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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.06.2022, Az.: BVerwG 4 BN 34.21 (4 CN 2.22)
Normenkontrollklage des Eigentümers eines im Innenbereich gelegenen Grundstücks gegen einen Raumordnungsplan zur Festlegung eines die Nutzung des Grundstücks betreffendes Ziel der Raumordnung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.06.2022
Referenz: JurionRS 2022, 24633
Aktenzeichen: BVerwG 4 BN 34.21 (4 CN 2.22)
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2022:030622B4BN34.21.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 11.06.2021 - AZ: 11 D 106/19.NE

BVerwG, 03.06.2022 - BVerwG 4 BN 34.21 (4 CN 2.22)

In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juni 2022
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Dr. Decker
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Emmenegger
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 2021 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Rechtssache kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob sich der Eigentümer eines im Innenbereich gelegenen Grundstücks im Wege der Normenkontrolle gegen einen Raumordnungsplan wenden kann, der ein die Nutzung des Grundstücks betreffendes Ziel der Raumordnung festlegt.

2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Brandt

Dr. Decker

Dr. Emmenegger

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