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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.02.2024, Az.: BVerwG 6 B 63.23
Anerkennung einer Oberstabsärztin als Kriegsdienstverweigerin; Rüge der Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes als Verfahrensmangel
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.02.2024
Referenz: JurionRS 2024, 12317
Aktenzeichen: BVerwG 6 B 63.23
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2024:220224B6B63.23.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Karlsruhe - 28.02.2023 - AZ: 9 K 3147/21

BVerwG, 22.02.2024 - BVerwG 6 B 63.23

Redaktioneller Leitsatz:

Ein Verfahrensfehler wegen Verletzung des § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO kann ausnahmsweise für den Fall vorliegen, dass die Beweiswürdigung gesetzliche Beweisregeln nicht beachtet, objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet bzw. irrtümlich annimmt. Bei einem Zeitsoldaten, der zunächst seinen Wehrdienst ohne Gewissenskonflikte geleistet hat und nun die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer begehrt, hat sich der Tatrichter die Überzeugungsgewissheit zu verschaffen, dass sich seine gewissensmäßige Einstellung zum Kriegsdienst mit Waffen grundlegend gewandelt hat.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Februar 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gamp
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. Februar 2023 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Klägerin, eine Oberstabsärztin, begehrt ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin.

2

Sie wurde 2006 als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdiensts eingestellt und in das Soldatenverhältnis auf Zeit berufen. Seit Februar 2016 ist sie Oberstabsärztin. Ihre reguläre Dienstzeit wurde bis zum 26. Dezember 2028 festgesetzt. Die Klägerin ist seit Dezember 2021 krankgeschrieben.

3

Ihren im Februar 2020 gestellten Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin lehnte das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben mit Bescheid vom 11. Januar 2021 ab; das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos. Auf ihre Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, die Klägerin als Kriegsdienstverweigerin anzuerkennen. Es hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Beschwerde.

II

4

Die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 KDVG i. V. m. § 135 VwGO statthafte und auf den Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gestützte Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg.

5

Die Beschwerde rügt als Verfahrensmangel der Sache nach die Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), denn das angefochtene Urteil beruhe auf einer gegen die Denkgesetze verstoßenden bzw. von objektiver Willkür geprägten Würdigung des Sachverhalts.

6

Dazu führt sie im Wesentlichen aus, das Verwaltungsgericht fordere für eine Anerkennung von Soldaten auf Zeit als Kriegsdienstverweigerer grundsätzlich den Nachweis für eine Umkehr von ihrer im Zeitpunkt der Verpflichtung empfundenen gewissensmäßigen Einstellung gegenüber dem Kriegsdienst. Der von der Klägerin geschilderte Unfall erscheine dem Verwaltungsgericht als Schlüsselerlebnis jedoch nicht hinreichend plausibel. Eine Gewissensumkehr aufgrund eines inneren Prozesses habe die Kammer ebenfalls nicht nachvollziehen können. Das Gericht sei von einer Gewissensumkehr nicht vollständig überzeugt, sondern in einer Gesamtwürdigung vielmehr zu der Feststellung gelangt, dass die Klägerin von Anfang an mit dem Dienst an der Waffe erhebliche persönliche Schwierigkeiten gehabt habe. Nahe liege deshalb nach Auffassung der Kammer eine gegebenenfalls schon anfängliche, jedenfalls aber frühzeitige Ablehnung des Diensts an der Waffe bzw. die Angst davor. Wenn das Verwaltungsgericht einerseits zutreffend die zwingende Notwendigkeit eines Umkehrprozesses fordere, einen solchen andererseits jedoch bei der Klägerin nicht habe feststellen können, sei die trotzdem ausgeurteilte Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin als Kriegsdienstverweigerin anzuerkennen, logisch offensichtlich nicht nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht habe nicht etwa nur falsch subsumiert, sondern gegen Denkgesetze verstoßen, indem es trotz zutreffend referierter zwingender Stattgabevoraussetzungen deren Vorliegen im vorliegenden Fall verneint habe und trotzdem die Verpflichtung zur Anerkennung ausgesprochen habe.

7

Das Vorbringen der Beschwerde führt nicht auf eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, denn die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts lässt keinen Verstoß gegen die Denkgesetze erkennen.

8

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Verwaltungsgericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Freiheit, die der Überzeugungsgrundsatz dem Tatsachengericht zugesteht, bezieht sich nicht auf die Auslegung und Anwendung sachlichen Rechts, sondern auf die Würdigung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände (BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2003 - 6 B 11.03 - Buchholz 448.0 § 9 WPflG Nr. 17 S. 4 f.). In der prozessrechtlich vorgesehenen Kompetenzverteilung zwischen Tatrichter und Revisionsinstanz ist es Sache des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung die Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Dazu hat es den Akteninhalt und andere Beweismittel auszuwerten, die Glaubwürdigkeit gegebenenfalls einvernommener Personen zu würdigen und die Aussagekraft von Indizien zu gewichten. Der in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO niedergelegte Grundsatz der freien Beweiswürdigung eröffnet dem Tatrichter dafür einen Wertungsrahmen und beschränkt zugleich die revisionsgerichtliche Kontrolle der Tatsachenfeststellung, denn die Grundsätze der Beweiswürdigung sind - wie die Beschwerde nicht verkennt - revisionsrechtlich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272>; Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4 und vom 31. März 2021 - 6 B 55.20 - juris Rn. 4, jeweils m. w. N.). Die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts ist deshalb vom Revisionsgericht nicht daraufhin zu überprüfen, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende Würdigung des Sachverhalts eingegangen sind und ob solche Einzelumstände ausreichen, die tatrichterliche Sachverhaltsfeststellung zu tragen (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juni 2015 - 6 B 59.14 - Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 11 Rn. 53 und vom 7. Februar 2017 - 6 B 30.16 - juris Rn. 10). Deshalb ist die Einhaltung der sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Verpflichtungen des Tatrichters nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter aus dem vorliegenden Tatsachenmaterial andere Schlüsse ziehen will als das Tatsachengericht.

9

Ein Verfahrensfehler in Form der Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann aber ausnahmsweise dann vorliegen, wenn die Beweiswürdigung gesetzliche Beweisregeln außer Acht lässt, objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet bzw. irrtümlich annimmt (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2012 - 5 C 2.11 - BVerwGE 143, 119 Rn. 18; Beschlüsse vom 16. Juni 2003 - 7 B 106.02 - NVwZ 2003, 1132 <1135> und vom 25. Juni 2004 - 1 B 249.03 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 284 S. 115, jeweils m. w. N.). Auch das Vorbringen, das Gericht habe den Sachverhalt "aktenwidrig" festgestellt, kann einen Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ansprechen, wenn zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt ein offensichtlicher, keiner weiteren Beweiserhebung bedürftiger "zweifelsfreier" Widerspruch vorliegt (BVerwG, Beschlüsse vom 19. November 1997 - 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1 S. 1 und vom 16. März 1999 - 9 B 73.99 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 7). Ein Verfahrensmangel bei der Beweiswürdigung liegt jedoch nur dann vor, wenn der gerügte Fehler sich hinreichend eindeutig von der materiell-rechtlichen Subsumtion, d. h. der korrekten Anwendung des sachlichen Rechts abgrenzen lässt und der Tatrichter den ihm bei der Tatsachenfeststellung durch den Grundsatz freier Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffneten Wertungsrahmen verlassen hat (BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 6, vom 12. Dezember 2017 - 6 B 30.17 - juris Rn. 5 f. und vom 31. März 2021 - 6 B 55.20 - juris Rn. 5).

10

An diesen Grundsätzen gemessen begründet das Beschwerdevorbringen keinen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Rüge, die angefochtene Entscheidung beruhe auf einer willkürlichen Beweiswürdigung, greift nicht durch. Denn die in der Gesamtwürdigung zusammengefasste Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts, dass keine Gewissensumkehr vorliege (UA S. 12), sondern die Klägerin vielmehr von Anfang an mit dem Dienst an der Waffe erhebliche persönliche Schwierigkeiten gehabt habe (UA S. 11), ist in sich widerspruchsfrei. Damit ist aber der Überzeugungsgrundsatz, der allein die richterliche Tatsachenfeststellung als Teil der Erarbeitung des tatsächlichen Prozessstoffs betrifft (Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 108 Rn. 6 m. w. N.), nicht verletzt.

11

In Wirklichkeit greift die Beschwerde im Gewande der Rüge einer Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts an. Sie wendet sich dagegen, dass die Vorinstanz auf der Grundlage des von ihr festgestellten Sachverhalts das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG i. V. m. § 1 Abs. 1 KDVG bejaht hat. Damit kann sie indes keinen Verfahrensmangel aufzeigen.

12

Im Übrigen weist der Senat zur Vermeidung von Missverständnissen darauf hin, dass nach der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der auf Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG und § 1 Abs. 1 KDVG gestützte Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer voraussetzt, dass der Betroffene eine Gewissensentscheidung gegen das Töten im Krieg getroffen hat, die er als für sich unbedingt verpflichtend empfindet, sodass ihre Missachtung voraussichtlich eine schwere Gewissensnot hervorrufen würde. Dies ist aufgrund der persönlichen Entwicklung, der Lebensführung, des bisherigen Verhaltens, der Einflüsse, denen er ausgesetzt war und noch ist, sowie aufgrund der Motivation seiner Entscheidungsbildung zu beurteilen (BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 1972 - 8 C 46.72 - BVerwGE 41, 53 <55>, vom 24. Oktober 1984 - 6 C 49.84 - BVerwGE 70, 216 <221> und vom 1. Februar 1989 - 6 C 61.86 - BVerwGE 81, 239 <240 f.>). Dieser Maßstab gilt auch für Personen, die ohne einen Konflikt mit ihrem Gewissen zunächst Wehrdienst geleistet haben. Bei ihnen kommt es darauf an, ob sie in Bezug auf ihre gewissensmäßige Einstellung zum Kriegsdienst mit der Waffe eine innere Umkehr vollzogen haben. Diese kann auf einem sog. Schlüsselerlebnis beruhen oder das Ergebnis eines grundlegenden Wandlungsprozesses sein (BVerwG, Urteil vom 2. März 1989 - 6 C 10.87 - BVerwGE 81, 294 <295 f.>; Beschluss vom 3. August 2018 - 6 B 124.18 - Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 92 Rn. 10).

13

Der Tatrichter muss sich demzufolge bei einem Zeitsoldaten, der zunächst seinen Wehrdienst ohne Gewissenskonflikte geleistet hat und nunmehr als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden will, aufgrund dessen Parteivernehmung die Überzeugungsgewissheit verschaffen, dass sich seine gewissensmäßige Einstellung zum Kriegsdienst mit Waffen im Sinne einer Umkehr grundlegend gewandelt hat. Gewissensentscheidungen sind das Ergebnis innerer Erkenntnisprozesse. Diese inneren Tatsachen lassen sich nur aus dem Vorbringen des Betroffenen sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 31). Als Indizien für eine glaubhafte Umkehr als grundlegende Wandlung eines Wehrdienstleistenden, der bereits längere Zeit bei der Bundeswehr ohne Gewissenskonflikte gedient hat, hat der beschließende Senat als Hilfestellung für den Tatrichter beispielhaft die Varianten eines Schlüsselerlebnisses oder das Resultat eines Wandlungsprozesses genannt. Damit sind aber weder subsumtionsfähige richterrechtliche Rechtssätze noch Beweisregeln aufgestellt, sondern nur exemplarische, nicht abschließende Sachverhaltsgestaltungen beschrieben worden (BVerwG, Urteil vom 2. März 1989 - 6 C 10.87 - BVerwGE 81, 294 <295 f.>; Beschluss vom 31. März 2021 - 6 B 55.20 - juris Rn. 8).

14

Die Beschwerde verlangt demgegenüber "... die zwingende Notwendigkeit eines Umkehrprozesses ..." für die Anerkennung der Klägerin als Kriegsdienstverweigerin. Damit verschließt sie sich der Einsicht, dass diese Auffassung weder dem rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts entspricht, das das Umkehrerfordernis nur als Grundsatz ansieht (UA S. 7), noch der Rechtsprechung des beschließenden Senats, der eine innere Umkehr nur für Zeitsoldaten fordert, die zunächst Wehrdienst ohne Gewissenskonflikte geleistet haben, und der mit den beschriebenen Sachverhaltskonstellationen gerade keine abschließenden normativen Vorgaben begründet hat.

15

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.

Prof. Dr. Kraft

Dr. Möller

Dr. Gamp

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