt, behielt sich aber die Entscheidung über die künftige Verwendung des Antragstellers vor. Der vorläufigen Verwendung des Antragstellers auf dem TrÜbPl M...-Nord stimmte sie zu.

3

Mit Fernschreiben vom 13. Mai 1988 teilte die SDH dem Antragsteller die Absicht mit, ihn auf den Dienstposten eines Instandsetzungsoffiziers Munition (FD) beim Artilleriekommando (ArtKdo) ... in M... zu versetzen. Gegen diese Planung legte der Antragsteller Beschwerde ein. Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) wies die Beschwerde gegen die Versetzung mit Bescheid vom 28. Juli 1988 zurück. Mit Schreiben vom 11. August 1988 hat er die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Der BMVg hat diesen Antrag mit Schreiben vom 2. September 1988 dem Senat vorgelegt (Verfahren 1 WB 157/88). Der Senat hat durch Beschluß vom 23. Januar 1991 über den Antrag entschieden. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.

4

Aus Fürsorgegründen war der Antragsteller vom 28. November 1988 bis 8. Januar 1989 zur TrÜbPlKdtr nach B... und vom 9. Januar bis 31. März 1989 zur Kampftruppenschule ... nach M... kommandiert. Ab dem 3. April 1989 leistet er nunmehr wiederum Dienst beim ArtKdo ... in M....

5

In einer Stellungnahme vom 15. Juni 1987 zur Sicherheit der Kampfmittelbeseitigung dem Rechtsberater des Wehrbereichskommandos II gegenüber kommt das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung zu dem Ergebnis, insgesamt sei nicht auszuschließen, daß

  • "wegen der spezifischen Arbeiten
  • wegen Wissens- und Informationslücken
  • infolge des Arbeitsstils
  • wegen des gegebenen Betriebsklimas

die Betriebsschutzbelange nicht immer den ausreichenden Stellenwert gehabt haben.

In welchem Umfang Mißstände durch Fehlverhalten von Personen verursacht oder nicht beseitigt wurden, kann ich nicht beurteilen.

Insgesamt ist jedoch zu berücksichtigen, daß

  • die Entsorgung der Kampfstoffmunition technisch sehr kompliziert ist
  • die Feuerwerker vor Ort eine große Verantwortung tragen müssen
  • die Feuerwerker häufig mit Problemen eigenverantwortlich fertig werden müssen und aus der Situation heraus sofort entscheiden müssen
  • bei aller Sorgfalt dennoch mögliche Entscheidungsirrtümer nicht vorwerfbar sein sollten."

6

In einem Gutachten vom 2. Mai 1988 stellte eine Kommission des Heeresamtes folgendes fest:

"5. Zusammenfassende Bewertung

Die KBA M... ist aus munitionstechnischer Sicherheitssicht, aus Sicht des Betriebsschutzes und des Arbeitsschutzes nach dem derzeitigen Erkenntnisstand sicher.

Gravierende Sicherheitsverstöße oder Vorschriftenverstöße, die der Ahndung bedürfen, sind nicht hervorgetreten.

Es hat sich herausgestellt, daß viele Einzelpunkte im Vorbringen des HFw H... nicht dem aktuellen Stand entsprechen; nach seiner Versetzung aus der KBA ist er auf Berichte anderer angewiesen, da ihm die Inaugenscheinnahme und Beurteilung nicht mehr möglich ist.

Seine zusätzlich vorgebrachten 10 Vorschläge/Mängel wurden von der Kommission geprüft und - sofern zutreffend und sinnvoll - in diesen Bericht eingearbeitet.

Die truppendienstliche Ermittlung und Würdigung ist nicht Gegenstand dieses Berichtes."

7

Mit Verfügung vom 3. Februar 1989 hat die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lüneburg ein gegen Unbekannt wegen Vorgänge in der KBA eingeleitetes Strafverfahren eingestellt. Gegenstand des Verfahrens waren nach der Einstellungsverfügung "Vorwürfe wegen angeblicher Mißstände in der Kampfmittelbeseitigungsanlage (KBA) M... ..., die der Hauptfeldwebel H... in einem Schreiben vom 18.5.1988 erhoben hat. Sein Verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt R... hat mitÜbersendung dieses Schreibens Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet".

8

2. Unter dem 20. Juli 1988 richtete der Antragsteller folgendes Schreiben an den BMVg - FÜ H/RB -:

"Betr.: Aufhebung der Pflicht zur Verschwiegenheit

Bitte meiner Sache - Kampfmittelbeseitigung in M... und daraus resultierendes Verantwortungsbewußtsein - um Aufhebung meiner Verschwiegenheitspflicht.

Zu meinem Ziel der 'Wahrheitsfindung' möchte ich andere Wege gehen."

9

In einem weiteren Schreiben vom 20. August 1988 wiederholte der Antragsteller seine Bitte.

10

Mit Schreiben vom 7. November 1988 teilte das ArtKdo ... - S 1 - dem Antragsteller mit, daß der Kommandeur (Kdr) beabsichtige, dem Antragsteller eine Aussagegenehmigung zu erteilen, "die jedoch spezifiziert werden" müsse, "da es eine globale Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht nicht geben" könne.

11

Der Antragsteller präzisierte daraufhin sein Begehren am 7. November 1988 und 1. Februar 1989 dahin, daß er auf Mißstände in der KBA hinweisen wolle und zwar gegenüber dem 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts, dem Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages, der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lüneburg, dem Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages, Bundestagsabgeordneten der Regierungskoalition, Stadträten der Stadt M... und Kreistagsabgeordneten des Kreises S.../F... ....

12

Mit Bescheid vom 23. Juni 1989 ordnete der Kdr ArtKdo ... dem Antragsteller gegenüber folgendes an:

"1.
Hiermit erteile ich Ihnen in Angelegenheiten der Kampfmittelbeseitigungsanlage ... M... Aussagegenehmigung gegenüber

  • dem 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in München
  • dem Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages
  • der Staatsanwaltschaft Lüneburg und
  • dem Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages.

2.
Über die Aussagegenehmigung gegenüber Bundestagsabgeordneten, Kreistagsabgeordneten des Kreises S...-F... und Stadträten der Stadt M..., wie Sie dieses in dem Bezug 4. begehren, vermag ich nicht zu entscheiden. Aus diesem Grunde habe ich Ihre Erklärung vom 07.11.88 und 01.02.89 dem Bundesminister der Verteidigung vorgelegt. Sie erhalten von dort einen Bescheid.

3.
Die unter 1. erteilte Befreiung und die unter 2. noch ausstehende Entscheidung entbindet Sie im Grundsatz nicht von Ihren soldatischen Pflichten gemäß den §§ 14 und 17 des Soldatengesetzes. Darüber hinaus verweise ich in diesem Zusammenhang auf die Belehrung, die Sie am 23.09.88 von Ihrem Batteriechef erhalten haben."

13

Mit Bescheid vom 12. Dezember 1989 wies der BMVg - P II 8 - das über die in dem Bescheid des Kdr ArtKdo ... erteilte Genehmigung hinausgehende Begehren des Antragstellers zurück und verweigerte die "Genehmigung, gegenüber 'Bundestagsabgeordneten, Kreistagsabgeordneten des Kreises S... .../F... und Stadträten der Stadt M...' in Angelegenheiten der Kampfmittelbeseitigungsanlage 3042 in Munster außergerichtlich auszusagen".

14

Dem abgelehnten Begehren habe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt entsprochen werden können. Soweit der Antragsteller wörtlich die "Aufhebung der Pflicht zur Verschwiegenheit" begehre, sei der Antrag schon deshalb unzulässig, weil die gesetzlich fixierte Dienstpflicht des § 14 SG nicht zur Disposition Vorgesetzter stehe. Aber auch bei wohlwollender Interpretation könne der Antrag keine Aussicht auf Erfolg haben. Dies gelte, soweit der Antrag als darauf gerichtet gedeutet werde, für außergerichtliche und solche Aussagen, die außerhalb eines formellen bzw. offiziellen Verwaltungsverfahrens (etwa zur Überprüfung evtl. Mißstände) erfolgen sollten, für die Information an den o.g. - erweiterten - Adressatenkreis eine Genehmigung gemäß § 14 Abs. 2 SG i.V.m. ZDv 14/3 B 176 zu erhalten. Es gelte aber genauso, wenn der Antrag als solcher auf Genehmigung einer Veröffentlichung bzw. eines Vortrages oder einer diesen vergleichbaren Verlautbarung gemäß VMBl 1982, 211 ff. verstanden werde.

15

Nach § 14 SG habe der Soldat über die ihm bei seiner dienstlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, soweit es sich nicht um Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder um Tatsachen handele, die offenkundig seien oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürften.

16

Da die Angelegenheit, die der Antragsteller zum Anlaß seines Antrags nehme, ihm bei seiner dienstlichen Tätigkeit bekanntgeworden sei, unterliege er diesbezüglich der Verschwiegenheitspflicht. Der Gegenstand der beabsichtigten Aussagen (Vorgänge in der KBA M...) schließe auch die Ausnahme gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 SG aus.

17

Da dem Antragsteller vor dem Hintergrund, daß sein Begehren der "Wahrheitsfindung" dienen solle, bereits durch Bescheid des ArtKdo 1 - Az 39-21-20 - vom 23. Juni 1989 eine Aussagegenehmigung erteilt worden sei, welche es ihm ermögliche, seine Vorstellungen und Erkenntnisse gegenüber mehreren unabhängigen Stellen vorzubringen, sei es nicht zu vertreten, den Kreis möglicher Personen zu vergrößern, denen so innerdienstliche Tatsachen - seien sie zutreffend oder nicht - zugänglich gemacht würden. Dagegen sprächen bundeswehrspezifische Sicherheitsüberlegungen folgend aus der Art und Menge der in der Anlage (zwischen-)gelagerten Kampfmittel. Der in Betracht kommende Adressatenkreis sei zu unbestimmt. Auch sei eine unkontrollierbare Ausuferung des Kreises der tatsächlich informierten Personen ohne Einflußnahme/Begrenzungsmöglichkeiten seitens der Bundeswehr zu befürchten. Insoweit könnten Äußerungen die innere Sicherheit der Bundeswehr - mithin der Bundesrepublik Deutschland - gefährden. Schließlich fordere das besondere Treue- und Loyalitätsverhältnis eines Soldaten einerseits und andererseits die Verpflichtung zur Rücksicht auf dasöffentliche Interesse am ungestörten Bestand und an reibungsloser Funktionserfüllung der Bundeswehr vom Soldaten, daß er zunächst alle zur Verfügung stehenden institutionellen Möglichkeiten zur Behebung vermeintlich bestehender Schwierigkeiten nutze. Erst wenn alle Abhilfemöglichkeiten erschöpft seien, dürfe als letztes Mittel der in seinen Folgen nicht mehr übersehbare und beherrschbare Weg in die Öffentlichkeit beschritten werden. Von dieser Situation könne vorliegend keine Rede sein. Vielmehr bestehe sowohl im Rahmen des Wehrbeschwerderechts, der Möglichkeit zu Anträgen, Gesuchen, Meldungen und Gegenvorstellungen sowie (bei deren Ergebnislosigkeit) des gerichtlichen Rechtsschutzes für den Antragsteller in hinreichendem Umfang die Möglichkeit, gegen (wirkliche oder vermeintliche) Benachteiligungen etc. vorzugehen. Darüber hinaus gehe die durch das ArtKdo ... gegebene Genehmigung teilweise auch außerhalb formeller Verfahren bereits jetzt ausreichende Möglichkeiten, die Anliegen geltend zu machen.

18

Dieser Bescheid ist dem Antragsteller am 8. Januar 1990 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 9. Januar 1990, eingegangen beim BMVg am 12. Januar 1990, hat der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Der BMVg hat den Antrag mit Schreiben vom 14. Februar 1990 dem Senat vorgelegt.

19

Der Antragsteller macht geltend, die Vorgesetzten verletzten ihre Fürsorgepflicht, weil sie ihn bei der Aufklärung der Mißstände in der KBA nicht ausreichend unterstützten. Die Abfallbeseitigung in der KBA gefährde die Umwelt und das Leben und die Gesundheit von Menschen. Gegen Vorschriften werde leichtsinnig verstoßen. Er werde wegen seiner Haltung der KBA gegenüber Repressalien ausgesetzt, dagegen wolle er sich mit Hilfe der Aussagegenehmigung zur Wehr setzen. Seine Äußerungen sollten der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen. Wie sich aus seinen Ausführungen an den BMVg persönlich vom 5. Januar 1990 auf Seite 2 oben ergebe, begreife er die gegen ihn getroffenen Maßnahmen als Versuche, ihn öffentlich unglaubwürdig zu machen und ihn bewußt leerlaufen zu lassen. Um sich dagegen wehren zu können, sei er darauf angewiesen, die Abgeordneten und Stadträte über die Mißstände in der KBA M... zu informieren. Es gehe ihm also letztlich darum, einerseits der Öffentlichkeit diese Mißstände zu erklären, um dadurch eine Risikosenkung zu erreichen und andererseits seine eigene Rehabilitierung zu erreichen, und seinen guten Ruf als Soldat wiederherzustellen.

20

Die Genehmigung dürfe nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erforderten. Hierfür habe der BMVg nichts vorgetragen. Anhaltspunkte für diese Voraussetzungen lägen auch nicht vor. Vorsorglich werde insoweit darauf hingewiesen, daß die Risiken auf der KBA M... sowie die Verseuchung der Erde bereits in der Presse diskutiert würden. Ein Geheimhaltungsinteresse bestehe daher ersichtlich nicht.

21

Der Antragsteller beantragt:

"...den Bescheid des BMVg vom 12.12.1989 aufzuheben und den BMVg zu verpflichten,..." ihm "die Genehmigung zu erteilen, gegenüber Bundestagsabgeordneten, Kreistagsabgeordneten des Kreise S... F... ... und Stadträten der Stadt M... in Angelegenheiten der Kampfmittelbeseitigungsanlage ... in M... außergerichtlich auszusagen."

22

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

23

Er hält ihn für unzulässig.

24

Es bestünden Bedenken, ob das Vorbringen im Schreiben des Antragstellers vom 9. Januar 1990 dem Begründungserfordernis des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO genüge, denn es lasse ohne Heranziehung des angegriffenen Bescheides nicht erkennen, welchen Anspruch er überhaupt geltend mache; seine beziehungslosen Begründungen könnten nicht anerkannt werden.

25

Darüber hinaus bestünden Zweifel, ob der Antragstellerüberhaupt eine persönliche Beschwer geltend mache. Ihm gehe es vielmehr im Ergebnis um das Anliegen, ganz allgemein Mißstände zur Überprüfung zu stellen, die seine persönliche Rechtssphäre nicht beträfen.

26

Sollte der Senat gleichwohl der Auffassung sein, es liege ein zulässiger Verpflichtungsantrag vor, erscheine dieser offensichtlich unbegründet.

27

Der Soldat habe weder nach der Regelung des § 14 Abs. 2 SG i.V.m. ZDv 14/3 B 176 ("Aussagegenehmigung in gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren") noch nach dem Erlaß des BMVg - VR II 2 - Az 39-05-05/05 - vom 21. Juli 1982 ("Private Veröffentlichungen und Vorträge" = VMBl 1982, 211) einen Anspruch auf die begehrte Aussagegenehmigung.

28

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen. Die Gerichtsakten 1 WB 70/88, 1 WB 156/88 und 1 WB 157/88, die Verfahrensakten Inspekteur des Heeres 104/87 und 18/88 sowie die Verfahrensakten des BMVg - P II 5 - 541/88 und 66/90, die Personalakten des Antragstellers sowie die von ihm in dem Verfahren 1 WB 157/88 und im vorliegenden Verfahren vorgelegten Handakten (Ordner) waren Gegenstand der Beratung des Senats.

29

II

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.

30

1.

Das folgt nicht daraus, daß die Antragsschrift vom 9. Januar 1990 nicht der formellen Begründungspflicht (§ 17 Abs. 4 Satz 1 WBO) oder der Pflicht genügt, in näherer Nachprüfung bedürfender Weise eine Verletzung eigener Rechte durch die Verweigerung der Genehmigung geltend zu machen. Die Antragsschrift läßt nämlich ausreichend deutlich erkennen, warum der Antragsteller den Bescheid des BMVg vom 12. Dezember 1989 für verfehlt hält (BVerwGE 73, 317). Es kann offenbleiben, ob im öffentlichen Dienstrecht allgemein eine Rechtsverletzung darin liegen kann, daß eine Aussagegenehmigung gleich zu welchem Zweck verweigert wird; es kann weiter offenbleiben, ob der Hinweis auf § 62 Abs. 3 BBG (siehe § 14 Abs. 2 Satz 3 SG) allein zur ausreichenden Substantiierung einer möglichen Rechtsverletzung ausreicht. Jedenfalls hat sich der BMVg in dem Erlaß "Private Veröffentlichungen und Vorträge" vom 21. Juli 1982 (VMBl 1982, 211) angesichts der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GG dahingehend gebunden, daß bei der Frage, ob eine Genehmigung erteilt werden kann, die Prüfung darauf zu beschränken ist, "ob die Veröffentlichung von Tatsachen, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, genehmigt werden kann". Die Genehmigung wird damit nicht von einer Prüfung abhängig gemacht, welchem Zweck die beabsichtigte Veröffentlichung dienen soll. Ob die Ziele des Soldaten im konkreten Fall rechtlich von dem Schutzbereich des Art. 5 GG gedeckt wären, ist unerheblich. Nur dann, wenn die Veröffentlichung der Tatsachen an sich nicht genehmigt werden kann (oder soll), greift nach dem Erlaß die Vorschrift des § 62 BBG. Zur Darlegung einer möglichen Rechtsverletzung genügt daher die Behauptung, man wolle der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen oder Vorgänge mitteilen; die hierzu erforderliche Genehmigung sei nicht erteilt worden.

31

2.

Der Antrag ist aber deshalb unzulässig, weil das Petitum nicht ausreichend bestimmt ist. Jedes Petitum in einem gerichtlichen Verfahren muß so konkretisiert sein, daß eine entsprechende Entscheidung des Gerichts ergehen kann (BVerwG Beschlüsse vom 30. November 1988 - 1 WB 51/87 - und vom 6. September 1990 - 1 WB 70/89). Diesen Anforderungen genügt der Antrag des Antragstellers aus dem Schriftsatz vom 20. März 1990 nicht. Es ist rechtlich nicht zulässig, den BMVg zu einer allgemeinen Aussagegenehmigung "in Angelegenheiten der KBA" gegenüber Bundestagsabgeordneten oder kommunalen Mandatsträgern zu verpflichten. Die Genehmigung hängt nach dem Gesetz von den Voraussetzungen des § 62 BBG oder doch vom pflichtgemäßen Ermessen des BMVg ab. Anspruch auf eine Genehmigung besteht also nur dann, wenn eine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht oder wenn die Erteilung der Genehmigung die einzige ermessensgerechte Entscheidung wäre. Eine entsprechende gerichtliche Überprüfung setzt voraus, daß die beabsichtigte Veröffentlichung zumindest in ihren Grundzügen vorliegt bzw. vorgetragen wird. Denn nur dann wäre es dem Gericht möglich zu überprüfen, ob der Soldat mit der Veröffentlichung seine Pflichten zur Verschwiegenheit über die ihm bei seiner dienstlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten (vgl. § 14 SG), zur Mäßigung und Zurückhaltung auf Grund seiner dienstlichen Stellung (vgl. § 17 SG) und/oder zur Wahrung der Rechte Dritter (vgl. § 12 SG) verletzen würde (BVerwG Beschluß vom 16. März 1988 - 1 WB 44/87) und ob gleichwohl Anspruch auf die begehrte Genehmigung besteht. Der Antragsteller hat es in dem vorliegenden Antragsverfahren unterlassen, die Informationen, die er dem genannten Personenkreis geben will, zu präzisieren.

32

Die von ihm vorgelegten Ordner enthalten lediglich Materialsammlungen, in denen alle möglichen Tatsachen und Vorgänge dargestellt sind, die zum einen in weitem Umfang nicht der Verschwiegenheitspflicht unterliegen dürften. Inwieweit zum andern der Antragsteller dienstinterne, vor allem Personalangelegenheiten, in die Öffentlichkeit tragen will, ist von ihm nicht substantiiert vorgetragen worden. Solche Vorgänge unterliegen in besonderem Maß der Verschwiegenheitspflicht; die Genehmigung käme hier ohnehin nur in Betracht, wenn eigene Rechte des Antragstellers dies unabweisbar erforderten. Diese Einzelfallprüfung muß dem BMVg aber zunächst vorbehalten bleiben.

33

Der Zurückweisung des Antrags als unzulässig steht nicht entgegen, daß dem Antragsteller bestimmten staatlichen Organen gegenüber eine pauschale Aussagegenehmigung erteilt worden ist. Die Bundeswehr hat sich insoweit ihres "Kontrollrechts" freiwillig begeben, was angesichts der ausgewählten Staatsorgane durchaus vertretbar, wenn nicht sogar geboten erscheint. Es kann aber angesichts des freiwilligen Zugestehens der Bundeswehr offenbleiben, ob eine entsprechende Verpflichtung durch eine gerichtliche Entscheidung rechtlich zulässig gewesen wäre; denn der im vorliegenden Verfahren angesprochene Kreis der Adressaten möglicher Äußerungen unterscheidet sich von dem in die Genehmigung einbezogenen grundsätzlich. Da eine Verpflichtung des BMVg entsprechend dem Antrag aus dem Schriftsatz des Antragstellers vom 20. März 1990 vom Senat in dieser Allgemeinheit nicht ausgesprochen werden kann, ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

34

Die Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses hindert den Antragsteller nicht daran, hinsichtlich konkret formulierter Meinungsäußerungen (vgl. Erlaß vom 21. Juli 1982 Nr. 4 Abs. 1 letzter Satz) eine Genehmigung bei den zuständigen Vorgesetzten zu beantragen und eine ablehnende Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen.

35

3.

Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten hat der Senat abgesehen (§ 20 Abs. 2 WBO).

Saalmann
Seide
Dr. Widmaier
Schramm
Krüger