Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.10.1994, Az.: BVerwG 8 C 10.94
Einstellung eines Verfahrens wegen Erledigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.10.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 10.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 21066
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Lüneburg - 24.01.1994 - AZ: 7 A 23/93
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- SGb 1995, 606 (amtl. Leitsatz)
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 12. Oktober 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker und Sailer
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 24. Januar 1994 ist unwirksam.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Da die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 24. Januar 1994 gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO für unwirksam zu erklären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens nach dem in § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufgestellten Grundsatz gegeneinander aufzuheben. Es ist nicht Aufgabe der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO, die Erfolgsaussichten einer vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) abschließend zu prüfen und im einzelnen darzulegen, zu welcher Entscheidung das Revisionsgericht in einem rechtlich nicht eindeutigen Streitfall voraussichtlich gekommen wäre (vgl. u.a. Beschluß vom 28. Oktober 1992 - BVerwG 11 C 30.92 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 98 S. 40).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000,00 DM festgesetzt.
Dr. Honnacker
Sailer