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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.09.2023, Az.: BVerwG 6 A 13.21
Klagebefugnis eines Nichtmitglieds für seine Klage gegen die gegen die BMC Federation West Central und ihre Mitgliedschapter als gebietliche Teilorganisationen gerichtete Verbotsverfügung des BMI
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 19.09.2023
Referenz: JurionRS 2023, 51210
Aktenzeichen: BVerwG 6 A 13.21
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2023:190923U6A13.21.0

BVerwG, 19.09.2023 - BVerwG 6 A 13.21

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller, Hahn und Dr. Tegethoff
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gamp
am 19. September 2023 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I

1

Der Kläger wendet sich gegen die vereinsrechtliche Verbotsverfügung, die das vormalige Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat - heute Bundesministerium des Innern und für Heimat - (BMI) unter dem 7. Juli 2021 gegenüber der Bandidos Motorcycle Club (BMC) Federation West Central mitsamt ihren als gebietliche Teilorganisationen qualifizierten, in Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz und Niedersachsen sowie in Griechenland ansässigen örtlichen Mitgliedschaptern ausgesprochen hat. Die Anfechtungsklagen, die die BMC Federation West Central, 34 ihrer Mitgliedschapter sowie eine Vielzahl von Funktionären der Federation bzw. von Angehörigen ihrer Mitgliedschapter gegen die Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 erhoben haben, hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tage abgewiesen (Az.: BVerwG 6 A 12.21). Mit diesem Urteil hat der Senat ferner auf die Klagen der BMC Federations Mid, North und South Region festgestellt, dass diese Vereinigungen nicht mit der BMC Federation West Central identisch und durch die Verfügung vom 7. Juli 2021 nicht verboten sind.

2

Der Kläger war Vice President des vormaligen Mitgliedschapters Hagen der BMC Federation West Central. Dieses Chapter löste sich im März 2019 auf. Nach Feststellung des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen (MI NRW) wurden im Mai 2019 die BMC Chapter Hohenlimburg und Witten gegründet. Nach Einschätzung des MI NRW handelte es sich bei diesen Chaptern um ein einheitliches BMC Chapter Hohenlimburg/Witten und bei diesem um eine identitätswahrende Nachfolgeorganisation des Mitgliedschapters Hagen der BMC Federation West Central. Mit Verfügung vom 11. Februar 2021 verbot das MI NRW dieses Chapter einschließlich der Gruppierung Los Com-padres Hagen als seiner Teilorganisation als strafgesetzwidrig und löste es auf.

3

Das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA NRW) übersandte dem Kläger mit Schreiben vom 12. Juli 2021, zugestellt am 20. Juli 2021, die gegen die BMC Federation West Central einschließlich ihrer Mitgliedschapter gerichtete Verbotsverfügung des BMI vom 7. Juli 2021. Das LKA NRW führte aus, das in der übersandten Verfügung ausgesprochene Verbot der BMC Federation West Central umfasse auch den von dem Kläger "als Funktionär vertretenen Verein 'Bandidos MC Witten'" als Teilorganisation der BMC Federation West Central. Daraufhin hat der Kläger am 17. August 2021 gegen die Verfügung des BMI vom 7. Juli 2021 Klage erhoben.

4

Der Kläger trägt vor, die BMC Federation West Central sei bereits vor dem Erlass der Verbotsverfügung des BMI vom 7. Juli 2021 wirksam aufgelöst und abgewickelt gewesen. Die Verbotsverfügung sei damit ins Leere gegangen. Die BMC Federation West Central werde nicht identitätswahrend fortgeführt. Es existierten keine Nachfolgeorganisationen. Verbotsgründe nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 GG seien nicht ersichtlich.

5

Der Kläger beantragt,

den Verbotsbescheid des BMI vom 7. Juli 2021 gegen die "Vereinigung Bandidos Motorcycle Club Federation West Central" und ihre Teilorganisationen aufzuheben, soweit er von diesem erfasst wird.

6

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Sie macht geltend, die Klage sei unzulässig.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte sowie auf die - auch in dem Verfahren BVerwG 6 A 12.21 - beigezogenen Verwaltungsvorgänge und vorgelegten Unterlagen der Beklagten Bezug genommen.

II

9

Die Klage, über die das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO erst- und letztinstanzlich entscheidet, ist unzulässig.

10

Dem Kläger fehlt die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis für seine Klage gegen die gegen die BMC Federation West Central und ihre Mitgliedschapter als gebietliche Teilorganisationen gerichtete Verbotsverfügung des BMI vom 7. Juli 2021. Der Kläger klagt gegen die genannte Verfügung als Angehöriger des Chapters Hohenlimburg bzw. Witten. In Bezug auf die BMC Federation West Central hat er den Status eines Nichtmitglieds. Als solchem steht ihm die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannte Befugnis für Mitglieder einer als Verein verbotenen Gruppierung, die entsprechende Verbotsverfügung gestützt auf ihre durch Art. 2 Abs. 1 GG vermittelte Rechtsstellung anzugreifen, nicht zur Seite. Wer nicht Angehöriger einer mit einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung belegten Gruppierung ist, kann durch das Verbot - unabhängig davon, ob die Gruppierung (noch) einen Verein im Sinne von § 2 Abs. 1 VereinsG darstellt und deshalb als solcher verboten werden kann oder nicht - nicht in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG betroffen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2022 - 6 A 9.20 - BVerwGE 176, 224 Rn. 22, Beschlüsse vom 10. Januar 2018 - 1 VR 14.17 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 73 Rn. 11, vom 23. Oktober 2019 - 6 PKH 4.19 - juris Rn. 5 und vom 13. Mai 2020 - 6 PKH 6.19 - juris Rn. 7 f.).

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffer 45.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 5 000 € festgesetzt.

Prof. Dr. Kraft

Dr. Möller

Hahn

Dr. Tegethoff

Dr. Gamp

Verkündet am 19. September 2023

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