Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 09.03.1994, Az.: 1 BvR 682/88
Staat; Vorsorge; Anspruch auf staatliche Förderung; Private Ersatzschulen; Wartefristen; Staatlichen Finanzhilfe; Staatliche Schutz- und Förderungspflicht; Sperre für die Errichtung neuer Schulen
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 09.03.1994
- Aktenzeichen
- 1 BvR 682/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13044
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art. 7 Abs. 4 GG
- PrivSchulG Bay
Fundstellen
- BVerfGE 90, 107 - 127
- DVBl 1994, 746-750 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1994, 649-651 (Volltext mit amtl. LS)
- FuR 1994, 233 (red. Leitsatz mit Anm.)
- JuS 1995, 1129-1131 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1994, 2820 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1994, 886-889 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Staat muß Vorsorge dagegen treffen, daß das Grundrecht des Art. 7 IV GG wegen der darin enthaltenen Anforderungen praktisch kaum noch wahrgenommen werden kann. Insofern kann sich aus diesem Grundrecht ein Anspruch auf staatliche Förderung privater Ersatzschulen ergeben.
2. Wartefristen vor Einsetzen der staatlichen Finanzhilfe für private Ersatzschulen sind mit der staatlichen Schutz- und Förderungspflicht grundsätzlich vereinbar. Die Förderung muß jedoch insgesamt so ausgestaltet sein, daß sich die Wartefrist nicht als Sperre für die Errichtung neuer Schulen auswirkt.