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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.06.2021, Az.: BVerwG 5 PB 6.20
Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Ausweisung von Stellen in einer Anlage zum Haushaltsplan des Landesgesetzgebers hinsichtlich Mitbestimmung der Personalvertretung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.06.2021
Referenz: JurionRS 2021, 35048
Aktenzeichen: BVerwG 5 PB 6.20
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2021:230621B5PB6.20.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Hessen - 17.07.2020 - AZ: 22 A 1458/19.PV

Rechtsgrundlage:

§ 111 Abs. 3 S. 1 HPVG

BVerwG, 23.06.2021 - BVerwG 5 PB 6.20

Redaktioneller Leitsatz:

Eine Ausweisung von Stellen im Haushaltsplan allein berührt weder den Anwendungsbereich des Hessischen Personalvertretungsgesetzes noch schneidet sie dort gewährte Mitbestimmungsrechte ab.

In der Personalvertretungssache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juni 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge und Preisner
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juli 2020 wird verworfen.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache noch wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen, weil die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung dieser Zulassungsgründe (§ 111 Abs. 3 Satz 1 HPVG i.V.m. § 92a Satz 2 und § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 3 ArbGG) nicht gerecht wird.

2

1. Die Beschwerde zeigt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise auf.

3

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 111 Abs. 3 Satz 1 HPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu, wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsfähig sein, was der Fall ist, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz beantwortet werden kann. Nach § 111 Abs. 3 Satz 1 HPVG i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG muss die Begründung der auf den Zulassungsgrund des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit enthalten. Dieses Darlegungserfordernis setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerdeentscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbeschwerdeentscheidung zur Klärung einer bisher vom Bundesverwaltungsgericht nicht beantworteten, fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechtsfrage führen kann. Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. Es bedarf auch der substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen bereits ergangener einschlägiger Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit sich die Vorinstanz mit der von der Beschwerde als grundsätzlich angesehenen Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtlich Bedeutung haben können. In der Begründung ist auch substantiiert aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, zu folgen ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2019 - 5 PB 7.18 - juris Rn. 15 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

4

Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,

"inwieweit tatsächlich die Ausweisung von Stellen in einer Anlage zum Haushaltsplan des Landesgesetzgebers dazu führen muss, dass eine Mitbestimmung der Personalvertretung nach dem HPVG im Verfahren der weiteren Umsetzung der haushaltsrechtlich zur Verfügung gestellten Stellen abgeschnitten ist".

5

Abgesehen davon, dass die so gefasste Frage schon nicht klärungsbedürftig ist, weil sie sich ohne Weiteres in dem Sinne beantworten lässt, dass eine Ausweisung von Stellen im Haushaltsplan allein weder den Anwendungsbereich des Hessischen Personalvertretungsgesetzes berührt noch dort gewährte Mitbestimmungsrechte abschneidet, ist ihre Klärungsfähigkeit nicht dargelegt. In der Sache zielt die Beschwerde mit der von ihr aufgeworfenen Frage nicht auf die Klärung eines entscheidungserheblichen rechtlichen Maßstabs, sondern macht im Gewand der Grundsatzrüge geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe das Begehren des Antragstellers unzutreffend ausgelegt, weil dieser - wie sie selbst formuliert - in Wahrheit keine Mitwirkung an der Aufstellung des Haushaltsplans bzw. des darin enthaltenen Stellenplans, sondern an der "Ausgestaltung" der streitgegenständlichen Abordnungsstellen durch den Beteiligten beansprucht habe.

6

2. Die Beschwerde zeigt auch das Vorliegen eines Verfahrensmangels in Gestalt der geltend gemachten Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise auf.

7

Der verfassungsrechtlich durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Im Fall der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet § 111 Abs. 3 Satz 1 HPVG i.V.m. § 92a Satz 2 und § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG, dass in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Verletzung dieses Anspruchs und deren Entscheidungserheblichkeit dargelegt wird. Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes sind substantiiert aufzuzeigen. Da ein Gehörsverstoß nur anzunehmen ist, wenn der Betroffene alle ihm gegebenen prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, sich Gehör zu verschaffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. August 2010 - 1 BvR 3268/07 - BVerfGK 17, 479 = juris Rn. 28 m.w.N.), muss in der Beschwerdebegründung gegebenenfalls auch substantiiert und nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass diesem Gebot Rechnung getragen wurde bzw. dass insoweit keine zumutbare Möglichkeit bestand (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2019 - 5 PB 7.18 - juris Rn. 3 m.w.N.). Dem genügt die Beschwerde nicht.

8

Sie rügt eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, weil der Verwaltungsgerichtshof erst in der mündlichen Verhandlung auf den Gesichtspunkt der Nichteröffnung des Anwendungsbereichs des Hessischen Personalvertretungsgesetzes hingewiesen habe, obwohl ein schriftlicher Vorabhinweis hierzu angezeigt gewesen wäre. Die Beschwerde hat jedoch nicht - was erforderlich gewesen wäre - dargelegt, dass der Antragsteller insoweit von allen ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten - wie einem Antrag auf Vertagung oder Gewährung eines Schriftsatznachlasses - Gebrauch gemacht hat, um sich selbst rechtzeitig rechtliches Gehör zu verschaffen.

9

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 111 Abs. 3 Satz 1 HPVG i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.

Dr. Störmer

Holtbrügge

Preisner

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