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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.12.2025, Az.: BVerwG 10 A 6.23

Antrag auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.12.2025
Aktenzeichen
BVerwG 10 A 6.23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 30832
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2025:051225B10A6.23.0

Tenor:

Der Antrag der Beklagten zu 1 auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 26. Juni 2025 - BVerwG 10 A 6.23 - wird abgelehnt.

Gründe

1

Den von der Beklagten zu 1 unter Berufung auf § 320 Abs. 1 ZPO gestellten Antrag auf Berichtigung des Tatbestands im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2025 legt der Senat bei verständiger Würdigung des Begehrens als Berichtigungsantrag gemäß § 119 VwGO aus.

2

Zuständig ist das Gericht in der Besetzung, in der das Urteil gefällt wurde (§ 119 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Es soll vornehmlich auf das Erinnerungsvermögen der Richter ankommen (§ 119 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Verhinderte Richter werden daher nicht vertreten, ausgeschiedene nicht ersetzt (Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 119 Rn. 5 m. w. N.).

3

Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestands hat keinen Erfolg.

4

Die Tatbestandsberichtigung nach § 119 VwGO ist vom Gesetzgeber mit Rücksicht auf die urkundliche Beweiskraft, die dem Tatbestand nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 314 ZPO zukommt, zugelassen worden. Es soll verhindert werden, dass infolge dieser Beweiskraft ein unrichtig beurkundeter Prozessstoff Grundlage für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts wird. Deshalb unterliegt der Tatbestand eines nicht anfechtbaren Urteils grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 119 Abs. 1 VwGO; anderes gilt nur, soweit ein solches Urteil urkundliche Beweiskraft entfaltet, so etwa bei der Wiedergabe der Anträge oder von Prozesserklärungen des Verfahrens (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Mai 2013 - 2 C 6.11 - NVwZ 2013, 1237 Rn. 3 f., vom 27. Januar 2022 - 9 A 10.20 - juris Rn. 2 und vom 10. Juli 2025 - 9 A 2.23 - juris Rn. 2).

5

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Bei der beanstandeten Textpassage "die Beklagte zu 1 als Rechtsnachfolgerin der BvS" im Tatbestand auf Seite 4 Rn. 5 des unanfechtbaren Urteils des Senats geht es nicht um die einer Tatbestandsberichtigung zugängliche Darstellung von Prozesserklärungen oder Verfahrenshandlungen aus dem streitgegenständlichen Verfahren. Vielmehr handelt es sich um einen Teil der Prozessgeschichte der Klage auf Vertragsanpassung mit der Folge der Kostenbeteiligung und des Vortrags des Klägers, der die Apposition "als Rechtsnachfolgerin" gebraucht.

6

Auch der weiteren Textpassage "Die Beklagte zu 1 vollzieht die Aufgaben ihrer Rechtsvorgängerinnen nach § 2 des Gesetzes zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz) vom 17. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 300) und Art. 25 Abs. 1 EV." auf Seite 15 Rn. 33 kommt keine Beweiskraft zu. Dies wird von der Beklagten zu 1 auch nicht geltend gemacht. Im Übrigen liegt keine berichtigungsfähige tatsächliche Feststellung vor, sondern eine rechtliche Würdigung des Senats, die nicht Gegenstand des Berichtigungsverfahrens nach § 119 VwGO sein kann.

7

Das Tatbestandsberichtigungsverfahren ist in Ermangelung eines Gerichtskostentatbestands gebührenfrei.

Dr. Rublack
Dr. Schemmer
Dr. Löffelbein