Beschl. v. 26.06.2017, Az.: BVerwG 5 B 59.16 (5 C 9.17)
Verfahrensgang:
vorgehend:
VGH Baden-Württemberg - 20.07.2016 - AZ: 4 S 830/15
Rechtsgrundlage:
BVerwG, 26.06.2017 - BVerwG 5 B 59.16 (5 C 9.17)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 2017
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 20. Juli 2016 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen es mit dem beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatz vereinbar ist, wenn der Dienstherr im Zusammenhang mit dem Stellen eines Dienstreiseantrags für eine schulische Veranstaltung abfragt, ob im Beamtenverhältnis stehende Lehrerinnen und Lehrer auf die Erstattung der Reisekosten ganz oder teilweise verzichten.
Stengelhofen
Dr. Störmer
Dr. Harms
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