Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.09.2023, Az.: BVerwG 4 CN 1.23
Einstellung des Verfahrens nach Erledigterklärung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.09.2023
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 CN 1.23
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 39319
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2023:130923B4CN1.23.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 19.05.2020 - AZ: 7 B 20.2346
Rechtsgrundlage
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. September 2023
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Emmenegger
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 2020 ist wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten das Verfahren durch Schriftsätze vom 29. August 2023 und vom 4. September 2023 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das Urteil der Vorinstanz ist nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO (analog) wirkungslos.
Über die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen ist nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens nach § 155 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO gegeneinander aufzuheben. Maßgeblich für die Kostenentscheidung sind die Erfolgsaussichten des Verfahrens. Diese können nicht verlässlich abgeschätzt werden. Insbesondere den materiell-rechtlichen Einwänden der Revision wäre in einem Revisionsverfahren nachzugehen gewesen. Es ist nicht Aufgabe der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, abschließend über die in einer - vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen - Revision aufgeworfenen Rechtsfragen zu entscheiden und darzulegen, zu welcher Entscheidung das Revisionsgericht in einem rechtlich nicht eindeutigen Streitfall voraussichtlich gekommen wäre (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Oktober 1994 - 8 C 10.94 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 107 S. 4, vom 23. Januar 2018 - 4 C 8.17 - BRS 86 Nr. 220 S. 1431 f. und vom 23. August 2021 - 4 B 19.21 - juris Rn. 2).
Dass die Antragstellerin zwischenzeitlich eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes erhalten hat, führt auf kein abweichendes Ergebnis. Allein dieser Umstand rechtfertigt nicht die Annahme, die Antragsgegnerin habe sich im Hinblick auf das hiesige Normenkontrollverfahren in die Situation der Unterlegenen begeben und sei daher mit den Verfahrenskosten zu belasten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2009 - 3 C 13.09 - juris Rn. 2). Denn dem Senat sind weder die Baugenehmigung noch der Inhalt der außergerichtlichen Einigung zwischen den Beteiligten bekannt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.