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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.07.2019, Az.: BVerwG 2 B 10.19
Zulassung der Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Zulässiges Ausmaß von Tätowierungen bei Beamten
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.07.2019
Referenz: JurionRS 2019, 28810
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 10.19
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2019:310719B2B10.19.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Bayern - 14.11.2018 - AZ: 3 BV 16.2072

nachgehend:

BVerwG - 14.05.2020 - AZ: 2 C 13/19

BVerfG - 18.05.2022 - AZ: 2 BvR 1667/20

BVerwG - 08.02.2023 - AZ: BVerwG 2 C 8.22

BVerwG, 31.07.2019 - BVerwG 2 B 10.19

[Gründe]

1

Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen.

2

Das Revisionsverfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht im Anschluss an die bereits vorliegende Rechtsprechung (vgl. insbesondere BVerwG, Urteile vom 2. März 2006 - 2 C 3.05 - BVerwGE 125, 85 und vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 - BVerwGE 160, 370) Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigung zu stellen sind, die das zulässige Ausmaß von Tätowierungen bei Beamten regelt.

3

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG.

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