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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.12.2023, Az.: BVerwG 7 B 9.23
Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen hinsichtlich Rechtsverletzung als Eigentümer eines Denkmals
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.12.2023
Referenz: JurionRS 2023, 50958
Aktenzeichen: BVerwG 7 B 9.23
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2023:191223B7B9.23.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Niedersachsen - 21.02.2023 - AZ: 12 LB 55/21

BVerwG, 19.12.2023 - BVerwG 7 B 9.23

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Ob das Tatsachengericht zusätzliche Auskünfte und Sachverständigengutachten einholt, darf es gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO grundsätzlich nach seinem tatrichterlichen Ermessen entscheiden. Eine Aufklärungsrüge dagegen kann nur Erfolg haben, wenn sie sich mit den entsprechenden Erwägungen des Gerichts auseinandersetzt und deren Fehlerhaftigkeit aufzeigt.

  2. 2.

    Dem Beweise zugänglich sind nur Tatsachen, nicht hingegen rechtliche Wertungen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Dezember 2023
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Günther und Dr. Löffelbein
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2023 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen. Sie ist Eigentümerin eines im Außenbereich gelegenen Gutshofs, der rund 500 m entfernt vom Standort der Windenergieanlagen liegt. Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude sind in das Verzeichnis der Kulturdenkmale eingetragen.

2

Widerspruch und Klage gegen die Genehmigung sind ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat die von ihm zugelassene Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Der immissionsschutzrechtliche Schutzgrundsatz sei weder im Hinblick auf Lärm noch auf Schattenwurf zulasten der Klägerin verletzt. Die Klägerin werde auch nicht als Eigentümerin eines Denkmals in ihren Rechten verletzt. Dabei könne offenbleiben, ob die Errichtung der Windenergieanlagen eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds des Denkmals darstelle. Denn ein solcher Eingriff sei hinzunehmen, wenn das öffentliche Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals überwiege. Dies sei in der Regel anzunehmen, wenn der Eingriff in das äußere Erscheinungsbild reversibel sei und in die denkmalwürdige Substanz nur geringfügig eingegriffen werde. In diese Beurteilung sei einzustellen, dass es sich bei dem Gutshof der Klägerin nicht um ein besonders bedeutsames Kulturdenkmal mit nationaler Bedeutung handele. Es dränge sich auch keine vorzugswürdige Standortalternative auf, wobei die Suche insoweit auf das Gebiet der Standortgemeinde beschränkt sei. Der aus Sicht der Klägerin zu geringe Abstand der Windenergieanlagen zu ihrem Gutshof führe auch mit Blick auf den Aspekt des Schattenwurfs nicht zu einer abweichenden denkmalrechtlichen Beurteilung. Das Vorhaben sei nicht wegen einer von der Klägerin angenommenen allgemeinen Wertminderung ihrer Grundstücke rechtswidrig. Die Genehmigung sei auch nicht deswegen rechtswidrig, weil die Sicherheitsleistung zu gering bemessen sei. Schließlich greife der Einwand, es würden Ziele der Regionalplanung verletzt, nicht durch.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Klägerin.

II

4

Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

5

1. Die geltend gemachte Abweichung von den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 BvR 2736/08 - BVerfGK 17, 68 <82 f.>) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 404) liegt nicht vor. Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung (unter anderem) des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2022 - 7 B 19.21 - NVwZ-RR 2023, 95 Rn. 13). Daran fehlt es hier.

6

Die Beschwerde benennt keinen Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts, der von den zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. Sie bezieht sich auf Rechtssätze der beiden Bundesgerichte, in denen ausgeführt wird, dass eine Maßnahme, die zu einem erheblichen Wertverlust führt, das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzen kann. Dies sei vom Berufungsgericht verkannt worden, weil es nicht dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten gefolgt sei, wonach ihr Grundstück einen Wertverlust von 80 % erleide. Damit macht die Beschwerde allenfalls einen Rechtsanwendungsfehler, nicht aber eine abweichende Rechtsauffassung geltend.

7

2. Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen ebenfalls nicht vor.

8

a) Im Hinblick auf den in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht gestellten und abgelehnten Beweisantrag Nr. 1 betreffend die Eigenschaft des Gutshofs als Kulturdenkmal mit nationaler Bedeutung macht die Beschwerde einen Gehörsverstoß und einen Aufklärungsmangel geltend.

9

aa) Der Gehörsverstoß sei darin zu erblicken, dass das Oberverwaltungsgericht seine Erkenntnisse zur Wertigkeit des Gutshofs nicht wie ein Sachverständigengutachten in das Verfahren eingeführt habe und dass es sich in seinem Urteil auf "o. a. Stellungnahmen" bezogen habe, ohne dass klar sei, welche Stellungnahmen damit gemeint seien.

10

Eine Verletzung des Grundsatzes rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) wird damit nicht hinreichend dargelegt. Das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs gewährleistet jedem Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, zu dem gesamten Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung zu nehmen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Februar 1994 - 1 BvR 765, 766/89 - BVerfGE 89, 381 <392> und vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - BVerfGE 101, 106 <129>). Die Beschwerde legt keinen Verstoß gegen diese Anforderungen dar. Insbesondere haben der Entscheidung und auch der mündlichen Verhandlung die vom Berufungsgericht herangezogenen gutachterlichen Stellungnahmen zugrunde gelegen, die der Klägerin sämtlich bekannt waren. Der Hinweis darauf, dass diese Stellungnahmen nicht hinreichend identifizierbar seien, verfängt nicht. Der entsprechende Hinweis auf Seite 26 des Berufungsurteils bezog sich erkennbar auf die Aufzählung sachverständiger Stellungnahmen zu Beginn desselben Gliederungspunkts "b)" auf Seite 21 des Berufungsurteils.

11

bb) Die Beschwerde sieht des Weiteren einen Aufklärungsmangel (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) darin, dass das Berufungsgericht auf die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens zur Eigenschaft des Gutshofs als "besonders bedeutsames Kulturdenkmal mit nationaler Bedeutung" verzichtet hat. Insbesondere moniert sie, dass dem Berufungsgericht die hinreichende eigene Sachkunde fehle, sich über vorhandene Gutachten hinwegzusetzen. Hierdurch wird ein Verfahrensmangel nicht hinreichend im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet.

12

Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2018 - 4 B 63.17 - juris Rn. 7). Ob es zusätzliche Auskünfte und Sachverständigengutachten einholt, darf das Tatsachengericht gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO grundsätzlich nach seinem tatrichterlichen Ermessen entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 5. März 2019 - 4 BN 18.18 - juris Rn. 16). Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge müsste sich mit den entsprechenden Erwägungen des Berufungsgerichts auseinandersetzen und deren Fehlerhaftigkeit aufzeigen. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde nimmt lediglich eigene Bewertungen vor und übergeht hierbei die ausführliche Würdigung durch das Oberverwaltungsgericht.

13

Anders als von der Beschwerde dargestellt hat das Berufungsgericht nicht losgelöst von vorhandenen Sachverständigengutachten und unter bloßer Berufung auf die eigene Sachkunde die nationale Bedeutung des Denkmals verneint und sich dadurch - wie die Klägerin meint - über die fachlichen Äußerungen des Landesamtes für Denkmalpflege (NLD) "hinweggesetzt". Vielmehr hat es sich mit den von der Klägerin hervorgehobenen Stellungnahmen des NLD auseinandergesetzt und diesen auch Aspekte entnommen, die gegen die nationale Bedeutung des Denkmals sprechen bzw. die die anderweitige Einschätzung in Zweifel ziehen (S. 26 des Berufungsurteils). Darüber hinaus hat es seine Einschätzung auf die Auswertung weiterer sachverständiger Stellungnahmen und Tatsachenfeststellungen (namentlich die Nichterwähnung des Gutes in Publikationen) gestützt. Die Beschwerde hat es versäumt, sich hiermit auseinanderzusetzen.

14

b) Auch soweit die Klägerin eine Aufklärungsrüge insoweit geltend macht, als sie die Ablehnung ihrer Beweisanträge Nr. 2 und Nr. 3 als zu unbestimmt moniert, fehlen hinreichende Darlegungen. Das Berufungsurteil würdigt die Frage von Standortalternativen ausführlich und begründet unter Bezug auf konkrete Lagen im Bereich der nach seiner Rechtsauffassung als alternative Standorte in Frage kommenden Gebietskörperschaften, warum die Errichtung von Windenergieanlagen dort nicht möglich ist. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.

15

c) Mit ihrer weiteren Rüge macht die Beschwerde geltend, es sei verfahrensfehlerhaft gewesen, auf einen Ortstermin zu verzichten. So hätte sich das Gericht von der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen des Guts überzeugen können. Diese Rüge führt schon deswegen nicht zur Zulassung der Revision, weil es nach der hier allein maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auf die Erheblichkeit der Beeinträchtigung nicht ankommt. So hat das Berufungsgericht auf Seite 24 des Berufungsurteils betont, dass die "streitige Frage, ob das Erscheinungsbild des Gutes Echtringhausen nur 'einfach' oder 'erheblich' beeinträchtigt würde", offenbleiben könne.

16

d) Auch mit der Rüge, das Berufungsgericht hätte dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag Nr. 5 nachgehen müssen, macht die Beschwerde der Sache nach eine Aufklärungsrüge geltend. Das Berufungsgericht hat den Beweisantrag aber zu Recht abgelehnt, weil er sich mit dem Beweisgegenstand, die genehmigten Anlagen würden die Nutzungsmöglichkeiten des Guts Echtringhausen z. B. als Kreditsicherheit durch die mit der Errichtung verbundene Wertminderung unzumutbar beeinträchtigen, auf eine Wertung und nicht auf eine Tatsache bezieht. Zentraler Gegenstand des erstrebten Beweises ist auch nach den Darlegungen der Beschwerde die Unzumutbarkeit einer erwarteten Wertminderung. Hierbei handelt es sich um eine rechtliche Wertung und nicht um eine Tatsache, die dem Beweise zugänglich ist.

17

Das gilt auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags, wonach sich aus den zur Divergenzrüge (vgl. oben, Rn. 5 f.) angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ergebe, dass eine Wertminderung von 50 bis 60 % stets unzumutbar sei. Der Vortrag muss so verstanden werden, dass die Beschwerde davon ausgeht, dass vom Gericht im Wege des angestrengten Beweises nur der Wertverlust der Immobilie der Klägerin zu ermitteln sei und sich hieraus zwingend auf Grundlage der genannten höchstrichterlichen Entscheidungen die Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung ihres Grundstücks ergebe. Dem ist nicht so. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem zitierten Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 BvR 2736/08 - (BVerfGK 17, 68 <82>) vor allem darauf abgestellt, dass sich die Unzumutbarkeit der Eigentumsbeeinträchtigung und damit die Überschreitung der Sozialbindung des Eigentums insbesondere dann ergibt, wenn ein Grundstück den wesentlichen Teil des Vermögens des Pflichtigen bildet und die Grundlage seiner privaten Lebensführung einschließlich seiner Familie darstellt. Entsprechendes hat die Klägerin hier nicht vorgetragen. Außerdem zeigt diese Rechtsprechung, dass nicht einfach auf Grundlage eines bestimmten Prozentsatzes der Wertminderung über die Unzumutbarkeit einer Eigentumsbeeinträchtigung befunden werden kann, sondern dass hier die Gesamtumstände einzubeziehen sind. Das Gericht muss eine Wertung vornehmen, die dem Beweis nicht zugänglich ist. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in der von der Beschwerde herangezogenen Entscheidung lediglich ausgeführt, dass die Grenze der Abwägungsdisproportionalität im Planfeststellungsverfahren dann erreicht sei, wenn die Wertverluste unzumutbar seien. Dies sei etwa dann gegeben, wenn das Eigentum in seinem Wert soweit gemindert werde, dass die Befugnis, das Eigentumsobjekt nutzbringend zu verwerten, praktisch nur noch als leere Rechtshülle übrig bleibe (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 404). Auch insoweit wird das Gericht nicht von einer rechtlichen Wertung entbunden.

18

Dem Gericht musste sich die Notwendigkeit einer Beweiserhebung im Hinblick auf den möglichen Wertverlust der Grundstücke der Klägerin auch nicht aufgrund sonstiger Umstände aufdrängen. Insbesondere ist der von der Klägerin behauptete Wertverlust in Höhe von 80 % allein aufgrund der Errichtung von zwei Windenergieanlagen in einem Abstand von rund 500 m nicht ohne Weiteres zu erwarten. Abgesehen davon, hat das Berufungsgericht die von der Klägerin vorgelegte gutachterliche Stellungnahme deswegen für nicht nachvollziehbar erachtet, weil sie statt einer Ermäßigung einen Abschlag nach § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG vornehme, der allerdings eine "ungewöhnlich starke Beeinträchtigung an Lärm, Rauch oder Gerüche(n)" voraussetze, an der es fehle. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.

19

e) Auch im Hinblick auf den Vorwurf, der Schattenwurf sei bezüglich des (Teil-) Objekts Echtringhausen Nr. 1 nicht ermittelt worden, führt die Beschwerde nicht zur Zulassung der Revision. Auch insoweit stellt die Beschwerde darauf ab, dass so die Erheblichkeit der Beeinträchtigung des Guts in seiner Eigenschaft als Kulturdenkmal hätte festgestellt werden können. Nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kommt es auf die Erheblichkeit der Beeinträchtigung aber insoweit nicht an (S. 24 und 31 des Berufungsurteils. Vgl. oben, Rn. 15).

20

f) Auch die Aufklärungsrüge wegen der Ablehnung des Beweisantrags Nr. 7 führt nicht zur Zulassung der Revision. Das Berufungsgericht hat den Beweisantrag ohne Rechtsfehler mit der Begründung als unerheblich abgelehnt, dass die mit Bescheid vom 3. Januar 2019 freigestellte Änderung der Nennleistung nicht den Gegenstand des Berufungsverfahrens gebildet, der Beweisantrag sich jedoch hierauf bezogen hat.

21

g) Schließlich ist auch im Hinblick auf die Ablehnung des Beweisantrags Nr. 8 kein Verfahrensfehler hinreichend bezeichnet. Das Berufungsgericht hat den Beweisantrag, der darauf abzielt, dass die Rückbausicherheit zu gering bemessen sei, mit der Begründung als unerheblich abgelehnt, dass der Höhe der Rückbausicherheit keine drittschützende Wirkung zukomme. Dem ist die Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit sie sich auf eine aus der Sicht der Klägerin unzutreffende materielle Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts zur Frage des Drittschutzes beruft, führt dies auf keinen Verfahrensfehler.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Korbmacher

Dr. Günther

Dr. Löffelbein

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