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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.05.2023, Az.: BVerwG 4 B 1.23
Erlass einer Auflage zum Denkmalschutz (hier zum Austausch der Dacheindeckung) im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.05.2023
Referenz: JurionRS 2023, 27599
Aktenzeichen: BVerwG 4 B 1.23
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2023:150523B4B1.23.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Hessen - 01.11.2022 - AZ: 3 A 803/20

BVerwG, 15.05.2023 - BVerwG 4 B 1.23

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Mai 2023
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Dr. Decker
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. November 2022 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.

2

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

3

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 225 Rn. 4). Daran fehlt es hier.

4

Die Beschwerde hält für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig,

ob im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens eine Auflage zum Denkmalschutz (hier zum Austausch der Dacheindeckung) erlassen werden durfte.

5

Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision. Sie betrifft - soweit allgemein klärungsfähig - das Baugenehmigungsverfahren sowie das denkmalschutzrechtliche Verfahren (§ 64 Abs. 4 HBO 2011, § 7 Abs. 3 Satz 2, § 8 HDSchG 1986) und damit irrevisibles Landesrecht. Daran ändert der Verweis der Beschwerde auf das Urteil des Senats vom 12. Dezember 2013 - 4 C 15.12 - (Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 394) nichts, denn diese Entscheidung ist zu § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 BauGB ergangen, mithin zu einer bundesrechtlichen Norm.

6

2. Mit der Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) dringt die Klägerin ebenso wenig durch.

7

Die Beschwerde legt keinen Verstoß gegen den in § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO niedergelegten Amtsermittlungsgrundsatz dar. Eine Aufklärungsrüge erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des Tatsachengerichtes aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen unbedingten Beweisantrag oder jedenfalls eine sonstige Beweisanregung hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2019 - 4 CN 8.18 - BVerwGE 166, 378 Rn. 29 und Beschluss vom 2. März 2023 - 4 B 16.22 - juris Rn. 7). Das Vorbringen der Klägerin wird dem nicht gerecht.

8

Der Verwaltungsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass das Anwesen der Klägerin zum Zeitpunkt der Dachumdeckung bereits unter Denkmalschutz gestanden habe. Die von der Klägerin hiergegen erhobenen Einwände hat das Berufungsgericht mit Blick auf die von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder aus den Jahren 1985 und 1986, die noch die alte Biberschwanzeindeckung zeigten, als widerlegt betrachtet. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung sei mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht erforderlich, auch wenn die Klägerin den Umstand, dass die Dachumdeckung erst nach Inkrafttreten des Hessischen Denkmalschutzgesetzes i. d. F. vom 5. September 1986 erfolgt sei, stets bestritten habe. Welche weiteren Ermittlungen sich dem Verwaltungsgerichtshof gleichwohl noch hätten aufdrängen müssen, legt die Beschwerde nicht dar. Die Baugenehmigung vom 13. Februar 1991 und das Schreiben vom 21. Dezember 1989 hat der Verwaltungsgerichtshof gewürdigt. Die Klägerin hat, worauf der Verwaltungsgerichtshof zu Recht verweist, einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht mit dem Hinweis widersprochen, in der mündlichen Verhandlung solle ein - konkret bezeichneter - Beweisantrag zu der für erforderlich gehaltenen Sachverhaltsermittlung gestellt werden (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 30. Oktober 2007 - 5 B 157.07 - juris Rn. 12 und vom 14. Dezember 2022 - 1 B 51.22 - juris Rn. 16). So wird etwa ein Antrag auf Zeugenvernehmung der Voreigentümerin des Anwesens zur Dacheindeckung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neufassung des Hessischen Denkmalschutzgesetzes durch den Beiladungsantrag, der andere Zwecke verfolgt, nicht ersetzt. Die Aufklärungsrüge dient jedoch nicht dazu, Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2018 - 4 B 40.17 - juris Rn. 4 und Urteil vom 22. Januar 2021 - 6 C 26.19 - BVerwGE 171, 156 Rn. 24).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Schipper

Brandt

Dr. Decker

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