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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.10.1992, Az.: BVerwG 11 C 30.92

Kostenentscheidung nach Verfahrenseinstellung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.10.1992
Aktenzeichen
BVerwG 11 C 30.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 20998
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 07.07.1989 - AZ: 11 B 88.03438

Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. Oktober 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bonk und Dr. Kugele
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. Oktober 1988 und der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Juli 1989 sind unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem die Klägerin und die Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO das Verfahren einzustellen und die Unwirksamkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen festzustellen.

2

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Zwar hat die Klägerin in den beiden Vorinstanzen mit ihrem Klagebegehren obsiegt; das Berufungsgericht hat jedoch die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. In einem solchen Fall ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Aufgabe der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO, die Erfolgsaussichten der (hier zulässigen) Revision abschließend zu prüfen und im einzelnen darzulegen, zu welcher abschließenden Entscheidung das Revisionsgericht in einem - wie hier - rechtlich nicht eindeutigen Streitfall ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich gekommen wäre. Es entspricht bei einer solchen Lage dem im ersten Halbsatz des § 161 Abs. 2 VwGO zum Maßstab für die Kostenentscheidung erklärten billigen Ermessen, die Kosten des gesamten Verfahrens nach dem in § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufgestellten Grundsatz gegeneinander aufzuheben (vgl. Beschluß vom 18. Oktober 1977 - BVerwG 6 C 54.75 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 47).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG; der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1991, 1239) enthält für das hier anhängig gewesene Verfahren nach § 52 Abs. 3 StVZO keine ausdrücklichen Vorschläge.

Dr. Diefenbach
Dr. Bonk
Dr. Kugele