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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.09.2023, Az.: BVerwG 5 C 10.21
Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.09.2023
Referenz: JurionRS 2023, 41906
Aktenzeichen: BVerwG 5 C 10.21
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2023:280923B5C10.21.0

Rechtsgrundlagen:

33 Abs. 1 RVG

§ 23 Abs. 3 S. 2 RVG

BVerwG, 28.09.2023 - BVerwG 5 C 10.21

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. September 2023
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß
als Einzelrichterin (§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG)
beschlossen:

Tenor:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird auf 20 533 € festgesetzt.

Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

1. Die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit, welche das Gericht auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 3. Juli 2023 vorzunehmen hat, folgt für das Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aus § 33 Abs. 1 i. V. m. § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 RVG.

2

Das danach bei der Festsetzung auszuübende Ermessen orientiert sich - wie von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Schriftsatz vom 14. August 2023 ausdrücklich zugestanden - mit Blick darauf, dass die Beklagte Revisionsführerin war, an deren wirtschaftlichem Interesse am Ausgang des Revisionsverfahrens. Dieses Interesse ergibt sich aus der durch das angefochtene Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. November 2021 bewirkten Beschwer der Beklagten. Es entspricht der Verpflichtung der Beklagten, die an die Klägerin zu zahlende Geldleistung für Kindertagespflege für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017 auf der Grundlage der Kalkulation neu zu bestimmen, welche der zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Richtlinie zu Leistungen der Jugendhilfe in Form von Kindertagespflege für den Erzgebirgskreis zugrunde liegt und den sich aus der Neubestimmung ergebenden Differenzbetrag zu der in den Rahmenvereinbarungen vom 9. Dezember 2014 und 31. Januar 2017 vereinbarten Geldleistung an die Klägerin zu zahlen. Dementsprechend ist das Interesse der Beklagten mit 20 533 € anzusetzen.

3

Die Differenz zwischen dem nach der vorgenannten Kalkulation zu zahlenden Betrag von 600 € pro Kind und Monat für eine - wie hier - Betreuung im eigenen Haushalt der Tagespflegeperson und dem nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts für die streitgegenständlichen 36 Monate gezahlten Betrag von 485 € pro Kind und Monat beträgt 115 €. Nach den weiteren für den Senat ebenfalls bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts war die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum im Gebiet der Beklagten aufgrund der ihr erteilten Erlaubnis zur Betreuung von fünf Kindern als Tagespflegeperson tätig. Der sich aus diesen Berechnungsfaktoren ergebende Betrag von 20 700 € war gemäß den Angaben der Beklagten im Gegenstandwertfestsetzungsverfahren auf 20 533 € zu reduzieren. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 7. Juli 2023 vorgetragen, nicht alle Kinder seien 9 Stunden betreut worden. Dem hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 14. August 2023 nicht widersprochen.

4

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 RVG.

Stengelhofen-Weiß

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