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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.06.2023, Az.: BVerwG 8 B 34.22
Restitution von zuvor im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG entzogenen Grundstücken
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.06.2023
Referenz: JurionRS 2023, 31449
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 34.22
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2023:130623B8B34.22.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Cottbus - 09.12.2021 - AZ: 1 K 1601/16

Rechtsgrundlage:

§ 1 Abs. 6 VermG

BVerwG, 13.06.2023 - BVerwG 8 B 34.22

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Wird die Beschwerde darauf gestützt, die Vorinstanz habe Vorbringen übergangen, muss substantiiert dargelegt werden, welches nach seiner Rechtsauffassung erhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen haben soll, welche besonderen Umstände es nahelegen, der Vortrag sei übergangen worden und unter welchem denkbaren Gesichtspunkt das nicht zur Kenntnis genommene oder nicht erwogene Vorbringen für die Entscheidung hätte von Bedeutung sein können.

  2. 2.

    Mit einem Angriff gegen die rechtliche Würdigung des Gerichts kann ein Gehörsverstoß nicht begründet werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juni 2023
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag, die unter den Aktenzeichen BVerwG 8 B 31.22, 8 B 32.22, 8 B 33.22 und 8 B 34.22 geführten Verfahren zu verbinden, wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 9. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Rechtsvorgänger des Klägers beantragte die Restitution zahlreicher Grundstücke in Brandenburg. Diese seien seinem Rechtsvorgänger, F., im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG entzogen worden. Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17. Februar 2000 ab. Zur Begründung führte es aus, die begehrten Grundstücke seien F. erst im Rahmen der Bodenreform entzogen worden. Der Rechtsvorgänger des Klägers erhob Klage (VG 1 K 556/00). Er verstarb 2006 und wurde von dem Kläger beerbt. Im November 2009 nahm der Kläger die Klage teilweise zurück. Daraufhin trennte das Verwaltungsgericht den streitig gebliebenen Teil des Verfahrens ab (VG 1 K 902/11). Im Juni 2012 trennte es hiervon mehrere Verfahren ab (VG 1 K 621/12, VG 1 K 622/12 und VG 1 K 623/12) und wies die Klage insoweit jeweils mit Urteil vom 23. Mai 2013 ab. Die vom Kläger gegen diese Urteile erhobenen Nichtzulassungsbeschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 20. Februar 2014 (BVerwG 8 B 64.13, BVerwG 8 B 65.13, BVerwG 8 B 66.13) zurück. Mit Urteil vom 4. Juli 2014 wies das Verwaltungsgericht die Klage im Verfahren VG 1 K 902/11 ab. Die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. Juli 2015 zurück (BVerwG 8 B 75.14). Am 13. September 2016 hat der Kläger Restitutionsklage erhoben, die er zunächst auf vier Dokumente gegründet hat (notariell beurkundete Erklärung des Bruders des F. vom 19. Februar 1945, Aktenvermerke des Rechtsanwalts und Notars S. vom 2. und 5. März 1945, Schreiben des SS-Sturmbannführers B. vom 3. März 1945). Während des Verfahrens hat er seine Klage zusätzlich auf ein Schreiben der Behörde des "Reichskommissars für die Behandlung feindlichen Vermögens" vom 1. August 1945 sowie auf den Runderlass des "Reichsführers-SS" und Chefs der Deutschen Polizei vom 20. Oktober 1943 über die "Verwaltung und Verwertung beschlagnahmten Vermögens" gestützt. Mit Urteil vom 9. Dezember 2021 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Restitutionsklage sei hinsichtlich der notariell beurkundeten Erklärung des Bruders des F. vom 19. Februar 1945, der Aktenvermerke des Rechtsanwalts und Notars S. vom 2. und 5. März 1945, des Schreibens des SS-Sturmbannführers B. vom 3. März 1945 und des Schreibens der Behörde des "Reichskommissars für die Behandlung feindlichen Vermögens" vom 1. August 1945 schon unzulässig. Insoweit habe der Kläger jeweils die einmonatige Klagefrist des § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 586 Abs. 1 ZPO, die für jeden Restitutionsgrund gesondert laufe, versäumt. Hinsichtlich des Runderlasses des "Reichsführers-SS" und Chefs der Deutschen Polizei vom 20. Oktober 1943 über die "Verwaltung und Verwertung beschlagnahmten Vermögens" sei die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Runderlass sei schon keine Urkunde. Unabhängig davon besitze er auch keinen entscheidungserheblichen Beweiswert. Die Revision gegen dieses Urteil hat das Verwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Der Senat kann über die Beschwerde entscheiden, ohne zuvor die unter den Aktenzeichen BVerwG 8 B 31.22, 8 B 32.22, 8 B 33.22 und 8 B 34.22 geführten Verfahren zu verbinden. Der diesbezügliche Antrag des Klägers bleibt ohne Erfolg. Der Senat übt das dem Gericht durch § 93 Satz 1 VwGO eingeräumte pflichtgemäße Ermessen dahingehend aus, die genannten Verfahren nicht zu verbinden. Die Verbindung dient der Verfahrensökonomie, wenn hierdurch der Prozess übersichtlicher oder effektiver gestaltet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1998 - 8 B 2.98 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 17 S. 20; BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Juli 1996 - 2 BvR 65/95 u. a. - NJW 1997, 649 <650>). Derartige Gründe hat der Kläger weder dargelegt noch sind sie sonst ersichtlich.

3

Der Senat kann auch ohne vorherige mündliche Verhandlung über die Beschwerde entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung steht in Verfahren, die - wie hier - nicht mit einem Urteil enden, nach § 101 Abs. 3 VwGO im Ermessen des Gerichts. Eine mündliche Verhandlung ist vorliegend weder aus sachlichen Gründen noch nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO oder Art. 6 Abs. 1 EMRK geboten.

4

Die auf das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

5

Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe die Klage hinsichtlich der notariell beurkundeten Erklärung des Bruders des F. vom 19. Februar 1945, der Aktenvermerke des Rechtsanwalts und Notars S. vom 2. und 5. März 1945, des Schreibens des SS-Sturmbannführers B. vom 3. März 1945 und des Schreibens der Behörde des "Reichskommissars für die Behandlung feindlichen Vermögens" vom 1. August 1945 verfahrensfehlerhaft als unzulässig abgewiesen und nicht in der Sache entschieden, genügt sein Vortrag nicht den an eine solche Rüge zu stellenden Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die genannte Vorschrift verlangt, dass der Beschwerdeführer die Tatsachen bezeichnet, aus denen sich ergibt, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, und dass die angefochtene Entscheidung auf ihm beruhen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 1985 - 3 B 93.84 - Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 66 S. 8 f.). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht. Er setzt sich weder mit der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts auseinander, nach der die Zulässigkeit der Restitutionsklage für jeden geltend gemachten Restitutionsgrund - mithin hier für jedes Dokument, auf das die Restitutionsklage gestützt wird - gesondert zu beurteilen ist, noch greift der Kläger die Fristberechnung oder die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen mit substantiierten Verfahrensrügen an.

6

Die vom Kläger in Bezug auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache geltend gemachten, als Gehörsverstöße 1, 2, 7 Nr. 2, 8 und 15 bezeichneten Verfahrensmängel liegen, soweit sie in der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise substantiiert werden, nicht vor.

7

Wird die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gerügt, verlangt § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die substantiierte Darlegung der maßgebenden prozessualen Vorgänge durch den Beschwerdeführer (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2004 - 1 B 16.04 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 70). Wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einem Gesichtspunkt verweigert, muss dargelegt werden, zu welchem nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung der Vorinstanz erheblichen Gesichtspunkt eine Äußerung nicht möglich war, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs (noch) vorgetragen worden wäre und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. März 1991 - 9 B 56.91 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 25 S. 12 und vom 26. Juni 2019 - 10 B 19.18 - juris Rn. 7). Wird die Beschwerde darauf gestützt, die Vorinstanz habe Vorbringen übergangen, muss substantiiert dargelegt werden, welches nach seiner Rechtsauffassung erhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen haben soll, welche besonderen Umstände es nahelegen, der Vortrag sei übergangen worden und unter welchem denkbaren Gesichtspunkt das nicht zur Kenntnis genommene oder nicht erwogene Vorbringen für die Entscheidung hätte von Bedeutung sein können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 1979 - 7 B 174.78 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 58; Bier, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2022, § 133 Rn. 41).

8

1. Mit dem unter "Gehörsverstoß 1" zusammengefassten Vortrag legt der Kläger in Bezug auf die entscheidungstragende Annahme, der Runderlass des "Reichsführers-SS" und Chefs der Deutschen Polizei vom 20. Oktober 1943 über die "Verwaltung und Verwertung beschlagnahmten Vermögens" (im Folgenden: Runderlass) hätte entgegen § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO keine für den Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt, keinen Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dar. Er substantiiert insoweit auch keinen sonstigen Verfahrensmangel. Der Verweis auf die als Gehörsverstöße 1, 2 und 7 Nr. 2 sowie die als Gehörsverstöße 8 und 15 bezeichneten Rügen reicht dazu nicht aus.

9

Soweit der Kläger ein Eingehen des Verwaltungsgerichts auf den Umstand vermisst, dass Heinrich Himmler nach dem Willen Adolf Hitlers zum "größten Unternehmer" des Reiches habe werden sollen, bezeichnet er zwar Vortrag, den das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt haben soll, hinreichend konkret. Er zeigt aber weder auf, aufgrund welcher Umstände er davon ausgeht, dass das Verwaltungsgericht diesen Vortrag nicht berücksichtigt haben könnte, noch unter welchem denkbaren Gesichtspunkt dieser Umstand nach der insoweit maßgeblichen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts für die Entscheidung von Bedeutung hätte sein können.

10

Hinsichtlich der übrigen unter der Überschrift "Gehörsverstoß 1" erhobenen Einwände gegen die Würdigung der Generalvollmacht und die Behandlung sämtlicher Tatsachen als neu macht der Kläger nicht deutlich, inwieweit sich daraus Verfahrensfehler bei der Würdigung der Beweiskraft des Runderlasses als des hier einzig zulässig geltend gemachten neuen Beweismittels ergeben. Eine solche Substantiierung wird auch nicht mit dem pauschalen Vorwurf der mangelnden Sachkunde des Gerichts und des Übergehens historischer Tatsachen sowie eines Dutzends nicht näher bezeichneter, aus der Sicht des Klägers aber eindeutiger Sachverständigengutachten dargelegt. Der Verweis auf diese Einwände genügt auch in Verbindung mit der Forderung nach einer Gesamtwürdigung nicht, darzutun, dass in Bezug auf den Runderlass vom 20. Oktober 1943 nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung der Vorinstanz erhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht berücksichtigt worden wäre. Ebenso wenig werden als Verfahrensfehler einzuordnende Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) oder sonstige Verfahrensmängel in Bezug auf die Würdigung des Runderlasses substantiiert.

11

2. An den gleichen Mängeln leidet der Versuch, eine verfahrensfehlerhafte Würdigung des Runderlasses durch Bezugnahme auf die unter der Überschrift "Gehörsverstoß 2" erhobenen Einwände gegen die Würdigung anderer Umstände und Beweismittel zu bezeichnen. Der Vortrag, das Verwaltungsgericht habe aus dem Runderlass und den übrigen neuen Beweismitteln auf eine Begründetheit der Restitutionsklage schließen müssen, übersieht, dass hier nur der Runderlass fristgerecht als neues Beweismittel vorgelegt wurde. Dass sich die Begründetheit der Restitutionsklage schon aus diesem allein ergäbe, wird nicht dargetan. Auch der Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seine Einwände gegen eine restriktive Anwendung der Wiederaufnahmevorschriften übergangen, gemäß den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Dabei kann offen-bleiben, ob zur Bezeichnung des angeblich unberücksichtigten Vortrags der Hinweis genügt, dieser finde sich "überwiegend" und "unter anderem" auf verstreuten Seitenzahlen eines bestimmten Schriftsatzes. Jedenfalls fehlt die erforderliche substantiierte Darlegung, dass der angeblich übergangene Vortrag zu dem aus der Sicht der Vorinstanz entscheidungserheblichen Kern des Kläger-vorbringens gehörte und deshalb ausdrücklich hätte beschieden werden müssen.

12

3. Unter der Überschrift "Gehörsverstoß 7 Nr. 2" beanstandet der Kläger, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts gingen am Kern seines Vortrags vorbei. Er versäumt jedoch, das angeblich übergangene Vorbringen zu bezeichnen, sondern kritisiert lediglich, dass das Verwaltungsgericht den Beweismitteln keine Treuhandstellung des Bruders von F. entnommen habe.

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4. Auf der als "Gehörsverstoß 8" gerügten Ansicht des Verwaltungsgerichts, das Befehlsblatt des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD vom 17. November 1943 mit dem darin abgedruckten Runderlass vom 20. Oktober 1943 sei keine Urkunde im Sinne von § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO, und auf einem etwaigen Nichtberücksichtigen von Einwänden dagegen kann das angegriffene Urteil nicht beruhen. Es wird selbständig tragend auf die Erwägung gestützt, dass dem Dokument nicht der vom Kläger angenommene Beweiswert zukomme. Dagegen werden keine wirksamen Verfahrensrügen erhoben.

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Der weitere Vorwurf des Klägers, das Verwaltungsgericht habe entgegen seinem Vortrag und ohne darauf in der gebotenen Weise einzugehen die faktische oder tatsächliche Beschlagnahmewirkung des Handelns gegenüber F. und deren Entziehungswirkung verneint, benennt keine Umstände, zu denen der Kläger sich nicht hätte äußern können und bezeichnet keinen Vortrag, den das Verwaltungsgericht übergangen hätte, obwohl er nach seiner Rechtsauffassung - und nicht nur nach der des Klägers - entscheidungserheblich war. Dieser rügt der Sache nach nur, dass das Verwaltungsgericht seinen Argumenten nicht gefolgt ist.

15

5. Schließlich genügt auch der unter der Überschrift "Gehörsverstoß 15" zusammengefasste Vortrag nicht den Anforderungen an die Darlegung einer Verletzung rechtlichen Gehörs hinsichtlich des Runderlasses. Hinsichtlich seiner Rüge wegen der Auslegung der §§ 580 ff. ZPO kann auf die Ausführungen oben unter 4. verwiesen werden. Die übrigen Vorwürfe zeigen bezüglich des Runderlasses ebenfalls keine Gehörsverletzung und keinen sonstigen Verfahrensmangel auf.

16

Mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe die Dokumente im Vorprozess bereits als Wiederaufnahmeantrag verstehen müssen, rügt der Kläger einen angeblichen dortigen Verfahrensverstoß und keinen Mangel des nun anhängigen Verfahrens.

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6. Soweit der Kläger darüber hinaus unter den Überschriften Gehörsverstoß 3 bis 6, Gehörsverstoß 7 Nr. 1, 3 bis 5 und Gehörsverstoß 9 bis 14 vorsorglich weitere Verfahrensfehler rügt, kann dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Das angegriffene Urteil kann auf den insoweit gerügten Verfahrensmängeln nicht beruhen, weil das Verwaltungsgericht sein Urteil im vorliegenden Verfahren nicht auf die mit den genannten Rügen angegriffenen Erwägungen gestützt hat.

18

Hinsichtlich der vom Kläger angeführten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) fehlt es an jeglicher Darlegung, sodass eine darauf gestützte Zulassung der Revision nicht in Betracht kommt.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Dr. Held-Daab

Hoock

Dr. Seegmüller

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