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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.01.2025, Az.: BVerwG 8 B 10.24

Festsetzung des auszukehrenden Erlöses aus der investiven Veräußerung ehemaliger Betriebsgrundstücke; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.01.2025
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 10.24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 11347
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2025:290125B8B10.24.0

Verfahrensgang

vorgehend
VG Magdeburg - 13.06.2023 - AZ: 5 A 1/23 MD

Redaktioneller Leitsatz

1. Die Divergenzrüge kann nicht auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer Vorschrift gestützt werden, die im angegriffenen Urteil nicht herangezogen wird. 2. Die Frage, ob die investive Veräußerung eines Grundstücks dessen Rückübertragung spätestens mit dem dinglichen Vollzug des investiven Vertrags im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG unmöglich mache, ist nicht der Revision zugänglich.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Januar 2025
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Naumann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 13. Juni 2023, berichtigt durch Beschlüsse vom 5. und 26. März 2024, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 269 966,53 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt, den an sie auszukehrenden Erlös aus der investiven Veräußerung ehemaliger Betriebsgrundstücke einer Konservenfabrik in A. auf 269 966,53 € festzusetzen. Die von der Fabrik genutzten Grundstücke wurden der Rechtsvorgängerin der Klägerin 1941/42 mit dem Unternehmen entzogen und 1974 in das Eigentum des Volkes überführt. Der letzte Rechtsträger wurde im Sommer 1990 in eine GmbH i. A. in Alleininhaberschaft der Treuhandanstalt umgewandelt. Im September 1990 machte die Rechtsvorgängerin der Klägerin Restitutionsansprüche geltend. Im Februar 1991 boten zwei Personen der Treuhandanstalt den Erwerb der Alleinbeteiligung am Unternehmen zu je 50% an. Am selben Tag schlossen ihre Ehefrauen mit der GmbH i. A. einen Kaufvertrag über die Betriebsgrundstücke, darunter die verfahrensgegenständlichen Flurstücke. Im März 1991 nahm die Treuhandanstalt das Angebot zur Anteilsveräußerung an. Als Kaufpreis wurden 700 000 DM für die Betriebsgrundstücke und 2,1 Mio. DM für die übrigen Wirtschaftsgüter vereinbart, ergänzt durch die Abrede, dass die Käufer einen Schuldensaldo der GmbH i. A. in Höhe von 2,8 Mio. DM zu übernehmen hätten und davon 700 000 DM aus dem Erlös der Grundstücksveräußerung tilgen dürften. Außerdem übernahm die Treuhandanstalt Altschulden in Höhe von rund 14,4 Mio. DM. Der Grundstückskaufvertrag wurde, nachdem die Investitionsbescheinigung vorlag, im Mai 1991 um die Auflassung und Investitionsauflagen ergänzt. Noch im selben Jahr wurden die Grundstücke auf die Erwerberinnen umgeschrieben.

2

Mit dem teilweise angefochtenen Bescheid stellte die Beklagte die Restitutionsberechtigung der Klägerin hinsichtlich des Unternehmens und der Betriebsgrundstücke (1.) sowie jeweils den Ausschluss der Rückübertragung fest (2.). Wegen der Anteils- (3.) und der Grundstücksveräußerung (4.) erkannte sie der Klägerin Erlösauskehransprüche gegen die Beigeladene als Rechtsnachfolgerin der Treuhandgesellschaft zu. Die Höhe der Ansprüche setzte sie auf 0 € fest (5.). Das Verwaltungsgericht hat die allein gegen Nr. 5 des Bescheides gerichtete Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

3

Die dagegen erhobene Beschwerde, die eine Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und Verfahrensmängel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rügt, hat keinen Erfolg.

4

1. Die geltend gemachte Divergenz zum Urteil des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2002 - 7 C 25.01 - (Buchholz 428.1 § 11 InVorG Nr. 4) liegt nicht vor. Dazu müsste diesem Urteil ein inhaltlich bestimmter, entscheidungstragender abstrakter Rechtssatz zu einer Vorschrift zu entnehmen sein, dem das angegriffene Urteil mit einem ebensolchen seine Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widerspräche (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juni 1995 - 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 18 und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 3 f.). Das ist nicht der Fall.

5

Die Aussage des zitierten Urteils, schon der Vertragsschluss sei eine Veräußerung des Vermögenswertes im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz (Investitionsvorranggesetz - InVorG), bezieht sich auf eine Vorschrift, die im angegriffenen Urteil nicht herangezogen wird. Dessen Erwägung, das Tatbestandsmerkmal der Veräußerung bezeichne das dingliche Rechtsgeschäft im Sinne des § 873 BGB und nicht den schuldrechtlichen Kaufvertrag, bezieht sich ausdrücklich auf § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InVorG.

6

Die von der Klägerin geltend gemachte Abweichung bei der Anwendung von § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG liegt ebenfalls nicht vor. Das angegriffene Urteil widerspricht nicht der entscheidungstragenden Annahme des zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2002 (dort in Rn. 20 und 24), § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG setze eine Unmöglichkeit der Rückübertragung infolge investiver Veräußerung voraus. Auch hinsichtlich des Zeitpunkts des Unmöglichwerdens der Rückübertragung besteht kein Rechtssatzwiderspruch. Der angeblichen Divergenzentscheidung ist nicht zu entnehmen, ob die Rückübertragung schon mit dem Abschluss des investiven Vertrags oder erst mit dessen Vollzug durch dingliche Veräußerung im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG unmöglich wird. Sie führt lediglich aus, die investive Veräußerung eines Grundstücks mache dessen Rückübertragung "spätestens" mit dem dinglichen Vollzug des investiven Vertrags im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG unmöglich. Auf einen früheren Zeitpunkt legt sie sich selbst für den Fall der Wirksamkeit des Vertrags nicht fest. Darauf kam es im damals entschiedenen Fall auch nicht an, weil sowohl der schuldrechtliche Vertrag als auch die Auflassung unwirksam waren. Die angebliche Divergenzentscheidung stellt deshalb entscheidungstragend darauf ab, dass der auf unwirksamen Vertragsschluss und Vollzug folgende Erwerb von Eigenbesitz durch den Investor genüge, den Restitutionsanspruch untergehen zu lassen und einen Erlösauskehranspruch nach § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG zu begründen. Dem widerspricht das angegriffene Urteil nicht.

7

Da die von der Klägerin angenommene Rechtssatzabweichung nicht besteht, erledigt sich ihre in 1.2 der Beschwerdebegründung geäußerte Bitte um einen Hinweis für den Fall, dass diese Abweichung nicht entscheidungserheblich sein sollte.

8

2. Das angegriffene Urteil leidet nicht an den von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmängeln. Die von ihr erhobenen Gehörsrügen sind teils nicht ordnungsgemäß substantiiert (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) und im Übrigen nicht begründet.

9

Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 1 VwGO gebieten, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Sie schützen jedoch nicht davor, dass ein Gericht aus Gründen des materiellen Rechts Parteivorbringen nicht weiter aufnimmt (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. April 1982 - 2 BvR 810/81 - BVerfGE 60, 305 <310> und vom 17. November 1992 - 1 BvR 168, 1509/89 und 638, 639/90 - BVerfGE 87, 363 <392 f.> je m. w. N.). Nur wenn es auf den wesentlichen Kern des Beteiligtenvorbringens zu einer Frage, die nach seiner eigenen Rechtsauffassung für den Prozessausgang von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, lässt dies darauf schließen, dass es dieses Vorbringen nicht berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1995 - 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22 f.; Beschluss vom 29. Dezember 2010 - 8 B 30.10 - juris Rn. 11).

10

a) Wie die Klägerin unter Gliederungsnummer 2.1 ihrer Beschwerdebegründung einräumt, hat das Verwaltungsgericht im Tatbestand des Urteils ihren für die Anspruchsbegründung zentralen Vortrag, die verfahrensgegenständlichen Grundstücke seien bereits mit Abschluss des schuldrechtlichen Grundstückskaufvertrages im Februar 1991 - und damit vor der Unternehmensveräußerung durch Anteilsverkauf im März 1991 und vor der Auflassung im Mai 1991 - aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden, ebenso zutreffend wiedergegeben wie ihr Vorbringen, deshalb sei § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG einschlägig.

11

b) Das Klagevorbringen zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Annahme einer Grundstücksveräußerung hat das Verwaltungsgericht mit der Erwägung beschieden, der Begriff der Veräußerung sei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InVorG im Sinne der dinglichen Eigentumsübertragung nach § 873 BGB zu verstehen. Dafür hat es sich auf eine Übereinstimmung mit der zivilrechtlichen Terminologie und eine Kommentierung zu § 2 InVorG berufen. Ausführlichere Erwägungen verlangt die Gewährleistung rechtlichen Gehörs nicht.

12

Den Vortrag zum "Wegschwimmen" der Grundstücke aus dem Betriebsvermögen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG musste das Verwaltungsgericht nicht näher erörtern, weil es darauf nach seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung nicht ankam. Danach scheiterte der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des Erlöses aus der Grundstücksveräußerung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG schon daran, dass die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, die Treuhandanstalt, im nach Auffassung des Verwaltungsgerichts maßgeblichen Zeitpunkt der dinglichen Übereignung der Grundstücke wegen der vorherigen Anteilsveräußerung nicht mehr Verfügungsberechtigte gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 VermG war.

13

c) Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Klagevortrag zur Verfügungsberechtigung der Beigeladenen aus § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG, § 3 Abs. 1 Satz 4 und § 2 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 VermG übergangen, ist nicht prozessordnungsgemäß substantiiert (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Dazu hätte die Klägerin den angeblich übergangenen Kern ihres entsprechenden Vorbringens zumindest knapp bezeichnen und darlegen müssen, dass er nicht allein nach ihrer materiell-rechtlichen Rechtsauffassung, sondern auch nach der des angegriffenen Urteils von zentraler Bedeutung war. Der Verweis auf nur mit Seitenzahlen bezeichnete Ausführungen in vier vorinstanzlichen Schriftsätzen genügt dazu nicht.

14

Unabhängig davon läge auch insoweit keine Gehörsverletzung vor. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen zur Verfügungsberechtigung der Beigeladenen auf Seite 8 des angegriffenen Urteils beantwortet. Es leitet diese Verfügungsberechtigung nicht, wie die Klägerin, aus § 2 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 VermG her, sondern aus Absatz 3 Satz 3 dieser Vorschrift. Dort wird eine Alleinvertretungsbefugnis der Treuhandanstalt für von ihr allein gehaltene Kapitalgesellschaften normiert. Das angegriffene Urteil schließt daraus, dass bis zum Wirksamwerden der Anteilsveräußerung allein die Treuhandanstalt verfügungsberechtigt war, und zwar auch hinsichtlich der im Eigentum der GmbH i. A. stehenden Betriebsgrundstücke. Erst mit Wirksamwerden der Anteilsveräußerung sei die Verfügungsmacht darüber auf die GmbH i. A. übergegangen. Im aus der Sicht des Verwaltungsgerichts maßgeblichen Zeitpunkt der Übereignung der Grundstücke sei deshalb - nur - diese Gesellschaft Verfügungsberechtigte im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG gewesen.

15

Die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kann nicht Gegenstand der Verfahrensrüge sein. Mit sonstigen Rügen wurde sie nicht wirksam angegriffen.

16

d) Der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe der Klägerin unzutreffend Rechtsansichten unterstellt, ist nicht berechtigt. Die beanstandete Formulierung, "[o]hne Erfolg wende[...] die Klägerin ein", die Veräußerung der Grundstücke sei mangels Verfügungsbefugnis der GmbH i. A. unwirksam gewesen, wurde auf Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 26. März 2024 (BA Bl. 229 GA VG) dahin korrigiert, die Klägerin "könnte [dies] nicht mit Erfolg einwenden". Der Sache nach zielte schon die ursprüngliche Formulierung darauf ab, einen Einwand zu widerlegen, der sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts aus dem Klagevorbringen zur Verfügungsberechtigung bei Abschluss des schuldrechtlichen Grundstückskaufvertrags ergab. Entscheidend war aus der Sicht der Vorinstanz, entgegen der Auffassung der Klägerin, die Verfügungsberechtigung im - späteren - Zeitpunkt der Auflassung. Dies erläutern die Entscheidungsgründe im zweiten Absatz der Seite 9 des Urteils. Dass er eingeleitet wird mit der Aussage, "[d]ie Klägerin kann auch nicht mit Erfolg einwenden", lässt ebenfalls nicht auf eine Unterstellung schließen. Vielmehr soll diese Einleitung nach dem Zusammenhang verdeutlichen, dass auch der nachfolgend erörterte Gesichtspunkt nicht zum Erfolg der Klage führen könne. Die Formulierung ist also als Einleitung zur Abhandlung weiterer möglicher Einwände gegen die gerichtliche Rechtsauffassung zu verstehen. Dies wird mit der Korrektur durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. März 2024 (BA Bl. 216 GA VG) klargestellt, der die ursprüngliche Formulierung durch eine konjunktivische ersetzt.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO.

18

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 3 GKG.

Dr. Held-Daab
Hoock
Dr. Naumann