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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.02.2024, Az.: BVerwG 6 KSt 1.24 (6 A 3.21)
Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung i.R.e. Vereinsverbots
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.02.2024
Referenz: JurionRS 2024, 11282
Aktenzeichen: BVerwG 6 KSt 1.24 (6 A 3.21)
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2024:080224B6KSt1.24.0

Rechtsgrundlage:

§ 52 Abs. 1 GKG

BVerwG, 08.02.2024 - BVerwG 6 KSt 1.24 (6 A 3.21)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Februar 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hahn und Dr. Tegethoff
beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 21. August 2023 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Die von der Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erhobene Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch den Senat ist nicht statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 2 und 3 GKG; vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2023 - 4 KSt 1.23 - juris Rn. 1 m. w. N.). Der Senat versteht daher das innerhalb der - hier eingehaltenen - sechsmonatigen Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingegangene Schreiben vom 25. Januar 2024 als Anregung, die Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG von Amts wegen zu ändern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2022 - 6 C 13.20 - juris Rn. 2).

2

2. Die Gegenvorstellung ist in der Sache erfolglos. Die mit ihr vorgebrachten Einwendungen gegen die Streitwertfestsetzung veranlassen den Senat nicht zu einer Abänderung des Streitwerts. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, soweit - wie im vorliegenden Fall - nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Bedeutung der Sache einer Klage des Vereins gegen die ihn betreffende Verbotsverfügung ergibt sich aus dem damit verbundenen Ziel, die Vereinstätigkeit fortführen zu wollen. Die sich daraus ergebende Bedeutung der Sache bemisst der für das Vereinsrecht zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Ausübung seines ihm zustehenden Ermessens und in ständiger Praxis nicht nach dem wirtschaftlichen Wert des im Zusammenhang mit dem Vereinsverbot beschlagnahmten Vereinsvermögens, sondern nach demjenigen Wert, der für solche Verfahren in der jeweils geltenden Fassung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit festgelegt ist (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juli 1998 - 1 B 75.98 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 100 und vom 9. Juni 2002 - 6 VR 2.21 - juris). Gegenwärtig ist für die Klage eines Vereins gegen ein vom Bundesministerium des Innern erlassenes Vereinsverbot nach Ziff. 45.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 pauschal ein Streitwert von 30 000 € festzusetzen. Auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers, das die Prozessbevollmächtigten des Klägers an dem Wert des beschlagnahmten Vereinsvermögens festmachen, kommt es hiernach nicht an.

Prof. Dr. Kraft

Hahn

Dr. Tegethoff

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