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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.02.2021, Az.: BVerwG 3 B 37.19 (3 C 1.21)
Grundsätzliche Bedeutung der Voraussetzungen für das Verlangen der Vorlage von Durchschlägen der für bestimmte Patienten ausgestellten Betäubungsmittelrezepte durch die mit der Überwachung beauftragten Personen gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1, § 24 BtMG
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.02.2021
Referenz: JurionRS 2021, 13580
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 37.19 (3 C 1.21)
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2021:150221B3B37.19.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Bayern - 04.07.2019 - AZ: 20 BV 18.68

BVerwG, 15.02.2021 - BVerwG 3 B 37.19 (3 C 1.21)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Februar 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 4. Juli 2019 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 23 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Das Revisionsverfahren wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die mit der Überwachung beauftragten Personen gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1, § 24 BtMG verlangen können, dass ein Arzt die Durchschläge der für bestimmte Patienten ausgestellten Betäubungsmittelrezepte und die Unterlagen vorlegt, die die Verschreibung des Betäubungsmittels begründen können (z.B. Patientendokumentation, Arztbriefe, Befunde).

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Philipp

Liebler

Dr. Kuhlmann

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