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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.07.2022, Az.: BVerwG 1 WB 53.21
Ablehnung des Antrags auf Beweiserhebung durch Beiziehung eines vollständigen und ungeschwärzten Ausdrucks der vom Bundesministerium der Verteidigung übersandten E-Mail zu den Akten des Verfahrens
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.07.2022
Referenz: JurionRS 2022, 39691
Aktenzeichen: BVerwG 1 WB 53.21
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2022:280722B1WB53.21.0

BVerwG, 28.07.2022 - BVerwG 1 WB 53.21

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberstleutnant ...,
...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 28. Juli 2022 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Beweiserhebung durch Beiziehung eines vollständigen und ungeschwärzten Ausdrucks der vom Bundesministerium der Verteidigung am 5. Oktober 2021, 20.47 Uhr, an das ... übersandten E-Mail zu den Akten des Verfahrens wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Entscheidung, über die der Senat gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1, § 18 WBO i. V. m. § 80 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 WDO in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter entscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 1979 - 1 WB 161.77, 1 WB 166.77 - BVerwGE 63, 289 <292>), beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 23a Abs. 1 WBO, §§ 106 und 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i. V. m. § 244 Abs. 2 und 3 StPO.

2

Der Antrag genügt nicht den formellen Anforderungen an einen Beweisantrag. Der Antragsteller nimmt an, dass sich aus dem Dokument Hinweise auf den tatsächlich zugetragenen Sachverhalt ergeben können und es Beweis für seine bereits geäußerte Rechtsauffassung liefere. Konkrete und entscheidungserhebliche Tatsachen, die sich aus dem geschwärzten Inhalt des Dokuments ergeben können, sind damit nicht vorgetragen.

3

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Antragstellers vom 14. April 2021. Hiernach ist beantragt, die Auswahlentscheidung ... in der Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesministeriums der Verteidigung vom 7. April 2021 für die Besetzung des Dienstpostens beim ... (Dotierungshöhe A 16) mit Herrn Oberstleutnant K. einschließlich der diesbezüglichen Versetzungsverfügungen aufzuheben und zu einer Neubescheidung zu verpflichten. Auch die Beschwerde vom 9. März 2021 und der Beschwerdebescheid betreffen eine mutmaßlich zugunsten von Oberstleutnant K. ergangene Auswahlentscheidung. In dem den fraglichen Referatsleiterdienstposten betreffenden Auswahlverfahren ist aber ausweislich der vom Bundesministerium der Verteidigung vorgelegten Mitteilung des ... vom 31. Januar 2022 nicht zugunsten von Oberstleutnant K., sondern zugunsten von Oberstleutnant H. entschieden worden.

Vor diesem Hintergrund gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass es die vom Antragsteller vermutete und vom Bundesministerium der Verteidigung bestrittene Auswahlentscheidung zugunsten von Oberstleutnant K. gegeben haben könnte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich aus der E-Mail vom 5. Oktober 2021 Hinweise auf das Ergehen einer solchen Entscheidung ergeben könnten. Zudem ist weder erläutert noch ersichtlich, dass sich aus dem Inhalt der fraglichen E-Mail sonstige Tatsachen ergeben könnten, auf die es in diesem Rechtsstreit ankommen könnte. Mithin handelt es sich um einen bloßen Ausforschungsantrag, der dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahezulegen braucht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. März 1995 - 11 B 21.95 - juris Rn. 4 und vom 26. Juni 2017 - 6 B 54.16 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 76 Rn. 7).

Dr. Häußler

Dr. Langer

Dr. Eppelt

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