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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.11.2023, Az.: BVerwG 6 B 11.23
Feststellung des Nichtbestehens der staatlichen Prüfung für die Ausbildung zur Notfallsanitäterin; Übereinstimmung der (Einzel-)Noten der Fachprüfer im Ergebnis; Nichterforderlichkeit der Anwesenheit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses während der gesamten Dauer der mündlichen Prüfung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.11.2023
Referenz: JurionRS 2023, 46750
Aktenzeichen: BVerwG 6 B 11.23
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2023:211123B6B11.23.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Karlsruhe - 05.04.2022 - AZ: 11 K 1290/21

VGH Baden-Württemberg - 01.03.2023 - AZ: 9 S 1798/22

Rechtsgrundlagen:

§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO

§ 16 Abs. 4 Satz 3 NotSan-APrV

BVerwG, 21.11.2023 - BVerwG 6 B 11.23

Amtlicher Leitsatz:

  1. 1.

    Stimmen die (Einzel-)Noten der Fachprüfer im Ergebnis überein, kommt es auf eine Herstellung des Benehmens nach § 16 Abs. 4 Satz 3 NotSan-APrV nicht an.

  2. 2.

    Die Wahrnehmung der Aufgaben aus § 16 Abs. 4 Satz 3 NotSan-APrV erfordert keine Anwesenheit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses während der gesamten Dauer der mündlichen Prüfung.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. November 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Hahn und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gamp
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. März 2023 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung des Nichtbestehens der staatlichen Prüfung für die Ausbildung zur Notfallsanitäterin.

2

Sie unterzog sich dieser Prüfung im März 2020. Mit Bescheid vom 30. April 2020 teilte ihr das Regierungspräsidium Karlsruhe mit, dass sie die Prüfung in allen drei Prüfungsteilen nicht bestanden habe. Auf den Widerspruch der Klägerin erließ das Regierungspräsidium in Bezug auf die Bewertung des Themenbereichs 2 der schriftlichen Prüfung am 8. März 2021 einen Teilabhilfebescheid und wies den Widerspruch im Übrigen zurück.

3

Mit ihrer Klage hat die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 30. April 2020 in Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 8. März 2021 hinsichtlich der nichtbestandenen und nicht bereits abgeholfenen Prüfungsteile aufzuheben und diese Teile für nicht unternommen anzusehen. Das Verwaltungsgericht hat ihr in Bezug auf den mündlichen Teil der Prüfung stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Klägerin könne sich hinsichtlich der mündlichen Prüfung auf einen Verfahrensfehler berufen, weil der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zur Anwesenheit bei allen Themenbereichen des mündlichen Prüfungsteils verpflichtet gewesen sei, jedoch nicht teilgenommen habe.

4

Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das verwaltungsgerichtliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Weder die mündliche noch die praktische Prüfung der Klägerin leide an Rechtsfehlern. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, der der Beklagte entgegentritt.

II

5

Die auf die Zulassungsgründe der Divergenz (1.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (2.) gestützte Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

6

1. Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt vor, wenn die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder das Bundesverfassungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den beiden Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juli 2020 - 6 B 9.20 - juris Rn. 12 sowie vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 jeweils m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht.

7

Die Beschwerde rügt, das angefochtene Urteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2020 - 6 C 8.19 -, dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 21. Juni 2022 - 14 A 2410/21 - sowie dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 5. Oktober 2021 - 6 A 162/21 - ab. Die beiden letztgenannten Entscheidungen stammen schon nicht von Spruchkörpern der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte. Die von der Beschwerde geltend gemachte Abweichung des Verwaltungsgerichtshofs von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts liegt überdies nicht vor. Denn die einander (vermeintlich) widersprechenden Rechtssätze betreffen zwar beide die Frage der Anwesenheitsverpflichtung des Prüfungsausschussvorsitzenden, beziehen sich dabei aber nicht auf dieselbe Rechtsvorschrift:

8

Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs betrifft die staatliche Prüfung zum Notfallsanitäter. Diese ist in den §§ 4 Abs. 1, 15 bis 17 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV) vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4280) in der für die Erbringung der Prüfungsleistungen der Klägerin im März 2020 maßgeblichen Fassung vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geregelt (zum maßgeblichen Zeitpunkt im Prüfungsrecht: BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 6 C 19.18 - BVerwGE 165, 202 Rn. 9). Das Berufungsgericht befasst sich insbesondere mit der Frage, ob die Zahl der Fachprüfer in § 16 Abs. 4 Satz 1, § 17 Abs. 6 Satz 1 NotSan-APrV rechtssatzmäßig hinreichend bestimmt ist und verneint dies (UA S. 9 ff.). Sodann legt es der Prüfung der Klägerin übergangsweise die Verwaltungspraxis des Beklagten für den mündlichen und praktischen Teil der staatlichen Prüfung zugrunde, um einen verfassungsferneren Zustand zu vermeiden (UA S. 11 f.). Außerdem prüft es die dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach diesen Vorschriften zugewiesenen Aufgaben im Hinblick darauf, ob sie aus verfassungsrechtlichen Gründen seine durchgängige Anwesenheit in der mündlichen und/oder praktischen Prüfung erfordern. Dies verneint der Verwaltungsgerichtshof. Eine solche Pflicht ergebe sich für die mündliche Prüfung weder aus der dem Prüfungsausschussvorsitzenden zukommenden Aufgabe der Bildung der Prüfungsnote für den jeweiligen Themenbereich nach § 16 Abs. 4 Satz 3 NotSan-APrV noch aus seinem Teilnahme- und Fragerecht gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 NotSan-APrV (UA S. 15 ff.). Für den praktischen Teil der Prüfung gelte im Hinblick auf § 17 Abs. 6 Satz 1 NotSan-APrV nichts Anderes (UA S. 21 f.).

9

Demgegenüber verhält sich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur staatlichen Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter, die gemäß § 4 Abs. 3 NotSan-APrV lediglich aus einem mündlichen und einem praktischen Teil besteht und eigenständig in den §§ 18, 19 NotSan-APrV geregelt ist. Inmitten des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils stehen die dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in den § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 2 NotSan-APrV zugewiesenen Aufgaben, die aus verfassungsrechtlichen Gründen seine durchgängige Anwesenheit in der mündlichen und der praktischen Prüfung erfordern; § 5 Abs. 3 Satz 3 NotSan-APrV ist dahingehend verfassungskonform auszulegen (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 6 C 8.19 - BVerwGE 170, 1 Rn. 17 ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die hier maßgeblichen Vorschriften zur staatlichen Vollprüfung von den Vorschriften zur staatlichen Ergänzungsprüfung, die der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde lagen, insbesondere dadurch unterscheiden, dass dem Vorsitzenden im mündlichen Teil der staatlichen Vollprüfung weder ein eigenständiges Bewertungsrecht noch ein Recht zum Stichentscheid zukommt (UA S. 17).

10

2. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Rechtsfrage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Revisionsverfahren als entscheidungserheblich erweist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich jedoch nicht, dass das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts noch höchstrichterlicher Klärung bedürfen.

11

a. Die Beschwerde erachtet die

"Frage nach der konkreten Ausgestaltung der Notenbildung der Fachprüferinnen und Fachprüfer durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im 'Benehmen' mit den Fachprüferinnen und Fachprüfern gemäß § 16 Abs. 4 S. 3 NotSan-APrV [...] für eine einheitliche Auslegung und Anwendung des § 16 NotSan-APrV"

für rechtsgrundsätzlich bedeutsam und sieht Klärungsbedarf,

"[i]nwiefern die oder der Prüfungsausschussvorsitzende an der Bildung einer Note für den jeweiligen Themenbereich der Mündlichen Prüfung zu beteiligen ist" und wie die "Benehmensherstellung im Rahmen des § 16 Abs. 4 S. 3 NotSan-APrV"

konkret ausgestaltet ist.

12

Es kann offen bleiben, ob es schon deswegen an einem rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf fehlt, weil die Rechtsfragen im Hinblick auf die zum 1. Oktober 2023 in Kraft getretene und insbesondere die Prüfungsregelungen grundlegend ändernde Neufassung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (Änderung durch Verordnung vom 7. Juni 2023, BGBl. I Nr. 148) ausgelaufenes Recht betreffen. Dass die für die Prüfung der Klägerin maßgebliche Fassung der §§ 15 - 17 NotSan-APrV erkennbar noch für eine nicht überschaubare Anzahl von Fällen in nicht absehbarer Zukunft Bedeutung hat, hat die Klägerin nicht dargelegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712 <712> m. w. N.)

13

Allerdings stellten sich die miteinander im Zusammenhang stehenden Fragen in einem etwaigen Revisionsverfahren nicht in dieser Allgemeinheit. Zudem beantworten sie sich für den vorliegenden Fall unmittelbar und ohne rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige Zweifel aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 4 Satz 3 NotSan-APrV sowie der vorhandenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer vergleichbaren Regelung.

14

Nach der genannten Norm bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aus den Noten der Fachprüfer im Benehmen mit ihnen die Note für den jeweiligen Themenbereich. § 16 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 NotSan-APrV bestimmt, dass die Prüfung zu jedem Themenbereich der mündlichen Prüfung von mindestens zwei Fachprüfern abgenommen und benotet wird. Zu dem für die Prüfungsabnahme und zu dieser ersten Benotung vorgesehenen Personenkreis gehört der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nicht. Er ist weder an der Abnahme noch an der Benotung durch die Fachprüfer zu beteiligen. Ihm obliegt es nach § 16 Abs. 4 Satz 3 NotSan-APrV lediglich, aus den Noten der Fachprüfer, mithin nach deren Festsetzung allein durch die Fachprüfer, und im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den jeweiligen Themenbereich der mündlichen Prüfung zu bilden. Erkenntnisquelle der (Prüfungs-)Notenbildung durch ihn sind somit lediglich die (Einzel-)Noten der Fachprüfer, aus denen die Prüfungsnote zu bilden ist, und - da diese Prüfungsnote im Benehmen mit den Fachprüfern gebildet werden muss - die von ihnen dafür abgegebene Begründung. Hingegen sieht § 16 Abs. 4 Satz 3 NotSan-APrV nicht - jedenfalls nicht zwingend - vor, dass der Prüfungsvorsitzende eine eigene Anschauung von der erbrachten Prüfungsleistung besitzt, auf deren Grundlage er eine eigene fachliche Bewertung abgibt. Vielmehr hat der Vorsitzende danach lediglich die Rolle eines "Moderators": Er kann sich bei einem verbleibenden Dissens der überzeugenderen Begründung eines der beiden Prüfer anschließen oder einen Mittelwert bestimmen und ist nicht gehalten, ein Einvernehmen der Fachprüfer herbeizuführen; "Benehmen" bedeutet jedenfalls nicht "Einvernehmen" (zum vergleichbaren § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 KrPflAPrV: BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1998 - 6 B 17.98 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 386).

15

Da nach den von der Beschwerde nicht angegriffenen Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts die Benotung durch die beiden Fachprüfer im Ergebnis übereinstimmt (UA S. 17), musste der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Streitfall die Prüfungsnote entsprechend der einheitlichen Benotung durch die Fachprüfer ("aus den Noten" der Fachprüfer) bilden. Auf die Herstellung des Benehmens kommt es nach der gesetzlichen Regelung erst dann an, wenn sich - anders als hier - die (Einzel-)Noten der Fachprüfer unterscheiden. Damit stellen sich die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen im Streitfall nicht.

16

b. Die Beschwerde sieht darüber hinaus grundsätzlichen Klärungsbedarf mit der Frage nach der

"notwendigen Anwesenheit der oder des jeweiligen Prüfungsausschussvorsitzenden während der Mündlichen Prüfung"

verbunden. Hierbei geht es ihr, wie aus der Überschrift auf S. 9 der Beschwerdebegründung, der Bezeichnung der Frage als "Folgefrage[n]" sowie ihrer Erläuterung deutlich wird, lediglich darum, ob die in § 16 Abs. 4 Satz 3 NotSan-APrV geregelte "Benehmensherstellung ohne eigenen Eindruck des Prüfungsausschussvorsitzenden von der mündlichen Prüfung des Prüfungskandidaten erfolgen" dürfe. Dies ist, wie unter a. dargelegt, ungeachtet der im Streitfall ohnehin nicht erforderlichen Herstellung des Benehmens der Fall. Die Wahrnehmung der Aufgaben aus § 16 Abs. 4 Satz 3 NotSan-APrV - die von denjenigen in § 16 Abs. 4 Satz 2 NotSan-APrV zu unterscheiden sind, auf die sich die Frage nicht bezieht - erfordert keine Anwesenheit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses während der gesamten Dauer der mündlichen Prüfung.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich unter Berücksichtigung von Ziffer 36.2 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Kraft

Hahn

Dr. Gamp

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