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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.09.2020, Az.: BVerwG 4 B 17.20 (4 C 4.20)
Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der Vorlage der für eine Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen im Verwaltungsverfahren als Voraussetzung für den Erfolg einer isolierten Anfechtungsklage gegen eine auf § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG gestützte Befristung einer Baugenehmigung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.09.2020
Referenz: JurionRS 2020, 40073
Aktenzeichen: BVerwG 4 B 17.20 (4 C 4.20)
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2020:140920B4B17.20.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 29.01.2020 - AZ: 7 A 3101/18

BVerwG, 14.09.2020 - BVerwG 4 B 17.20 (4 C 4.20)

Redaktioneller Leitsatz:

Die Revision ist zuzulassen zur Klärung der Frage, ob der Erfolg einer isolierten Anfechtungsklage gegen eine auf § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG gestützte Befristung einer Baugenehmigung voraussetzt, dass der Kläger im Verwaltungsverfahren die für die Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. September 2020
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Decker und Prof. Dr. Külpmann
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar 2020 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Rechtssache kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob der Erfolg einer isolierten Anfechtungsklage gegen eine auf § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG gestützte Befristung einer Baugenehmigung voraussetzt, dass der Kläger im Verwaltungsverfahren die für die Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Schipper

Dr. Decker

Prof. Dr. Külpmann

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