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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.12.2023, Az.: BVerwG 6 B 9.23
Ermittlung bzw. Festlegung einzelner Parameter der Berechnungsgrundlagen für die Gewährung von Betriebskostenzuschüssen für Privatschulträger
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.12.2023
Referenz: JurionRS 2023, 48470
Aktenzeichen: BVerwG 6 B 9.23
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2023:151223B6B9.23.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Frankfurt (Oder) - 13.08.2021 - Az: 1 K 1379/18

OVG Berlin-Brandenburg - 13.12.2022 - Az: 3 B 37/21

Rechtsgrundlagen:

Art. 7 Abs. 4 GG

Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG

§ 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ESZV

§ 124 BbgSchulG

BVerwG, 15.12.2023 - BVerwG 6 B 9.23

Amtlicher Leitsatz:

Art. 7 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 und 3 sowie Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG verbieten dem parlamentarischen Landesgesetzgeber nicht, die Ermittlung bzw. Festlegung einzelner Parameter der Berechnungsgrundlagen für die Gewährung von Betriebskostenzuschüssen für Privatschulträger dem Verordnungsgeber zu übertragen, solange durch die Ausgestaltung der Ermächtigung sichergestellt ist, dass die finanzielle Förderung nicht auf ein die Ersatzschule als Institution existenziell gefährdendes Niveau absinkt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Dezember 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 193 851 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Der Beklagte bewilligte dem Kläger, Träger der Freien ...schule ..., mit Bescheid vom 23. Mai 2018 für den Zeitraum vom 1. August 2018 bis zum 31. Juli 2019 auf der Grundlage von §§ 124, 124a BbgSchulG und der Ersatzschulzuschussverordnung (ESZV) einen Betriebskostenzuschuss in Höhe von 1 635 402 €. Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, dem Kläger einen weiteren Betriebskostenzuschuss von 193 851 € nebst Rechtshängigkeitszinsen zu gewähren.

2

Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger habe für den hier in Rede stehenden Zuschusszeitraum des Schuljahres 2018/2019 keinen Anspruch auf einen weitergehenden Betriebskostenzuschuss. Der mit dem Bescheid vom 23. Mai 2018 bewilligte Betriebskostenzuschuss sei auf der Grundlage der maßgeblichen Regelungen in den §§ 124, 124a BbgSchulG sowie in der Verordnung über die Bewilligung von Zuschüssen an die Träger von Ersatzschulen (Ersatzschulzuschussverordnung - ESZV) zutreffend festgesetzt worden. Die genannten Vorschriften unterlägen keinen rechtlichen Bedenken.

Insbesondere sei die Vorgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ESZV, die Arbeitgeberkosten auf der Basis der Entwicklungsstufe 4 zu ermitteln, auch im Zuschusszeitraum 2018/2019 weiterhin rechtmäßig und wirksam. Der Umstand, dass sich die Vorschriften für den öffentlichen Dienst der Länder im Verhältnis zum Zeitpunkt des Erlasses der Vorschrift im April 2012 in einem relevanten Punkt - der Einführung einer Sechsten Entgeltstufe in den Entgeltgruppen 9 bis 15 - verändert hätten, habe nicht zu einer Pflicht des Verordnungsgebers geführt, die Weiterentwicklung des Tarifrechts durch eine Änderung der Ersatzschulzuschussverordnung nachzuvollziehen und nunmehr zwingend eine höhere Stufe festzulegen. Den gesetzlichen Regelungen seien keine Vorgaben für eine bestimmte Ermittlungsmethode der festzusetzenden Entgeltstufe oder für eine Anpassungspflicht zu entnehmen. Weder die Ermächtigung, die Festlegung der Entgeltstufe durch Verordnung zu regeln, noch deren Ausübung durch Beibehaltung der Stufe 4 auch im Zuschusszeitraum 2018/2019 verstießen gegen verfassungsrechtliche Vorgaben. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg sei es unter dem Gesichtspunkt des Gesetzesvorbehalts nicht erforderlich, sämtliche Einzelheiten der Berechnung des Schülerausgabensatzes in einem Parlamentsgesetz zu regeln. Die sich aus Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 30 Abs. 6 LV ergebende staatliche Förderpflicht verlange lediglich einen Beitrag zu den entstehenden Kosten und die Sicherung des Ersatzschulwesens als Institution. Sie sei daher auch bei der weiteren Ermittlung der Arbeitgeberkosten nach Maßgabe der Stufe 4 nicht verletzt.

3

Die Revision gegen sein Urteil hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Der Kläger erstrebt mit seiner Beschwerde die Zulassung der Revision. Der Beklagte tritt dem entgegen.

II

4

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zur Klärung der von dem Kläger aufgeworfenen Fragen zuzulassen.

5

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2023 - 6 B 23.22 - N & R 2023, 268 Rn. 5 m. w. N.). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.

6

Der Kläger hält die folgenden, sich teilweise überschneidenden bzw. wiederholenden Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig:

1. Gebietet es der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes (Parlamentsvorbehalt/Wesentlichkeitsgrundsatz, Art. 20 Abs. 2 und 3 GG), wonach der parlamentarische Gesetzgeber - je nach dem zu regelnden Lebensbereich - die wesentlichen, namentlich grundrechtsrelevanten Entscheidungen selbst treffen muss, dass im Bereich der Privatschulfinanzierung (Art. 7 Abs. 4 GG) der Gesetzgeber selbst zwar nicht sämtliche, aber die grundlegenden, wesentlichen Vorgaben (Eckpunkte, Parameter) für die Berechnung eines von ihm gewährten Betriebskostenzuschusses für freie Schulträger treffen muss?

2. Gehört es zu diesen wesentlichen Berechnungsgrundlagen, jedenfalls bei einer vom Gesetzgeber selbst getroffenen Grundentscheidung, wonach die Ermittlung und Festsetzung der zu bezuschussenden Personaldurchschnittskosten sich an einem tarifvertraglichen Entgeltsystem in der jeweils geltenden Fassung orientieren (ihm "entsprechen") soll, in dem die Entgeltbeträge in zwei Skalen nach Entgeltgruppen und Entgeltstufen festgelegt sind, dass der Gesetzgeber selbst - nicht nur (wie geschehen) die Entgeltgruppe festlegt, sondern auch - die Entscheidung trifft, welche Entwicklungsstufe gelten soll (eine oder ggf. mehrere, eine Anzahl oder ein Korridor von Entwicklungsstufen), die den Entgeltgruppen des Tarifvertrages zuzuordnen ist?

3. Gebieten es die vorbezeichneten bundes(verfassungs) rechtlichen Grundsätze und Grundrechte (Art. 20 Abs. 2 und 3, Art. 7 Abs. 4 GG), dass der Gesetzgeber, ausgehend von und im Rahmen seiner eigenen gesetzlichen Grundentscheidung, dass sich die im Rahmen der Privatschulfinanzierung zu bezuschussenden Personaldurchschnittskosten "nach den tarifvertraglichen Vorschriften für den öffentlichen Dienst in der jeweils geltend Fassung bestimmt werden" und diesen "entsprechen" sollen, selbst entscheiden und festlegen muss, ob und welche Entwicklungsstufe(n), ggfs. abweichend vom Tarifvertrag, der Berechnung der Personaldurchschnittskosten den Entgeltgruppen des Tarifvertrages zugeordnet werden? Falls dies nicht der Fall sein sollte, muss sodann - hilfsweise - der Gesetzgeber dem von ihm dazu ermächtigten Verordnungsgeber gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG wenigstens nähere Vorgaben für die Festlegung der Entwicklungsstufe(n) machen?

4. Gebietet es (wenigstens) die in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG geforderte Bindung des Verordnungsgebers an "im Gesetze bestimmte" Vorgaben "nach Inhalt, Zweck und Ausmaß", dass ein Landesgesetzgeber - wenn er denn diese Entscheidung nicht selbst zu treffen braucht - dem Verordnungsgeber jedenfalls hinreichend konkrete Vorgaben zur Ermittlung und Festsetzung eines grundlegenden ("wesentlichen") Parameters der Berechnungsgrundlagen für die Gewährung von Betriebskostenzuschüssen für Privatschulträger machen muss?

5. Verstößt eine Verordnungsermächtigung, mit der ein Landesgesetzgeber die Ermittlung und Festlegung eines grundlegenden ("wesentlichen") Parameters der Berechnungsgrundlagen für die Gewährung von Betriebskostenzuschüssen für Privatschulträger dem Verordnungsgeber ohne gesetzliche Vorgaben (so die bindende Auslegung des Landesrechts durch das OVG) überträgt, gegen die vorstehend bezeichneten bundes(verfassungs)rechtlichen Grundsätze und Grundrechte, namentlich gegen den Parlamentsvorbehalt und gegen die Pflicht, dass in der Verordnungsermächtigung Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden müssen (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG)?

7

Ob der Zulassung der Revision entgegensteht, dass die maßgebliche landesrechtliche Vorschrift des § 124a Abs. 3 BbgSchulG - wie im Berufungsurteil (UA S. 13 f.) ausgeführt - mit Wirkung vom 6. April 2022 durch Einfügung eines neuen Satzes geändert, die Festlegung der für die Zuschussermittlung erforderlichen Entgeltstufe für die Zukunft nunmehr in das Gesetz verlagert und dafür die entsprechende Verordnungsermächtigung in § 124a Abs. 8 Nr. 2 BbgSchulG gestrichen worden ist, bedarf keiner Entscheidung. Bei der dem Berufungsurteil zugrundeliegenden Fassung des § 124a BbgSchulG handelt es sich aufgrund der Gesetzesänderung um ausgelaufenes Recht, für das regelmäßig kein Bedarf an revisionsgerichtlicher Klärung anzuerkennen ist. Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungsweisende Klärung herbeizuführen, rechtfertigen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechtsfragen zu ausgelaufenem oder auslaufendem Recht sowie zu Übergangsrecht regelmäßig nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 11, vom 17. Mai 2004 - 1 B 176.03 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 29 S. 11 und vom 23. September 2015 - 2 B 73.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 423 Rn. 9 jeweils m. w. N.). Eine Revisionszulassung wegen solcher Fragen kommt deshalb nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Fragen sich zu den Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellen oder wenn ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 11 ff., vom 22. Oktober 2012 - 8 B 40.12 - juris Rn. 5 und vom 23. September 2015 - 2 B 73.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 423 Rn. 9 f.). Ob der Vortrag der Beschwerde, bei den Verwaltungsgerichten seien derzeit noch mehr als 500 Klageverfahren anhängig, in denen sich die hier aufgeworfenen Fragen zu den streitgegenständlichen Normen in gleicher Weise stellten, dafür ausreicht, kann letztlich dahinstehen, da die Zulassung der Revision jedenfalls deshalb nicht in Betracht kommt, weil die aufgeworfenen Fragen entweder irrevisibles Landesrecht betreffen oder höchstrichterlich bereits geklärt sind.

8

Der Kläger möchte in mehrfach variierten Formulierungen konkret geklärt wissen, ob die bundes(verfassungs)rechtlichen Grundsätze und Grundrechte (Art. 20 Abs. 2 und 3, Art. 7 Abs. 4 GG) gebieten, dass der Gesetzgeber bei einer von ihm selbst getroffenen Grundentscheidung, wonach die Ermittlung und Festsetzung der im Rahmen der Privatschulfinanzierung zu bezuschussenden Personaldurchschnittskosten sich an einem tarifvertraglichen Entgeltsystem in der jeweils geltenden Fassung orientieren soll, in dem die Entgeltbeträge in zwei Skalen nach Entgeltgruppen und Entgeltstufen festgelegt sind, nicht nur die Entgeltgruppe festlegen, sondern auch selbst entscheiden muss, welche Entwicklungsstufe gelten soll, bzw. gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG wenigstens nähere Vorgaben für die Festlegung der Entwicklungsstufen machen muss. Hiermit begehrt der Kläger der Sache nach eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des irrevisiblen Landesrechts. Dies kann die Zulassung der Revision wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung nicht rechtfertigen.

9

Werden die aufgeworfenen Rechtsfragen unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung dahingehend ausgelegt, dass sie sich auf die Bestimmung des Inhalts von Art. 7 Abs. 4, Art. 20 Abs. 2 und 3 sowie Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG als revisibler Maßstabsnormen beziehen, sind sie durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Ist eine Rechtsfrage bereits bundesgerichtlich beantwortet, kommt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nur in Betracht, wenn die Beschwerde neue rechtliche Gesichtspunkte aufzeigt, die ein Überdenken der bisherigen Rechtsprechung erforderlich machen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 6 B 18.19 - juris Rn. 4 m. w. N.). Hiernach sind die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung hier nicht gegeben.

10

Die Beschwerde räumt selbst ein, dass zu den von ihr thematisierten und konkretisierten Fragestellungen in der - von ihr umfassend dargestellten - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts bereits ein beachtliches Maß an Klärung der in Rede stehenden Maßstabsnormen erreicht ist. Sie verschließt sich nicht der Einsicht, dass diese Rechtsprechung, was Art. 7 Abs. 4 GG anbelangt, dem Gesetzgeber einen weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zugesteht und dass eine Verletzung der Schutz- und Förderpflicht erst bei einer Existenzgefährdung des Privatschulwesens als Institution vorliegt. Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf sieht die Beschwerde jedoch - die vorgenannten Einzelfragen zusammenfassend - mit Blick auf den Parlamentsvorbehalt (Art. 20 Abs. 2 und 3 GG) in Bezug auf die Frage, "welche Vorgaben der Gesetzgeber in welcher Regelungsintensität zur Berechnungsweise der Zuschüsse selbst treffen muss - wenn er denn inhaltlich aus Art. 7 Abs. 4 GG frei ist".

11

Die Vorgaben des Parlamentsvorbehalts lassen sich indes über die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts herausgearbeiteten abstrakten Maßstäbe hinaus nicht verallgemeinerungsfähig klären. Wann und inwieweit es einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, weil es sich um die Entscheidung wesentlicher Fragen handelt, lässt sich nur mit Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes bestimmen. Verfassungsrechtliche Anhaltspunkte sind dabei die tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere Art. 20 Abs. 1 bis 3 GG und die Grundrechte (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 u. a. - BVerfGE 150, 1 Rn. 190 ff. m. w. N.). Die Qualifikation einer Regelung als "wesentlich" hat typischerweise ein Verbot der Normdelegation und ein Gebot größerer Regelungsdichte durch den parlamentarischen Gesetzgeber zur Folge. Die Wesentlichkeitsdoktrin enthält insoweit auch Vorgaben für die Frage, in welchem Umfang und in welcher Bestimmtheit der Gesetzgeber selbst tätig werden muss. Der Grad der verfassungsrechtlich gebotenen Bestimmtheit hängt dabei von den Besonderheiten des in Rede stehenden Sachbereichs und von den Umständen ab, die zu der gesetzlichen Regelung geführt haben. Dabei sind die Bedeutung des Regelungsgegenstandes und die Intensität der durch die Regelung oder aufgrund der Regelung erfolgenden Grundrechtseingriffe ebenso zu berücksichtigen wie der Kreis der Anwender und Betroffenen der Norm sowie deren konkretes Bedürfnis, sich auf die Normanwendung einstellen zu können (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 u. a. - BVerfGE 150, 1 Rn. 195 f. m. w. N.). Auch die Komplexität der zu regelnden Sachverhalte kann den Umfang der Regelungspflicht des Gesetzgebers begrenzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 u. a. - BVerfGE 150, 1 Rn. 197 m. w. N.).

12

Die Anforderungen der Wesentlichkeitsdoktrin werden durch Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG näher konkretisiert, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden müssen. Das Gebot hinreichender Bestimmtheit soll gewährleisten, dass der parlamentarische Gesetzgeber durch die Ermächtigung selbst entscheidet, welche Fragen durch Rechtsverordnung geregelt werden können oder sollen. Dazu muss er die Grenzen einer solchen Regelung festlegen und angeben, welchem Ziel sie dienen soll. Er muss der ermächtigten Stelle darüber hinaus ein "Programm" an die Hand geben, das mit der Ermächtigung verwirklicht werden soll. Bereits aufgrund der Ermächtigung soll vorhersehbar sein, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt dagegen nicht, dass die Ermächtigung in ihrem Wortlaut so genau wie nur irgend möglich gefasst ist. Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung müssen auch nicht ausdrücklich im Gesetzestext bestimmt sein; sie müssen jedoch durch Auslegung des ermächtigenden Gesetzes zu ermitteln sein. Das im konkreten Fall erforderliche Maß an Bestimmtheit hängt daneben von der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts ab. Bei vielgestaltigen, komplexen Lebenssachverhalten oder absehbaren Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind etwa geringere Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einfach gelagerten und klar vorhersehbaren Lebenssachverhalten (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 u. a. - BVerfGE 150, 1 Rn. 201 ff. m. w. N.).

13

Einen erneuten Klärungsbedarf in Bezug auf diese allgemeinen Grundsätze legt der Kläger nicht dar. Hierfür reicht jedenfalls nicht schon sein Vortrag, die sich aus dem Parlamentsvorbehalt ergebenden Anforderungen an den Gesetzgeber einschließlich sich daraus ergebender Folgen für eine Ermächtigung des Verordnungsgebers zur näheren Normsetzung seien in den beiden letzten Jahrzehnten - angetrieben durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - immer weiter ausgedehnt worden.

14

Hängt die Frage, wann und inwieweit es einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, nach den genannten Grundsätzen von dem jeweiligen Sachbereich und der Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes ab, sind im Zusammenhang mit der Festlegung der Parameter der Berechnungsgrundlagen für die Gewährung von Betriebskostenzuschüssen für Privatschulträger - neben der Ausgestaltung durch das irrevisible Landesrecht - in erster Linie die in Art. 7 Abs. 4 GG enthaltenen verfassungsrechtlichen Vorgaben maßgeblich. Auch insoweit zeigt die Beschwerde jedoch keinen über die bereits vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung hinausgehenden Klärungsbedarf auf.

15

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe, gar noch in bestimmter Höhe. Der grundrechtliche Schutzanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers ist nur darauf gerichtet, dass der Gesetzgeber diejenigen Grenzen und Bindungen beachtet, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht zu Gunsten des Ersatzschulwesens als Institution gesetzt sind. Der gerichtliche Rechtsschutz bezieht sich unter diesen Umständen auf die Prüfung einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung und eines ersatzlosen Abbaues getroffener Maßnahmen (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682/88 u. a. - BVerfGE 90, 107 <117>). Der Gesetzgeber vernachlässigt seine Schutz- und Förderpflicht gröblich, wenn bei weiterer Untätigkeit der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre (BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 6 C 18.10 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 138 Rn. 14). Hieraus folgt nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats zwingend, dass von Art. 7 Abs. 4 GG keine - den diesbezüglichen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers einengenden - Vorgaben im Hinblick auf die Berechnungsweise für gewährte Zuschüsse und die hierbei angesetzten Vergleichsparameter ausgehen, solange im Ergebnis die Ersatzschule als Institution nicht existenziell gefährdet wird. Es wäre normativ widersprüchlich, wenn für die Gewährung von Finanzhilfe dem Grunde nach und für die Modalitäten ihrer Berechnung aus dem Blickwinkel von Art. 7 Abs. 4 GG unterschiedlich weitreichende Maßstäbe angelegt würden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. September 2012 - 6 B 24.12 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 139 Rn. 4).

16

Ebenso offensichtlich ergibt sich aus den dargelegten Grundsätzen, dass Art. 7 Abs. 4 GG - auch in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 und 3 sowie Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG - dem parlamentarischen Gesetzgeber nicht verbietet, die Ermittlung bzw. Festlegung einzelner Parameter der Berechnungsgrundlagen für die Gewährung von Betriebskostenzuschüssen für Privatschulträger dem Verordnungsgeber zu übertragen, solange durch die Ausgestaltung der Ermächtigung sichergestellt ist, dass die finanzielle Förderung nicht auf ein die Ersatzschule als Institution existenziell gefährdendes Niveau absinkt. Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich - wie der Senat ebenfalls früher klargestellt hat - letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 6 C 18.10 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 138 Rn. 14). Diese obliegt dem Tatsachengericht und ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung im Rahmen eines Revisionsverfahrens von vornherein entzogen.

17

Die Beschwerde zeigt auch insoweit keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte auf, die ein Überdenken der bisherigen Rechtsprechung erforderlich machen und deshalb die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigen könnten. Der Vortrag, das Schul- und Privatschulwesen habe sich seit den maßgeblichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus den Jahren 1987, 1994 und 2004 und dem letzten Revisionsurteil des beschließenden Senats aus dem Jahr 2011 in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht grundlegend verändert, bleibt unsubstantiiert. Die Beschwerde verweist hierzu pauschal auf das Wettbewerbs- und Konkurrenzverhältnis zwischen öffentlichen Schulen und Privatschulen, in das die Landesgesetzgeber angeblich zunehmend eingriffen, indem sie "die Privatschulträger in ihrer Finanzausstattung immer weiter abhängen". Selbst wenn sich dieser Befund belegen ließe, wäre er für sich genommen nicht geeignet, die Tragfähigkeit der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts herausgearbeiteten Grundsätze in Zweifel zu ziehen. Auch die weitere Erwägung, das sich nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 GG für alle Schüler ergebende Recht auf schulische Bildung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u. a. - BVerfGE 159, 355) könne sich dahingehend auswirken, dass bei Ausgestaltung der Finanzzuweisungen der Länder an die Träger der Ersatzschulen nicht nur die Existenz der Privatschule gesichert werden, sondern zugleich auch ein chancengleiches Recht auf schulische Bildung gesichert werden müsse, lässt nicht erkennen, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die staatliche Förderung privater Ersatzschulen einer grundsätzlichen Überprüfung bedarf.

18

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Kraft

Dr. Möller

Hahn

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