Beschl. v. 13.01.2021, Az.: BVerwG 4 BN 2.20 (4 CN 2.21)
Verfahrensgang:
vorgehend:
VGH Bayern - 17.10.2019 - AZ: 1 N 16.2353
BVerwG, 13.01.2021 - BVerwG 4 BN 2.20 (4 CN 2.21)
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Januar 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann und Dr. Hammer
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Oktober 2019 aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 20 000 € festgesetzt.
Gründe
Die nach § 132 Abs. 1, § 133 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, in welchem Verhältnis die Festsetzung einer privaten Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB zu der Festsetzung von Flächen für Gemeinschaftsanlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB steht und welche Anforderungen an die Erforderlichkeit der Festsetzung von Flächen für Gemeinschaftsanlagen zu stellen sind.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Schipper
Prof. Dr. Külpmann
Dr. Hammer
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.