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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.05.2023, Az.: BVerwG 4 C 1.22
Planfeststellungsbeschluss für die Verlegung von Unterwasserkabeln zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See; Auswahl unter verschiedenen Trassenvarianten als eine fachplanerische Abwägungsentscheidung; Auslösen eines Entschädigungsanspruchs wegen Beeinträchtigung der bergbaurechtlichen Bewilligung "Landtief"
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 23.05.2023
Referenz: JurionRS 2023, 34843
Aktenzeichen: BVerwG 4 C 1.22
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2023:230523U4C1.22.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Mecklenburg-Vorpommern - 06.07.2021 - AZ: 5 K 372/15

Fundstellen:

BVerwGE 178, 371 - 391

DÖV 2024, 38

DVBl 2024, 111-119

DVBl 2024, 241-249

NuR 2023, 830-835

BVerwG, 23.05.2023 - BVerwG 4 C 1.22

Amtlicher Leitsatz:

Die für § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG maßgebliche fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle ist regelmäßig überschritten, wenn die Planfeststellung einer Energieleitung dazu führt, dass auf quantitativ nicht unbedeutenden Teilflächen eines Bewilligungsfeldes keine Rohstoffe mehr aufgesucht und gewonnen werden können.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2023
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt, Dr. Decker,
Prof. Dr. Külpmann und Dr. Hammer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin und die Anschlussrevisionen des Beklagten und der Beigeladenen gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2021 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern werden zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt 3/4 der Gerichtskosten des Revisionsverfahrens und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen. Der Beklagte und die Beigeladene tragen je 1/8 der Gerichtskosten des Revisionsverfahrens und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Gründe

I

1

Die Klägerin, ein Bergbauunternehmen, wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss für die Verlegung von Unterwasserkabeln zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See.

2

Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern vom 9. Juli 2015 in Gestalt des Ergänzungs-Planfeststellungsbeschlusses vom 7. Juni 2021 ist die Anbindung der in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone der Ostsee gelegenen Offshore-Windpark-Cluster "Westlich Adlergrund" und "Arkona See" an das Umspannwerk Lubmin im Abschnitt vom Beginn der 12-See-meilen-Grenze bis zum Anlandepunkt Lubmin durch die Errichtung und den Betrieb von sechs 220 kV-Wechselstromkabelsystemen. Die planfestgestellte Trasse quert die marine Kiessandlagerstätte "Landtief" und die potentielle Lagerstätte "Prorer Wiek Süd".

3

Die Klägerin ist seit 2010 Inhaberin der - zuletzt im Jahr 2001 bis zum 31. Dezember 2040 verlängerten - bergrechtlichen Bewilligung "Landtief", die das Gewinnungsrecht für den Bodenschatz Kiessand in der marinen Lagerstätte umfasst. Seit 2006 liegen keine Betriebspläne für das Feld mehr vor. 2012 und 2016 prüfte das Bergamt Stralsund einen Widerruf der Bewilligung, sah hiervon aber im Ergebnis ab. Das Bewilligungsfeld hat einen Flächeninhalt von etwa 4,2 km2 und liegt fast vollständig im FFH-Gebiet "Greifswalder Boddenrandschwelle und Teile der Pommerschen Bucht" (DE 1749-302). Im Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern 2005 ist das Bewilligungsfeld "Landtief" als marines Vorbehaltsgebiet Rohstoffsicherung dargestellt.

4

Die Klägerin war ferner bis zum 31. Dezember 2016 Inhaberin einer Erlaubnis zur Aufsuchung mariner Kiessande für das Feld "Prorer Wiek Süd". Für die Aufsuchung ließ das Bergamt Stralsund im Januar 2012 einen Hauptbetriebsplan zu, der letztmalig bis zum 31. Dezember 2016 verlängert wurde. Die Erkundungsmaßnahmen sind abgeschlossen, ein im Erlaubnisfeld identifiziertes künftiges Bewilligungsfeld ist von dem Vorhaben nicht betroffen.

5

Im Planfeststellungsverfahren machte die Klägerin mit Schreiben vom 28. August 2014 Einwendungen gegen das Vorhaben geltend.

6

Nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses hat sie Klage erhoben, die im Hauptantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Beschlusses gerichtet ist. Hilfsweise begehrt sie die Verpflichtung des Beklagten, den Planfeststellungsbeschluss um eine Entschädigungsregelung dem Grunde nach für die Beeinträchtigung ihrer Bergbauberechtigungen zu ergänzen.

7

Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage im Hauptantrag abgewiesen. Sie sei zulässig. Die Klagebefugnis folge aus der bergrechtlichen Bewilligung und dem Recht auf gerechte Abwägung. Im Hauptantrag sei sie unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss leide nicht an beachtlichen Abwägungsmängeln, insbesondere sei das Gewicht der Bergbauberechtigungen der Klägerin zutreffend erkannt worden. Dem Hilfsantrag hat das Oberverwaltungsgericht hinsichtlich der Bewilligung "Landtief" stattgegeben. Der Trassenverlauf führe zu einem vollständigen Verlust der Privatnützigkeit. Ob auf den verbleibenden Teilflächen noch eine Rohstoffgewinnung möglich wäre, sei unerheblich. Für das Erlaubnisfeld könne dagegen keine Entschädigung verlangt werden. Die Aufsuchung selbst werde durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Die "Anwartschaft" auf Erteilung einer Bewilligung sei keine eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition.

8

Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren im Haupt- und Hilfsantrag weiter. Das Oberverwaltungsgericht habe den rechtlichen Gehalt und die Betroffenheit ihrer Bergbauberechtigungen verkannt.

9

Der Beklagte und die Beigeladene haben Anschlussrevision eingelegt. Die Beeinträchtigung der Bewilligung "Landtief" sei zumutbar und entschädigungslos hinzunehmen. Nach Auffassung der Beigeladenen hätte das Klagevorbringen zudem in weiten Teilen als präkludiert und verspätet zurückgewiesen werden müssen.

II

10

Auf die Revisionen unterliegt das Urteil in vollem Umfang der revisionsgerichtlichen Prüfung. Gegenstand der Revision der Klägerin ist das angegriffene Urteil nur, soweit ihr Hauptantrag in vollem Umfang und ihr Hilfsantrag teilweise abgewiesen worden sind. Sie kritisiert ferner einzelne Begründungselemente, die den zu ihren Gunsten ergangenen Verpflichtungsausspruch betreffen. Darauf erstreckt sich der für den Überprüfungsumfang nach § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO maßgebliche Revisionsantrag aber nicht. Auf die nach § 141 Satz 1 i. V. m. § 127 Abs. 1 bis 3 VwGO zulässigen Anschlussrevisionen des Beklagten und der Beigeladenen unterliegt das Urteil der revisionsgerichtlichen Prüfung, soweit es der Klage stattgegeben hat.

11

Die Revisionen aller Beteiligten bleiben erfolglos. Das Urteil steht mit dem nach § 137 Abs. 1 VwGO revisiblen Recht in Einklang.

12

A. Das Oberverwaltungsgericht hat den Hauptantrag zu Recht als zulässig, aber unbegründet abgewiesen.

13

I. Die Klagebefugnis i. S. v. § 42 Abs. 2 VwGO hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend auf eine mögliche Verletzung der aus der Bewilligung nach § 8 BBergG folgenden Rechtsposition und des Rechts auf gerechte Abwägung aus § 43 Satz 3 EnWG a. F. gestützt (UA S. 34). Die Prüfung weiterer möglicher Rechtsbetroffenheiten zur Begründung der Klagebefugnis war nicht veranlasst (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 21 und vom 6. April 2017 - 4 A 1.16 - UPR 2017, 352 Rn. 15), hierauf beruht das Urteil insoweit aber nicht.

14

II. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage ohne Verstoß gegen revisibles Recht als unbegründet abgewiesen.

15

1. a) Im Einklang mit revisiblem Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht enteignungsbetroffen ist und deshalb keinen Anspruch auf Vollüberprüfung hat, sondern nur eine Verletzung gerade sie schützender Normen des Verfahrensrechts und des materiellen Rechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer eigenen schutzwürdigen privaten Belange rügen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 - BVerwGE 127, 95 Rn. 21 und vom 16. März 2021 - 4 A 10.19 - NVwZ 2021, 1615 Rn. 13 m. w. N.).

16

Der Planfeststellungsbeschluss hat keine enteignungsgleiche Vorwirkung zulasten der Klägerin. Bergbauberechtigungen unterfallen zwar dem Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 1987 - 1 BvR 1048/87 - BVerfGE 77, 130 <136>; Beschluss vom 30. Juni 2020- 1 BvR 1679/17 u. a. - BVerfGE 155, 238 Rn. 83; BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 4 C 9.17 - BVerwGE 163, 294 Rn. 24 ff.; BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 - III ZR 263/04 - BGHZ 161, 305 <313>). Der Planfeststellungsbeschluss sieht aber nicht vor, der Klägerin ihre Bergbauberechtigungen zu entziehen und sie auf die öffentliche Hand oder einen Dritten zu übertragen (Güterbeschaffungsvorgang). Es fehlt daher an einem vollständigen oder teilweisen Entzug dieser Eigentumspositionen und einem dadurch bewirkten Rechtsverlust. Lediglich mittelbare Beeinträchtigungen des Eigentums bestimmen unabhängig von ihrer Intensität Inhalt und Schranken des Eigentums i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und stellen selbst dann keine Enteignung dar, wenn sie die Nutzung des Eigentums nahezu oder völlig entwerten (BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 u. a. - BVerfGE 143, 246 Rn. 245 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 - BVerwGE 127, 95 Rn. 21).

17

b) Als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hat das Oberverwaltungsgericht den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 9. Juli 2015 bestimmt, weil der Ergänzungs-Planfeststellungsbeschluss vom 7. Juni 2021 sich auf punktuelle Ergänzungen der Begründung beschränke und keine Neubewertung auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse vornehme (UA S. 43). Diese Maßstäbe entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 21, vom 4. Juni 2020 - 7 A 1.18 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 18 Rn. 34 und vom 31. März 2023 - 4 A 10.21 - juris Rn. 99). Ihre Anwendung ist nicht zu beanstanden.

18

2. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts leidet die Abwägung in Bezug auf die Bewilligung "Landtief" nicht an beachtlichen Mängeln. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.

19

Das Abwägungsgebot des § 43 Satz 3 EnWG a. F. verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <63 f.> und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 73).

20

Bestehen keine rechtlich zwingenden Vorgaben, ist die Auswahl unter verschiedenen Trassenvarianten eine fachplanerische Abwägungsentscheidung. Die Ausübung der planerischen Gestaltungsfreiheit unterliegt rechtlichen Bindungen. Die Wahl einer Trassenvariante ist rechtsfehlerhaft, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Darüber hinaus ist die Abwägungsentscheidung auch dann fehlerhaft, wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung und Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <11> und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 82).

21

Hiervon ist das Oberverwaltungsgericht ausgegangen (UA S. 44).

22

a) Eine Fehlgewichtung der Belange der Klägerin im Hinblick auf die Bewilligung hat das Oberverwaltungsgericht verneint. Dies steht mit revisiblem Recht in Einklang.

23

aa) Die bergrechtliche Bewilligung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 BBergG gewährt das ausschließliche Recht, in einem bestimmten Feld (Bewilligungsfeld) die in ihr bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen, zu gewinnen sowie das Eigentum an den Bodenschätzen zu erwerben. Mit dieser Rechtsposition unterfällt sie dem Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Sie ist daher - solange sie nicht widerrufen wurde (vgl. § 18 Abs. 1 und 3 BBergG) - als gewichtiger Belang in die fachplanerische Abwägung einzustellen. Das gilt, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend angenommen hat (UA S. 47), auch dann, wenn noch kein Betriebsplan zugelassen oder - wie hier - kein neuer Betriebsplan beantragt wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2016 - 9 A 1.15 - BVerwGE 154, 153 Rn. 16, 20). Bewilligung und Betriebsplanzulassung verhalten sich insoweit zueinander wie (Grund-)Eigentum und Nutzungs-/Bauerlaubnis (vgl. Kühne, NVwZ 2018, 214). Ungeachtet dessen darf die Planfeststellungsbehörde - auch insoweit ist dem Oberverwaltungsgericht zuzustimmen - bei der Abwägung berücksichtigen, ob im Einzelfall weitere Umstände, etwa ein aktueller Gewinnungsbetrieb, der eigentumsrechtlich geschützten Rechtsposition des Bewilligungsinhabers zusätzliches Gewicht verleihen.

24

Diesen Rechtsmaßstäben wird die Abwägungsentscheidung nach der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses in Gestalt des Planergänzungsbeschlusses durch das Oberverwaltungsgericht gerecht (UA S. 47 f.). Diese Auslegung lässt keine Verstöße gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze, gesetzliche Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze erkennen.

25

Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Aktenwidrigkeit geht fehl. Sie verlangt den schlüssigen Vortrag, dass zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt ein offensichtlicher Widerspruch besteht (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2016 - 4 CN 2.16 - BVerwGE 156, 336 Rn. 23 m. w. N.). Das leistet die Revision nicht. Sie zeigt schon keinen offensichtlichen Widerspruch zwischen den Tatsachenfeststellungen im Urteil und dem Akteninhalt auf, sondern macht eine vermeintlich widersprüchliche Tatsachenwürdigung im Hinblick auf naturschutzfachliche Hinderungsgründe für eine mögliche Gewinnungstätigkeit auf Seite 47 f. einerseits und Seite 62 ff. andererseits des Urteils geltend. Abgesehen davon betreffen die beanstandeten Ausführungen unterschiedliche rechtliche Gesichtspunkte, nämlich zum einen die Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde und zum anderen die Ursächlichkeit des planfestgestellten Vorhabens für Beeinträchtigungen des Bewilligungsfeldes im Rahmen der Entschädigungspflicht. Für einen unauflösbaren Widerspruch ist insoweit nichts dargetan oder ersichtlich.

26

Ungeachtet dessen hat das Oberverwaltungsgericht einen etwaigen Abwägungsfehler durch die im Ergänzungs-Planfeststellungsbeschluss (S. 7 f.) angestellten Zusatzerwägungen als geheilt angesehen (UA S. 48).

27

bb) Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG die privaten Belange der Klägerin nicht verstärkt (UA S. 49).

28

Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG ist bei der Anwendung von Vorschriften, die auf u. a. im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützten Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, dafür Sorge zu tragen, dass die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Diese sogenannte Rohstoffsicherungsklausel bringt die - bei Ermessens- und Abwägungsentscheidungen zu beachtende - gesetzgeberische Wertung zum Ausdruck, dass die heimische Rohstoffversorgung im gesamtwirtschaftlichen Interesse sichergestellt werden soll. Sie enthält aber keine "absolute" Vorrangregelung (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 30. Juli 1998 - 4 A 1.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 140 S. 280 m. w. N.; Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 - BVerwGE 81, 329 <339 f., 342>). Das - hier als gewichtig in die Abwägung eingestellte (UA S. 48 f.) - öffentliche Interesse am Rohstoffabbau bzw. an der Sicherstellung der heimischen Rohstoffversorgung stimmt mit dem privaten Interesse der Klägerin überein, verleiht ihm aber kein zusätzliches Gewicht.

29

cc) Die Position der Klägerin wird auch durch das Optimierungsgebot des § 124 Abs. 1 BBergG nicht verstärkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2016 - 9 A 1.15 - BVerwGE 154, 153 Rn. 16 f.). § 124 BBergG trifft eine spezielle Regelung für das Nachbarschaftsverhältnis zwischen öffentlichen Verkehrsanlagen und Bergbau, die auf Energieleitungen keine Anwendung findet.

30

b) Eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb scheidet - wie das Oberverwaltungsgericht in anderen Zusammenhängen, im Ergebnis aber zutreffend erkannt hat (UA S. 39) - aus. Die Bewilligung nach § 8 BBergG ist ungeachtet des Umstandes, dass ein aktiver Gewinnungsbetrieb in Bezug auf das Bewilligungsfeld nicht vorliegt, als dem Schutz des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterfallendes Recht in die Abwägung eingestellt worden. Der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs geht nicht weiter (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 u. a. - BVerfGE 143, 246 Rn. 240 m. w. N.).

31

c) Die Überprüfung der Abwägungsentscheidung zu den Trassenvarianten lässt keine Verstöße gegen revisibles Recht erkennen.

32

aa) Die Klägerin hält die Entscheidung des Planfeststellungsbeschlusses gegen die Trassenvariante 4, die das Bewilligungsfeld umfahren würde, für fehlerhaft. Das Oberverwaltungsgericht hat einen Abwägungsmangel unter Hinweis auf die im Planfeststellungsbeschluss angeführten, im Ergänzungs-Planfeststellungsbeschluss bestätigten naturschutzfachlichen Gründe - deutliche Mehrlänge der Trasse im FFH-Gebiet (2,2 km) sowie erhebliche Beeinträchtigungen des Lebensraumtyps 1170 "Riffe" - verneint (UA S. 51). Mit ihrer dagegen gerichteten Kritik dringt die Revision nicht durch.

33

An die Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts zur Mehrlänge der Variante 4 und zur Betroffenheit des LRT 1170 ist der Senat mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). In rechtlicher Hinsicht trifft zu, dass habitatrechtliche Beeinträchtigungen einer Trassenvariante nicht erst dann entgegengehalten werden dürfen, wenn sie nach § 34 Abs. 2 BNatSchG zu deren Unzulässigkeit führen würden. Gemäß § 43 Satz 3 EnWG <a. F.> sind die von dem Vorhaben "berührten" öffentlichen und privaten Belange bei der Abwägung zu berücksichtigen. Das schließt alle schutzwürdigen und erkennbaren Belange ein, die mehr als nur geringfügig betroffen sind.

34

bb) Das Oberverwaltungsgericht hat gebilligt, dass die Planfeststellungsbehörde eine Trassenverschiebung in nicht rohstoffhöffige Gebiete im östlichen Teil des Bewilligungsfeldes nicht geprüft hat. Es sei nicht dargetan oder ersichtlich, warum es sich bei dieser "Zwischenvariante" um eine ernsthaft in Betracht kommende Alternative handeln solle, zumal diese Gebiete gerade zum LRT 1170 gehörten (UA S. 52). Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Die Planfeststellungsbehörde muss nicht jede in das Verfahren eingebrachte, sondern nur ernsthaft in Betracht kommende Varianten in ihre Prüfung einstellen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 168 und vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 32).

35

cc) Die Revision kritisiert die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, die Fehlinterpretation des Landesraumentwicklungsprogramms 2005 durch die Planfeststellungsbehörde begründe keinen ergebnisrelevanten Abwägungsmangel im Sinne von § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG M-V (UA S. 49 f.). Das führt nicht auf einen Verstoß gegen revisibles Recht.

36

Rechtsfehler bei der Anwendung von § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG M-V zeigt die Revision nicht auf. Dass die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses durch das Oberverwaltungsgericht gegen die anerkannten Auslegungsgrundsätze, gesetzlichen Auslegungsregeln oder die allgemeinen Denk- und Erfahrungssätze verstößt, ist nicht dargetan oder ersichtlich. Das gilt auch, soweit das Oberverwaltungsgericht einen Abwägungsmangel unter dem Gesichtspunkt der Standortgebundenheit von Rohstofflagerstätten verneint hat (UA S. 52).

37

3. Die Annahme, die Abwägung leide auch im Hinblick auf das Erlaubnisfeld "Prorer Wiek Süd" nicht an Mängeln, begegnet ebenfalls keinen Bedenken.

38

a) Das Oberverwaltungsgericht hat das Gewicht, das der bergrechtlichen Erlaubnis verfassungs- und einfachrechtlich zukommt, nicht verkannt.

39

Die Erlaubnis gewährt nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBergG das ausschließliche Recht, in einem bestimmten Erlaubnisfeld die in der Erlaubnis bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen. Gemäß § 12 Abs. 2 BBergG darf eine vom Erlaubnisinhaber beantragte Bewilligung zur Gewinnung der in der Erlaubnis bezeichneten Bodenschätze nur aus den Gründen des Absatzes 1 und nur versagt werden, wenn die Tatsachen, die die Versagung rechtfertigen, erst nach der Erteilung der Erlaubnis eingetreten sind. Schließlich hat nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BBergG ein fristgerechter Antrag des Erlaubnisinhabers auf Erteilung einer Bewilligung, soweit er sich auf das innerhalb seiner Erlaubnis gelegene Feld bezieht, Vorrang vor allen übrigen Anträgen auf Erteilung einer Bewilligung für denselben Bodenschatz. Diese Regelungen tragen dem Umstand Rechnung, dass dem Berechtigten bis zur Entdeckung der Bodenschätze in der Regel finanzielle Aufwendungen entstanden sind und derartige Investitionen vernünftigerweise nur mit dem Ziel vorgenommen werden, entdeckte Bodenschätze auch im eigenen Unternehmen zu gewinnen (BT-Drs. 8/1315 S. 88).

40

Ein verselbständigtes, dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterfallendes Anwartschaftsrecht auf Gewinnung aufgefundener Rohstoffe und Erteilung der entsprechenden Bewilligung ist mit dieser einfachrechtlichen Privilegierung nicht verbunden. Die oben genannten Vorschriften begründen kein subjektiv-öffentliches Recht, das so verfestigt ist, dass ein ersatzloser Entzug nach der gesamten rechtlichen Ausgestaltung und dem rechtsstaatlichen Gehalt des Grundgesetzes als ausgeschlossen erscheint. Der Erlaubnisinhaber genießt zwar eine gewisse Privilegierung, die Erteilung der Bewilligung hängt aber von weiteren Bedingungen ab, die seinem Einfluss entzogen sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. April 2007 - 1 BvR 284/05 - ZfB 2008, 85 Rn. 5; BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 - III ZR 263/04 - BGHZ 161, 305 <314>). In Ermangelung eines eigentumsfähigen Anwartschaftsrechts kommt auch ein spezifischer Vertrauensschutz für Investitionsentscheidungen nicht in Betracht. Er setzt eine eigentumsfähige Rechtsposition voraus, begründet diese aber nicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17 u. a. - BVerfGE 155, 238 Rn. 88). Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG bietet ebenfalls keine Grundlage für einen Vertrauensschutz wegen frustrierter Investitionen (BVerfG, Urteil vom 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17 u. a. - BVerfGE 155, 238 Rn. 110).

41

Diese Rechtsmaßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt (UA S. 37 ff., 53). Eine Beeinträchtigung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechts auf Aufsuchung der Rohstoffe hat es verneint, weil die Aufsuchung bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses bzw. absehbar bis zum Beginn der Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens bereits realisiert und eine weitere Aufsuchungstätigkeit nicht mehr möglich bzw. nicht mehr beabsichtigt gewesen sei (UA S. 37 unter (2)). Das Interesse der Klägerin, aufgesuchte Rohstoffe unter den erleichterten Bedingungen des § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 1 BBergG gewinnen zu können, hat es als abzuwägenden Belang anerkannt, aber durch die Erwägungen des Ergänzungs-Planfeststellungsbeschlusses als überwunden betrachtet (UA S. 40, 55). Das lässt keine Rechtsfehler erkennen. Auf das Erlöschen der Erlaubnis mit Ablauf des 31. Dezember 2016 hat das Oberverwaltungsgericht insoweit nicht tragend abgestellt; auf Seite 53 wird unter (2) nur auf die Ausführungen unter 2. b) bb) (2) (UA S. 37) verwiesen.

42

b) Auch im Übrigen sind Bundesrechtsverstöße bei der Überprüfung der Abwägung im Hinblick auf das Erlaubnisfeld nicht ersichtlich.

43

Das Oberverwaltungsgericht hat die Aussage des Planfeststellungsbeschlusses gebilligt, dass schonendere alternative Trassenführungen nicht erkennbar seien, und festgestellt, die Klägerin habe nicht vorgetragen, welche Trassenalternativen als naheliegend hätten in Betracht gezogen werden müssen (UA S. 54). Sofern die Revision dieser Erwägung das Einwendungsschreiben vom 28. August 2014 entgegenhält, fehlt es an der ordnungs- und fristgemäßen Darlegung eines Verfahrensmangels (§ 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO). Dieser muss sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Klägerin zeigt nicht auf, inwiefern sich aus der Beschreibung der Folgen des Verlustes von 30 % der bislang erkundeten Fläche Anhaltspunkte für konkret in Betracht kommende Alternativtrassen ergeben sollten.

44

Mit der Bezeichnung des Vorbehaltsgebiets Leitungen als "raumordnerischer Fixpunkt" (UA S. 54) wollte das Oberverwaltungsgericht erkennbar nicht in Frage stellen, dass Vorbehaltsgebiete nach § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ROG lediglich als Gewichtungsvorgabe auf Abwägungsentscheidungen einwirken und durch öffentliche oder private Belange von höherem Gewicht überwunden werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2015 - 4 CN 6.14 - BVerwGE 152, 49 Rn. 6 m. w. N.). Wie sich aus dem Kontext ergibt, sollte damit nur ein in der Umgebung des Erlaubnisfeldes fixierter, raumordnerischer Belang bezeichnet werden.

45

Schließlich begegnet auch die Annahme, dass der Planfeststellungsbeschluss das Pipeline-Vorhaben "NEXT" berücksichtigen durfte, obwohl es planungsrechtlich noch nicht verfestigt war, keinen rechtlichen Bedenken.

46

B. Das Oberverwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, den Planfeststellungsbeschluss dahin zu ergänzen, dass der Klägerin im Hinblick auf die Bewilligung "Landtief" Entschädigung dem Grunde nach zu gewähren ist. Für die Erlaubnis "Prorer Wiek Süd" hat es einen solchen Anspruch verneint. Beides hält revisionsgerichtlicher Prüfung stand.

47

I. Die Klägerin kann verlangen, dass der Planfeststellungsbeschluss um eine Entschädigungsregelung dem Grunde nach für die Bewilligung "Landtief" ergänzt wird.

48

1. Anspruchsgrundlage ist § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG M-V. Nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG M-V hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des jeweiligen Vorhabens u. a. die Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf die Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, hat der Betroffene nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG M-V einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Der Entschädigungsanspruch ist dem Grunde nach im Planfeststellungsbeschluss festzustellen, zudem sind die Bemessungsgrundlagen für die Höhe anzugeben (BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 7 A 11.11 - BVerwGE 143, 249 Rn. 70).

49

a) § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG M-V regelt keine Entschädigung für eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG. Vielmehr bestimmen § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG M-V Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 1987 - 4 C 17.84 u. a. - BVerwGE 77, 295 <297 f.> und vom 10. Juli 2012 - 7 A 11.11 - BVerwGE 143, 249 Rn. 71). § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG M-V tritt an die Stelle nicht realisierbarer, weil untunlicher oder mit dem Vorhaben unvereinbarer technisch-realer Schutzmaßnahmen (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332 <377>). Die Norm gewährt aber keinen Anspruch auf einen Ausgleich aller Vermögensnachteile, die ein Planvorhaben auslöst (BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2007 - 4 A 2004.05 - BVerwGE 129, 83 Rn. 12, vom 10. Juli 2012 - 7 A 11.11 - BVerwGE 143, 249 Rn. 73 und vom 28. November 2017 - 7 A 1.17 - Buchholz 445.5 § 12 WaStrG Nr. 4 Rn. 93).

50

b) Ein Entschädigungsanspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG M-V setzt voraus, dass Schutzvorkehrungen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG M-V erforderlich sind.

51

Erforderlich ist eine Schutzvorkehrung, wenn die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle überschritten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 7 A 11.11 - BVerwGE 143, 249 Rn. 23, 36). Die Schwelle ist nach den Maßgaben des Fachplanungsrechts zu bestimmen und von der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle zu unterscheiden, deren Überschreiten bei Beeinträchtigungen von Grundstücken einen Übernahmeanspruch auslöst (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 375 f. und vom 8. September 2016 - 3 A 5.15 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 75 Rn. 35 f.). § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG M-V gewährt daher einen Anspruch auf Entschädigung bereits unterhalb der Schwelle einer vollständigen Entwertung des Eigentumsrechts (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 1987 - 4 C 17.84 u. a. - BVerwGE 77, 295 <297> und vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332 <383>).

52

Anders als die Beigeladene meint, hat weder die Planfeststellungsbehörde noch gar der Träger eines Vorhabens einen Spielraum bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsschwelle. Allerdings hängt es von den jeweiligen besonderen Umständen ab und lässt sich nicht allgemein verbindlich beschreiben, wann Vorkehrungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG M-V erforderlich sind (BVerwG, Urteil vom 12. August 1999 - 4 C 3.98 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 18 S. 4); dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen diese Schwelle nicht verbindlich, etwa durch Gesetz oder Verordnung bestimmt ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass ihre Bestimmung einer - nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren - Abwägung unterläge oder insoweit ein Beurteilungsspielraum eröffnet wäre. § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG M-V sind ausweislich ihres Wortlauts strikt bindendes Recht. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG M-V setzt der Abwägung eine äußerste, durch gerechte Abwägung nicht mehr überwindbare Grenze. Fehlt es an notwendigen Schutzauflagen, ist der Plan insoweit mangels ausreichender Konfliktbewältigung rechtswidrig (BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <68 f.> und vom 3. Mai 2011 - 7 A 9.09 - Buchholz 445.5 § 14 WaStrG Nr. 12 Rn. 34). Die Voraussetzungen für deren Anordnung unterliegen uneingeschränkter gerichtlicher Prüfung (BVerwG, Urteil vom 1. September 1999 - 11 A 2.98 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 52 S. 4). Dies gilt entsprechend, wenn die Zumutbarkeitsschwelle als Voraussetzung eines Anspruchs nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG M-V zu bestimmen ist.

53

2. Die Bewilligung ist ein Recht, dessen Beeinträchtigung einen Entschädigungsanspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG M-V auslöst, wenn die Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird und Schutzvorkehrungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG M-V untunlich sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Oberverwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend bejaht.

54

a) Die Bewilligung als Bergbauberechtigung genießt den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG und ist ein Recht anderer im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG M-V. Dies steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit.

55

b) Das Oberverwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Beeinträchtigung der Bewilligung "Landtief" die Zumutbarkeitsgrenze überschreitet, obwohl das planfestgestellte Vorhaben nicht die gesamte Fläche des Bewilligungsfeldes belegt. Es bedurfte auch keiner Aufklärung, ob ein Abbau auf den Restflächen noch wirtschaftlich sinnvoll ist oder das Vorhaben zu einem wirtschaftlichen Totalverlust in Bezug auf die Bewilligung führt.

56

aa) Der rechtliche Maßstab des Oberverwaltungsgerichts bedarf allerdings der Korrektur. Es hat die Beeinträchtigung für unzumutbar gehalten, weil ein Betriebsplan für die Gewinnung der Bodenschätze auf dem gesamten Bewilligungsfeld ein anderes Vorhaben zum Gegenstand hätte als die Gewinnung auf den Restflächen (UA S. 58 f.). Dieser Ansatz nimmt - unzutreffend - die Genehmigung eines späteren Gewinnungsbetriebes in den Blick. Vielmehr ist der Verlust von quantitativ nicht unbedeutenden Teilflächen eines Bewilligungsfeldes bereits als solcher unzumutbar.

57

Beeinträchtigungen einer Bewilligung sind in aller Regel unzumutbar, wenn ihre Privatnützigkeit vollständig ersatz- und übergangslos entfällt (vgl. zum Bergwerkseigentum BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 4 C 9.17 - BVerwGE 163, 294 Rn. 29). Denn die Privatnützigkeit des Eigentums gehört zum Kernbereich der Eigentumsgarantie, der nicht ausgehöhlt werden darf. So ist die Nutzungsbeschränkung eines Grundstücks unzumutbar, wenn für dieses keine sinnvolle Nutzung mehr eröffnet ist (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 4 C 9.17 - BVerwGE 163, 294 Rn. 29 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226 <243>). Bei der Übertragung dieses Grundsatzes auf die bergrechtliche Bewilligung ist deren "Eindimensionalität" (vgl. Kühne, DVBl. 2012, 661 <664>) zu beachten. Die Bewilligung erschöpft sich darin, ihrem Inhaber das ausschließliche Recht einzuräumen, im Bewilligungsfeld die bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen und zu gewinnen sowie das Eigentum an ihnen zu erwerben. Kann der Inhaber von diesem Recht keinen Gebrauch machen, weil ihm ein nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BBergG für den Aufsuchungs-, Gewinnungs- und Aufbereitungsbetrieb notwendiger Betriebsplan nicht mehr erteilt wird, verbleiben keine anderen Nutzungsmöglichkeiten. Diese Beschränkung entspricht wirtschaftlich dem vollständigen Entzug der Eigentumsposition (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 4 C 9.17 - BVerwGE 163, 294 Rn. 28 ff.).

58

Jedenfalls die für § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG M-V maßgebliche fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle wird regelmäßig auch dann überschritten, wenn ein Vorhaben nur einen Teil eines Bewilligungsfeldes beeinträchtigt. Zwar ist Gegenstand der Bewilligung das Recht, Bodenschätze in einem "bestimmten Feld", dem Bewilligungsfeld (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 BBergG), aufzusuchen, zu gewinnen und daran Eigentum zu erwerben. Aber auch wenn ein plan-festgestelltes Vorhaben das Bewilligungsfeld nur teilweise belegt und damit die Privatnützigkeit der Bewilligung auf den Restflächen erhalten bleibt, geht sie doch auf den "gesperrten" Teilflächen vollständig verloren. Letzteres ist maßgebend. Anderenfalls hinge die Zumutbarkeit vom räumlichen Zuschnitt des Bewilligungsfeldes ab, weil der vollständige Verlust eines kleineren Bewilligungsfeldes unzumutbar, die flächenmäßig gleiche Beeinträchtigung eines Teils eines größeren Bewilligungsfeldes dagegen zumutbar erschiene. Für die Zumutbarkeit einer Beeinträchtigung kann nicht der - oft für Jahrzehnte erfolgende und aus Sicht der Planfeststellungsbehörde und des Vorhabenträgers zufällige - Zuschnitt der Bewilligungsfelder den Ausschlag geben. Erst recht ist bedeutungslos, ob und in welchem Umfang der Inhaber einer Bewilligung über andere, von dem planfestgestellten Vorhaben nicht beeinträchtigte Bergbauberechtigungen verfügt.

59

Die Grenze der Zumutbarkeit mag gewahrt sein, wenn sich die Beeinträchtigung - etwa aufgrund der Lage der Flächen am Rand des Feldes - auf die Ausnutzbarkeit der Bewilligung nur unwesentlich auswirkt. Der Fall gibt keinen Anlass, die damit umschriebene Untergrenze näher zu bestimmen. Wenn ein Vorhaben - wie hier - das Bewilligungsfeld mittig durchschneidet und dabei mehr als die Hälfte der Fläche in Anspruch nimmt, ist sie jedenfalls überschritten.

60

bb) Für den Konflikt einer Bewilligung mit Energieleitungen im marinen Bereich gelten keine Besonderheiten. Zwar ist die Zulassung des Betriebsplans für einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer nach § 55 Abs. 1 Nr. 12 BBergG nur zu erteilen, wenn das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden. Die Vorschrift regelt indes nur die Voraussetzungen für die Zulassung des Betriebsplans, ordnet aber keinen Vorrang von Unterwasserkabeln mit der Folge an, dass Beeinträchtigungen einer Bewilligung durch Verlegung und Betrieb solcher Kabel stets zumutbar und damit entschädigungslos hinzunehmen sind. Vorschriften, die - wie § 124 Abs. 3 BBergG in Bezug auf öffentliche Verkehrsanlagen - die Bewilligung von vornherein mit beschränktem Inhalt entstehen lassen, bestehen zugunsten von Energieleitungen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 4 C 9.17 - BVerwGE 163, 294 Rn. 33).

61

c) Vorkehrungen oder Anlagen zum realen Schutz des Bewilligungsfeldes sind nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ausgeschlossen (UA S. 66) und damit untunlich im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG M-V.

62

3. Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beeinträchtigung der Bewilligung nicht wegen etwaiger Besonderheiten des Einzelfalls zumutbar ist.

63

a) Die Situationsgebundenheit des Bewilligungsfeldes "Landtief" führt nicht zur Zumutbarkeit der Beeinträchtigung.

64

Die Beseitigung der Privatnützigkeit kann ausnahmsweise zumutbar sein, wenn die Lage eines Bewilligungsfeldes zwingend gebietet, die Gewinnung der Bodenschätze zu untersagen. Eine solche Untersagung muss der Bewilligung gewissermaßen "auf die Stirn geschrieben" sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 4 C 9.17 - BVerwGE 163, 294 Rn. 34 f.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bewilligung selbst Ausdruck einer Situationsgebundenheit ist: Der Bodenschatz kann nur dort gewonnen werden, wo er in ausreichendem Umfang vorhanden ist. Nach diesen Maßstäben hat das Oberverwaltungsgericht ohne Verstoß gegen revisibles Recht eine Situationsgebundenheit des Bewilligungsfeldes mit der Begründung verneint, Lage und Beschaffenheit der Fläche böten sich nicht in besonderer Weise für die Verlegung von Energieleitungen an, weil sie sich nicht von anderen Flächen in der Ostsee unterschiede (UA S. 60).

65

b) Die Beeinträchtigung ist nicht deswegen zumutbar, weil die Klägerin bisher über keinen Betriebsplan für die Gewinnung der Bodenschätze verfügt und folglich die Gewinnung noch nicht begonnen hat.

66

Ein Gewinnungsbetrieb darf nur aufgrund von Betriebsplänen errichtet, geführt und eingestellt werden, die vom Unternehmer aufgestellt und von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind (vgl. § 51 Abs. 1 Satz 1 BBergG). Dennoch muss der Inhaber einer Bewilligung deren Beeinträchtigung bis zur Erteilung eines Betriebsplans nicht entschädigungslos hinnehmen. Das Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG umfasst vielmehr das Recht, eigenverantwortlich davon Gebrauch zu machen (BVerfG, Beschlüsse vom 7. Dezember 2004 - 1 BvR 1804/03 - BVerfGE 112, 93 <107> und vom 24. November 2022 2 BvR 1424/15 - NJW 2023, 1419 Rn. 107). Die Bewilligung genießt damit rechtlichen Schutz, noch bevor die Nutzungsabsicht durch einen Betriebsplan konkretisiert worden ist. Der Erlass eines solchen Plans ist keine Voraussetzung für einen Anspruch auf Schutzvorkehrungen oder Entschädigung in Geld nach § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG M-V (vgl. zur Abwägungserheblichkeit BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2016 - 9 A 1.15 - BVerwGE 154, 153 Rn. 16, 20). Für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze ist daher auch ohne Belang, dass die marine Kies- und Sandgewinnung keiner ortsfesten Einrichtungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG) bedarf und die Klägerin noch keine sonstigen Einrichtungen zur Gewinnung der Bodenschätze im Bewilligungsfeld eingesetzt hat.

67

Ob ein Betriebsplan erlassen oder darüber hinaus bereits ein Gewinnungsbetrieb aufgenommen worden ist, wird regelmäßig die Höhe der Entschädigung beeinflussen. Fehlen rechtliche oder tatsächliche Voraussetzungen, um den Bodenschatz zu gewinnen, verringert dies den Grad der Gewissheit, die Bewilligung ausnutzen zu können und schmälert ihren Wert. Dies bedarf keiner Vertiefung, weil über die Höhe einer Entschädigung hier nicht zu entscheiden ist.

68

c) Der Beklagte hält die Beeinträchtigung für zumutbar, weil Bergbauberechtigungen im marinen Bereich großzügig und langfristig vergeben würden. Im Gegenzug für diese Planungssicherheit müssten die Bewilligungsinhaber Beeinträchtigungen entschädigungslos hinnehmen. Der Einwand bleibt erfolglos.

69

Das Bundesberggesetz geht davon aus, dass Bergbauberechtigungen grundsätzlich zeitnah ins Werk gesetzt werden. Die Bewilligung ist nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regelmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist, sofern nicht nach Satz 2 der Vorschrift bestimmte Gründe für die spätere Aufnahme oder Wiederaufnahme vorliegen. Diese Pflicht zum Widerruf verhindert, dass eine Bewilligung gehalten wird, ohne sie auszunutzen. Indes hatte das Bergamt mit Bescheid vom 16. November 2012 entschieden, die Bewilligung nicht zu widerrufen; sie musste auch zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses nicht widerrufen werden (UA S. 61, 65). Diese Rechtslage kann nicht durch allgemeine Überlegungen zu Wohlverhaltenspflichten in Zweifel gezogen werden.

70

d) Weder bei Begründung der Bergbauberechtigung noch bei Erwerb durch die Klägerin bestanden Anhaltspunkte, die Planung einer Energieleitungstrasse werde den Abbau der Kiese und Sande verhindern (UA S. 60). Ob solche Anhaltspunkte die fachplanerische Zumutbarkeitsgrenze unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes verschieben könnten, bedarf daher keiner Entscheidung.

71

4. Ein Anspruch auf Schutzvorkehrungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG M-V und damit auch ein Anspruch auf Entschädigung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG M-V setzen voraus, dass das planfestgestellte Vorhaben zu der Beeinträchtigung führt und für die Konfliktlage ursächlich ist (BVerwG, Urteile vom 15. April 1977 - 4 C 3.74 - BVerwGE 52, 226 <236> und vom 21. Dezember 2005 - 9 A 12.05 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 69 S. 58). Diese Voraussetzung hat das Oberverwaltungsgericht im Einklang mit revisiblem Recht bejaht.

72

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts war eine Gewinnung der Bodenschätze im Bewilligungsfeld nicht durch Vorschriften des Habitatschutzrechts ausgeschlossen. Es hat seine Einschätzung im Einzelnen auf ein Gutachten aus dem Jahr 2020 gestützt. Danach würden geschützte Biotope verschont, die für Sand- und Kiesgewinnung geeigneten Biotoptypen seien nicht bzw. nur ausnahmsweise Bestandteil von Lebensraumtypen nach der FFH-Richtlinie. Mit Blick auf notwendige Schutzmaßnahmen zugunsten geschützter Arten sei die Genehmigungsfähigkeit des Abbaus offen. Weitere Ermittlungen seien nicht veranlasst.

73

Dies trägt die Annahme, die Planfeststellung sei für die Beeinträchtigung der Bewilligung ursächlich. Die Planfeststellungsbehörde und nachfolgend das Tatsachengericht haben die Ursächlichkeit aufzuklären. Dieser Pflicht sind aber Grenzen gesetzt. Es ist weder Aufgabe des energierechtlichen Planfeststellungsverfahrens noch eines nachfolgenden Gerichtsverfahrens, im Streit um einen Entschädigungsanspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG M-V "inzident" das Prüfprogramm eines bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans einschließlich der erforderlichen Umweltuntersuchungen abzuarbeiten. Vielmehr genügt die Abschätzung, dass die Gewinnung des Bodenschatzes nicht ausgeschlossen ist. Ob und wie sich rechtliche oder tatsächliche Unsicherheiten auf die Höhe der Entschädigung auswirken, ist nicht zu entscheiden.

74

Die Rüge der Beigeladenen bleibt erfolglos, das Oberverwaltungsgericht habe sich mit Einwendungen gegen das Gutachten nicht befasst und daher gegen seine Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen. Denn die Vorinstanz hat die Einwendungen gewürdigt, sie aber für unsubstantiiert gehalten (UA S. 64).

75

5. Die weiteren, in diesem Zusammenhang erhobenen Einwände führen auf keinen Rechtsfehler der Vorinstanz.

76

a) Anders als die Beigeladene meint, steht das Urteil mit § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG M-V i. V. m. § 43a EnWG <a. F.> im Einklang. Danach sind mit Ablauf der verwaltungsverfahrensrechtlichen Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

77

Allerdings stehen der Anwendung der Präklusionsvorschrift des § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG M-V im Rechtsbehelfsverfahren nicht von vornherein die § 7 Abs. 4 und 6 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 UmwRG entgegen, weil der angegriffene Planfeststellungsbeschluss keine Zulassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG ist (vgl. PFB S. 60 unter Nr. 2.2.1.3).

78

Das Oberverwaltungsgericht hat aber ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass das Schreiben der Klägerin vom 28. August 2014 den Anforderungen an ein Einwendungsschreiben genügte. Dem Betroffenen obliegt es, zumindest in groben Zügen darzulegen, welche Beeinträchtigungen er befürchtet. Die Anforderungen an die Substantiierung dürfen aber nicht überspannt werden. Das tatsächliche Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, welchen Belangen sie in welcher Weise nachgehen und wogegen sie den Einwender schützen soll. Eine rechtliche Einordnung des tatsächlichen Vorbringens ist nicht gefordert (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2008 - 9 A 27.06 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 195 Rn. 30 und vom 26. Mai 2011 - 7 A 10.10 - juris Rn. 31 m. w. N.). An diesen Maßstäben hat das Oberverwaltungsgericht das Schreiben der Klägerin gemessen und ihm entnommen, dass und in welchem Umfang die Klägerin Beeinträchtigungen der Ausnutzbarkeit der Bewilligungsfläche "Landtief" befürchtet (UA S. 41 f.). An diese tatrichterliche Auslegung ist der Senat mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen gebunden. Sie zugrunde gelegt, waren die Anforderungen des § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG M-V gewahrt.

79

b) Die Rüge bleibt erfolglos, das Urteil verstoße gegen § 43e Abs. 3 EnWG <a. F.> i. V. m. § 87b Abs. 3 VwGO.

80

Nach diesen Vorschriften kann ein Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der Klagebegründungsfrist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Kläger die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Nicht ausgeschlossen ist der Kläger mit Vortrag, der das bisherige Vorbringen lediglich vertieft (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. März 1995 - 4 A 1.93 - BVerwGE 98, 126 <129> und vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 14). Die Zurückweisung verspäteten Vorbringens steht im Ermessen des Gerichts (BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - Buchholz 451.17 § 43e EnWG Nr. 2 Rn. 68 sowie Beschlüsse vom 27. Mai 2010 - 8 B 112.09 - juris Rn. 10 und vom 7. Mai 2013 - 2 B 147.11 - juris Rn. 12).

81

Die Beigeladene macht geltend, Vorbringen der Klägerin sei unter Verstoß gegen § 87b Abs. 3 VwGO berücksichtigt und nicht - wie prozessrechtlich geboten - zurückgewiesen worden. Diese Rüge muss schon deswegen erfolglos bleiben, weil § 87b Abs. 3 VwGO keinen Drittschutz zugunsten von Verfahrensbeteiligten entfaltet, die sich gegen die Berücksichtigung von Vorbringen eines anderen Beteiligten wenden (BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 - 4 C 2.03 - NVwZ 2004, 1114 <1115>; Peters/Müller, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 87b Rn. 47; Jacob, in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 87b Rn. 32; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 87b Rn. 19; a. A. Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2022, § 87b Rn. 68). Damit geht auch die Rüge ins Leere, die Vorinstanz habe insoweit gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen.

82

Im Übrigen hat die Beigeladene den behaupteten Verfahrensmangel nicht wie von § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO gefordert dargelegt. Die Anschlussrevision der Beigeladenen erschöpft sich in Ausführungen zur Verzögerung, zur Ermessensausübung und zu Begründungserfordernissen. Sie verhält sich aber nicht dazu, ob der Vortrag der Klägerin bisheriges Vorbringen vertiefte oder durch eine gerichtliche Aufklärungsverfügung oder das Vorbringen anderer Beteiligter veranlasst war.

83

II. Das Oberverwaltungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf eine Entschädigung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG M-V für eine Beeinträchtigung der Erlaubnis für das Erlaubnisfeld "Prorer Wiek Süd" verneint. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Erlaubnis gewährt nach § 7 Abs. 1 BBergG das ausschließliche Recht, im Erlaubnisfeld die in der Erlaubnis bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen. Diese Aufsuchung beeinträchtigt das Vorhaben aber nicht. Einen darüber hinaus gehenden eigentumsrechtlichen Schutz einer "Anwartschaft" umfasst die Erlaubnis nicht (vgl. oben A. II. 1. b) aa)), so dass insoweit auch eine (unzumutbare) Beeinträchtigung und dem folgend ein Entschädigungsanspruch ausscheidet.

84

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 60 000 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 GKG).

Schipper

Brandt

Dr. Decker

Dr. Külpmann

Dr. Hammer

Verkündet am 23. Mai 2023

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