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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.10.2020, Az.: BVerwG 4 B 42.19 (4 C 7.20)
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hinsichtlich der Beschränkung der Ziele der Raumordnung in ihrer Bindungswirkung auf bestimmte Planungsebenen
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.10.2020
Referenz: JurionRS 2020, 44106
Aktenzeichen: BVerwG 4 B 42.19 (4 C 7.20)
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2020:121020B4B42.19.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Hessen - 26.08.2019 - AZ: 4 A 2426/17

BVerwG, 12.10.2020 - BVerwG 4 B 42.19 (4 C 7.20)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Oktober 2020
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Dr. Hammer
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerinnen wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. August 2019 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Frage beitragen, ob Ziele der Raumordnung i.S.v. § 4 Abs. 1 ROG in ihrer Bindungswirkung auf bestimmte Planungsebenen beschränkt werden können.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Schipper

Brandt

Dr. Hammer

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