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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.07.2025, Az.: BVerwG 9 A 2.23

Ablehnung des Antrags auf Berichtigung des Tatbestandes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.07.2025
Aktenzeichen
BVerwG 9 A 2.23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 19749
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2025:100725B9A2.23.0

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils vom 23. April 2024 - 9 A 2.23 - wird abgelehnt.

Gründe

1

Über den Tatbestandsberichtigungsantrag des Beklagten vom 22. Juli 2024 entscheidet das Gericht unter Mitwirkung derjenigen Richter, die auch bei dem Urteil mitgewirkt haben (§ 119 Abs. 2 Satz 3 VwGO), wobei ein zwischenzeitlicher Spruchkörperwechsel die Mitwirkung nicht hindert (BVerwG, Beschluss vom 24. April 2018 - 2 C 36.16 - NVwZ-RR 2018, 592 Rn. 1).

2

Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Tatbestandsberichtigung nach § 119 VwGO ist vom Gesetzgeber mit Rücksicht auf die urkundliche Beweiskraft, die dem Tatbestand nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 314 ZPO zukommt, zugelassen worden. Es soll verhindert werden, dass infolge dieser Beweiskraft ein unrichtig beurkundeter Prozessstoff Grundlage für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts wird. Deshalb unterliegt der Tatbestand eines nicht anfechtbaren Urteils grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 119 Abs. 1 VwGO; anderes gilt nur, soweit ein solches Urteil urkundliche Beweiskraft entfaltet, so etwa bei der Wiedergabe der Anträge oder von Prozesserklärungen des Verfahrens (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Mai 2013 - 2 C 6.11 - NVwZ 2013, 1237 Rn. 3 f. und vom 27. Januar 2022 - 9 A 10.20 - juris Rn. 2).

3

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Denn bei der vom Beklagten beanstandeten Textpassage im Tatbestand des nicht anfechtbaren Urteils des Senats vom 23. April 2024 geht es nicht um die einer Tatbestandsberichtigung zugängliche Darstellung von Prozesserklärungen oder Verfahrenshandlungen aus dem streitgegenständlichen Verfahren, sondern allein um die informatorische Wiedergabe einer Prozesserklärung, die in einem vorausgegangenen Verfahren (9 A 7.15) abgegeben worden ist.

4

Das Tatbestandsberichtigungsverfahren ist in Ermangelung eines Gerichtskostentatbestands gebührenfrei.

Prof. Dr. Bick
Steinkühler
Dr. Martini
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Prof. Dr. Schübel-Pfister