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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.08.2023, Az.: BVerwG 6 PKH 3.23
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Auskunft über die zu der eigenen Person gespeicherten Daten beim Bundesnachrichtendienst
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.08.2023
Referenz: JurionRS 2023, 34065
Aktenzeichen: BVerwG 6 PKH 3.23
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2023:040823B6PKH3.23.0

Rechtsgrundlagen:

§ 166 Abs. 1 S. 1 VwGO

§ 9 BNDG

BVerwG, 04.08.2023 - BVerwG 6 PKH 3.23

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. August 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Tegethoff
beschlossen:

Tenor:

Dem Antragsteller wird für das beabsichtigte Klageverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... beigeordnet.

Gründe

1

Dem Antragsteller ist gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO Prozesskostenhilfe für das von ihm beabsichtigte Klageverfahren zu bewilligen und ihm ist gemäß § 121 Abs. 1 ZPO sein Prozessbevollmächtigter beizuordnen, da er die Kosten der Prozessführung nicht aufzubringen vermag, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten bietet und nicht mutwillig erscheint.

2

Das Bundesverwaltungsgericht ist als Prozessgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4, § 166 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zuständig.

3

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hinreichende Erfolgsaussichten für eine von einem Betroffenen gegen den Bundesnachrichtendienst gerichtete Klage auf Auskunft über die zu der eigenen Person gespeicherten Daten gemäß § 9 BNDG i. V. m. § 15 BVerfSchG setzen u. a. voraus, dass der Antragsteller auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Bundesnachrichtendienst weder im Verwaltungsverfahren noch im Prozesskostenhilfeverfahren in Abrede gestellt. Auf die dem Auskunftsbegehren zugrundeliegenden Motive des Antragstellers kommt es insoweit nicht an. Vielmehr hat der Bundesnachrichtendienst zu erkennen gegeben, dass er über weitere personenbezogene Daten des Antragstellers verfügt. Die Behörde hat aber Gründe zur Verweigerung der Auskunft gemäß § 9 BNDG i. V. m. § 15 Abs. 2 BVerfSchG geltend gemacht und die Ablehnung der Auskunftserteilung wegen Gefährdung des Zwecks der Auskunftsverweigerung nicht weiter begründet (§ 9 BNDG i. V. m. § 15 Abs. 4 Satz 1 BVerfSchG).

4

In dieser Situation ist dem Gericht keine vertiefte Prüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage im Hinblick darauf möglich, ob das Unterbleiben der Auskunftserteilung berechtigt ist. Deshalb gebietet es die Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) im vorliegenden Fall, zugunsten des Antragstellers von hinreichenden Erfolgsaussichten auszugehen. Denn der Gesetzgeber hat den in § 9 BNDG i. V. m. § 15 Abs. 1 BVerfSchG eingeräumten Auskunftsanspruch durch die in Absatz 2 der Vorschrift geregelten Weigerungsgründe eingeschränkt. Für das Vorliegen dieser Ausschlusstatbestände trägt die Behörde die Rechtfertigungslast. Macht sie von der Möglichkeit des § 9 BNDG i. V. m. § 15 Abs. 4 Satz 1 BVerfSchG Gebrauch, die Ablehnung der Auskunftserteilung wegen Gefährdung des Zwecks der Auskunftsverweigerung nicht weiter zu begründen, kann das mit Blick auf die Prüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht zulasten des Antragstellers gewertet werden.

5

Nach der Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 166 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 ZPO) ist sein um die monatlichen Ausgaben bereinigtes Einkommen so gering, dass ihm Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu gewähren ist.

Prof. Dr. Kraft

Dr. Möller

Dr. Tegethoff

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