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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.11.2018, Az.: BVerwG 8 B 11.18 (8 C 12.18)
Identität des rückerstattungsrechtlich wiedergutgemachten und des zu entschädigenden Vermögensverlustes bei Unternehmensschädigungen und Anteilsschädigungen neben der Identität des betroffenen Vermögenswertes
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.11.2018
Referenz: JurionRS 2018, 42168
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 11.18 (8 C 12.18)
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2018:061118B8B11.18.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Berlin - 01.03.2018 - AZ: 29 K 340.17

Rechtsgrundlage:

§ 1 Abs. 2 S. 2 NS-VEntschG

BVerwG, 06.11.2018 - BVerwG 8 B 11.18 (8 C 12.18)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. November 2018
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 1. März 2018 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 500 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist begründet. Sie führt auf die im Revisionsverfahren zu klärende Frage, ob die in § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG vorausgesetzte Identität des rückerstattungsrechtlich wiedergutgemachten und des zu entschädigenden Vermögensverlustes bei Unternehmens- und Anteilsschädigungen neben der Identität des betroffenen Vermögenswertes voraussetzt, dass der Zeitpunkt der rückerstattungsrechtlich angenommenen Entziehung mit dem der vermögensrechtlichen Schädigung übereinstimmt.

2

Darüber hinaus wird voraussichtlich Gelegenheit bestehen zu klären, inwieweit eine Identität des Vermögensverlustes vorliegen kann, wenn die rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachung dem Geschädigten als Alleininhaber eines entzogenen Unternehmens gewährt wurde, die bestandskräftige Feststellung der vermögensrechtlichen Berechtigung sich jedoch auf eine Bruchteilsbeteiligung des Geschädigten am selben Unternehmen bezieht.

3

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 und 4 Nr. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Held-Daab

Dr. Rublack

Dr. Seegmüller

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